Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 29. Januar 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

betreffend

Mietausweisung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 29. Dezember 2020, ZES 2020 524);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe am 29. Dezember 2020 (u.a.) verfügte, der Gesuchsgegner werde verpflichtet, das vom Gesuchsteller gemietete Mietobjekt Zimmer „A“, Whg. 8, 3. OG, C.________strasse xx in 8806 Bäch innert zehn Tagen zu räumen und ordnungsgemäss dem Gesuchsteller zurückzugeben, die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.00 dem Gesuchsgegner auferlegte und ihn verpflichtete, den Gesuchsteller mit Fr. 100.00 zu entschädigen;

- dass gegen diese Verfügung der Gesuchsgegner am 12. Januar 2021 beim Kantonsgericht Beschwerde einreichte (KG-act. 1), welche er mit Eingabe vom 22. Januar 2021 wieder zurückzog (KG-act. 7);

- dass auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise zu verzichten ist, folglich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;

- dass mangels Verzicht auf Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. eines begründeten Entschädigungsantrags (KG-act. 9) die Zusprechung einer Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO zu entfallen hat;-

Dispositiv

verfügt:

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.00.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, unter Beilage von KG-act. 9 in Kopie), den Beschwerdegegner (1/R) und an die Vorinstanz (1/A, vorab, sowie nach definitiver Erledigung 1/R, unter Rückgabe der Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

29. Januar 2021 kau

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.