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Präsidial

ZK2 2024 77 · Küssnacht District Court

Vom 17. Dez. 2024

https://lexipedia.io/de/docs/ch-sz/bezirksgericht-kuessnacht/zk2-2024-77/de/prasidial

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Schwyz
  3. Küssnacht District Court
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK2 2024 77

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 17. Dezember 2024

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,

betreffend

Mietausweisung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht

Küssnacht vom 15. November 2024, ZES 2024 109);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

1.

A.________ stellte am 18. September 2024 dem Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht das Begehren, B.________ aus der Wohnung im ersten Obergeschoss an der ________Strasse xx in Küssnacht auszuweisen. Nachdem der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2024

(Vi-act. H) behauptete, dass der Gesuchsteller nicht mehr Eigentümer und Vermieter der Liegenschaft sei, befand der Einzelrichter, dass der Gesuchsteller keinen Anspruch auf die Ausweisung des Gesuchsgegners aus dem Mietobjekt habe. Er trat daher auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen mit Verfügung vom 15. November 2024 nicht ein (angef. Verfügung E. 7). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 26. November 2024 beantragt der Gesuchsteller die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und wiederholt die erstinstanzlichen Rechtsbegehren vor Kantonsgericht. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter überwies die Akten (KG-act. 5).

2.

Der Beschwerdeführer hält dafür, die Behauptung des Beschwerdegegners, er sei nicht Vermieter, sei durch die Aktenlage, insbesondere durch das mit dem Gesuch eingereichte amtliche Begehungsprotokoll vom

18. September 2024, und generell durch die Einreichung des Gesuchs

widerlegt worden. Als Nutzniesser habe er die im Grundbuch öffentlich einsehbare und somit allgemein bekannte Berechtigung, die Wohnung zu vermieten.

a) Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (ebd. Abs. 3). In diesem sog. „kurzen

Prozess“ muss der Gesuchsteller seinen Anspruch voll beweisen und nicht bloss glaubhaft machen und daher das Risiko abwägen, dass sich im Falle der Verneinung der Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen das Verfahren verlängert (Hofmann, BSK, 4. A. 2024, Art. 257 ZPO N 2 f.).

b) Vorliegend opponierte der Gesuchsgegner erstinstanzlich den anspruchsbegründenden Behauptungen des Gesuchstellers. Somit lag kein unbestrittener Sachverhalt vor (Hofmann, ebd. N 10). Zweitinstanzlich anerkennt der Beschwerdeführer, was der Gesuchsgegner erstinstanzlich bestritt, nicht Eigentümer des Mietobjektes zu sein. Soweit er jedoch nun vorträgt, als Nutzniesser Vermieter zu sein, stellt er unzulässige neue Behauptungen auf. Denn aufgrund des unbestritten unter Fr. 10’000.00 liegenden Streitwerts (vgl. angef. Verfügung E. 10) ist die Berufung ausgeschlossen (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können indes keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Noven wären ohnehin nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des klaren Rechts bereits erstinstanzlich vorliegen müssen (Hofmann, ebd. N 8b m.H.). Dass der Beschwerdeführer aufgrund von Nutzniesseransprüchen Vermieter sein könnte, ergibt sich weder aus den Akten noch aus seinem erstinstanzlichen Gesuch. Abgesehen davon entschuldigt der Beschwerdeführer schliesslich nicht, dass er seine Vermieterstellung nicht bereits erstinstanzlich mit solchen Ansprüchen begründete. Ebenso wenig vermag ein Grundbucheintrag das Erfordernis der rechtzeitig vorzutragenden Tatsachenbehauptungen zu ersetzen.

3.

Damit erweisen sich die neuen Behauptungen des Beschwerdeführers als unzulässig. Im Übrigen setzt er sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Daher ist auf die Beschwerde unter ausgangsgemäss reduzierten Kostenfolgen präsidial nicht einzutreten

(Art. 106 Abs. 1 ZPO; §§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem

Beschwerdeführer auferlegt und aus dem Kostenvorschuss von Fr. 1’500.00 gedeckt, so dass dem Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 1’200.00 zurückzuzahlen sind.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 10’000.00.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vor­instanz (2/R, mit den

Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

17. Dezember 2024 amu

ZK2 2024 77

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106, Art. 257, Art. 308 und Art. 326 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.