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Präsidial

ZK2 2019 60 · Höfe District Court

Vom 13. Nov. 2019

https://lexipedia.io/de/docs/ch-sz/bezirksgericht-hoefe/zk2-2019-60/de/prasidial

Abgerufen am 30. Aug. 2026

  1. Dokumente
  2. Schwyz
  3. Höfe District Court
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK2 2019 60

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 13. November 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,

gegen

Handelsregister des Kantons Schwyz, Postfach 1185, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, Gesuchsteller und Berufungsgegner,

betreffend

Organmangel und konkursamtliche Liquidation

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 10. September 2019, ZES 2019 454 und ZES 2019 520);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 10. September 2019 feststellte, dass die Voraussetzungen für die Einsetzung eines Zeichnungsberechtigten infolge Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht gegeben seien, und die Auflösung der A.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete;

- dass die Gesuchsgegnerin mit Berufung vom 21. September 2019, damals noch vertreten durch Rechtsanwältin B.________, die folgenden Anträge stellte (KG-act. 1):

1.

Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 10. September 2019 sei aufzuheben.

2.

Der Berufung sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.

Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

- dass das Handelsregister der Berufung opponierte (KG-act. 8+11);

- dass die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 25. September 2019 aufgefordert wurde, bis spätestens 14. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 zu bezahlen und der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde;

- dass die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 mitteilte, dass sie das Mandat niedergelegt habe und sie die Gesuchsgegnerin nicht mehr vertrete (KG-act. 10), und dass aus der Beilage zur Mandatsniederlegung hervorgeht, dass C.________ am 16. Oktober 2019 mit sofortiger Wirkung als Verwaltungsratsmandat zurücktrat, weil die Zahlung für die Gerichtsvorschüsse und jene für die Konkursaufhebung nicht geleistet worden seien (KG-act. 10/1), womit die Gesuchsgegnerin weiterhin über keine in der Schweiz domizilierten Verwaltungsräte oder Direktoren mehr besitzt (vgl. KG-act. 18 sowie Art. 718 Abs. 4 OR);

- dass der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 5. November 2019 gesetzt und ihr für den Unterlassungsfalle Nichteintreten auf die Berufung angedroht wurde;

- dass die Gesuchsgegnerin diese Nachfristansetzung auf der Post nicht abholte (KG-act. 14), weshalb sie ihr am 4. November 2019 mittels A+Post unter Hinweis auf das gesetzliche Zustelldatum am 29. Oktober 2019 nochmals versandt wurde, und dass die Gesuchsgegnerin diese Sendung am 5. November 2019 bei der Post abholte (KG-act. 17);

- dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;

- dass gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO eine Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist, nur in begründeten Fällen einen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung hat, das Handelsregister des Kantons Schwyz seinen Entschädigungsanspruch nicht begründete und deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Urteil BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012 E. 3.3 betreffend Amtsstellen ohne berufsmässige Vertretung);

- dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.00.

Zufertigung an die A.________ AG (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

13. November 2019 kau

ZK2 2019 60

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 718 — gelesen in der Fassung vom 1. November 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95, Art. 101 und Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.