Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK2 2023 51

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 10. Januar 2025

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Claude Brüesch.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Eheschutz

(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 13. Juli 2023, ZES 2022 227);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- der Berufungsführer seine Berufung vom 24. Juli 2023 gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 13. Juli 2023 mit

Schreiben datierend vom 3. Januar 2025 zurückzog (KG-act. 46), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- die Kosten im vorliegenden Verfahren gemäss Ziff. 3 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe betreffend Ehescheidung vom

4. November 2024 und entsprechender Scheidungskonvention vom

26. September 2024 von den Parteien je zur Hälfte zu tragen sind;

- die Gerichtskosten gestützt darauf und auf Art. 109 Abs. 1 ZPO dementsprechend zu verlegen sind;

- laut der genannten Ziff. 3 und Scheidungskonvention die Parteien sodann gegenseitig auf Prozessentschädigungen verzichten;

- über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 2’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und vom Berufungsführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’000.00 bezogen. Dem Berufungsführer werden Fr. 1’000.00 zurückerstattet. Die Berufungsgegnerin wird verpflichtet, dem Berufungsführer für den von ihr zutragenden Anteil an den Gerichtskosten Fr. 1’000.00 zu bezahlen.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist zum einen unbestimmt und übersteigt zum anderen Fr. 30’000.00.

4.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 46), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

10. Januar 2025 amu

ZK2 2023 51

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 109 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.