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Präsidial

ZK2 2020 3 · Küssnacht District Court

Vom 25. März 2020

https://lexipedia.io/de/docs/ch-sz/bezirksgericht-kuessnacht/zk2-2020-3/de/prasidial

Abgerufen am 31. Aug. 2026

  1. Dokumente
  2. Schwyz
  3. Küssnacht District Court
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

ZK2 2020 3

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 25. März 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,

gegen

Handelsregister des Kantons Schwyz, Postfach 1185, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, Gesuchsteller und Berufungsgegner, vertreten durch B.________,

betreffend

Ernennung eines Zeichnungsberechtigten (Art. 731b OR)

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 18. Dezember 2019, ZES 2019 129);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 die Gesuchsgegnerin auflöste und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete, nachdem er festgestellt hatte, dass die Organe der Gesuchsgegnerin nicht gesetzmässig besetzt waren

(vgl. angef. Verfügung);

- dass die Gesuchsgegnerin mit als Berufung entgegengenommener Beschwerde vom 16. Januar 2020 diesen Entscheid beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);

- dass die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 17. Januar 2020 aufgefordert wurde, bis spätestens am Montag, 3. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2’000.00 zu bezahlen, die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss innert Frist jedoch nicht leistete (KG-act. 3);

- dass der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 10. Februar 2020 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum Dienstag, 25. Februar 2020 angesetzt und ihr für den Unterlassungsfalle Nichteintreten auf die Berufung angedroht wurde (KG-act. 15);

- dass die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss innert der angesetzten Nachfrist ebenso wenig bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;

- dass der Gesuchsgegnerin, sollte deren Antrag „unter Kostenfolgen“ überhaupt einen Antrag auf Parteientschädigung darstellen (KG-act. 7, vgl. dagegen ihren Antrag im vorinstanzlichen Verfahren, Vi-act. 1), mangels Begründung keine Umtriebsentschädigung auszurichten ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass ihr ein Verdienstausfall o.ä. entstanden wäre;

- dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Entschädigungen werden nicht gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

Zufertigung an die Gesuchsgegnerin (1/R), den Gesuchsteller (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

25. März 2020 kau

ZK2 2020 3

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 731b — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2020; der Erlass wurde am 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95, Art. 101 und Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in