Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK2 2022 16

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 8. Mai 2023

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

vorsorgliche Mass­nahmen im Scheidungsverfahren

(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 17. März 2022, ZES 2021 431);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- der Gesuchsteller am 30. März 2022 gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 17. März 2022 betreffend vorsorgliche Mass­nahmen im Scheidungsfahren (Abänderung Eheschutzmass­nahmen) beim Kantonsgericht Berufung einreichte (KG-act. 1);

- der Gesuchsteller und Berufungsführer mit Eingabe vom 4. Mai 2023 seine Berufung vom 30. März 2022 zurückzog (KG-act. 15);

- die reduzierten zweitinstanzlichen Gerichtskosten antragsgemäss bzw. Ziffer 16 der (gerichtlich genehmigten) Scheidungskonvention zufolge dem Berufungsführer aufzuerlegen sind (KG-act. 13, 13/1, 15 und 15/1);

- gemäss Ziffer 16 der Scheidungskonvention für das zweitinstanzliche Verfahren die Parteien auf Parteientschädigung gegenseitig verzichten;

- über eine Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Dem Berufungsführer wird nach definitiver Erledigung Fr. 2’500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

3.

Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30’000.00.

5.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 15) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

8. Mai 2023 kau

ZK2 2022 16

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.