Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK2 2021 76

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 11. Februar 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,

gegen

Handelsregister des Kantons Schwyz, Postfach 1185, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, Gesuchsteller und Berufungsgegner,

betreffend

Organisationsmangel/konkursamtliche Liquidation

(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 16. November 2021, ZES 2021 461/611);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- die Vorinstanz am 16. November 2021 verfügte, die Bestimmung eines Domizils für die A.________ AG unterbleibe, die Gesuchsgegnerin mit Sitz in Freienbach werde aufgelöst, die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs werde angeordnet und das Konkursamt Höfe mit der Durchführung beauftragt sowie die Gerichtskosten würden der Gesuchsgegnerin auferlegt (vgl. angefochtene Verfügung);

- die Gesuchsgegnerin mit Berufung vom 23. November 2021 diesen Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);

- sie mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 aufgefordert wurde, bis spätestens am Mittwoch, 5. Januar 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 zu bezahlen, sie den Kostenvorschuss jedoch nicht leistete (KG-act. 5);

- ihr mit Verfügung vom 14. Januar 2022 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum Donnerstag, 27. Januar 2022 gesetzt und ihr für den Unterlassungsfalle Nichteintreten auf die Berufung angedroht wurde (KG-act. 11);

- sie den Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- das Nichteintreten auf eine Berufung in die Kompetenz des Präsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 JG);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R), das Konkursamt Höfe (1/R), das Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

11. Februar 2022 kau

ZK2 2021 76

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 101 und Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.