Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2021 49

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 1. Juni 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

Bezirk March, Postfach 149, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Bezirksgerichtskanzlei March, Postfach 48, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen SZ,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 26. März 2021, ZES 2021 62);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. März 2021 dem Bezirk March, vertr. durch die Gerichtskanzlei, in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 300.00 nebst 5 % Zins seit 28. August 2020 erteilte, die übrigen Anträge des Gesuchsgegners abwies, soweit darauf einzutreten war, die Gerichts- bzw. Rechtsöffnungskosten von Fr. 120.00 dem Gesuchsgegner auferlegte und ihn verpflichtete, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 20.00 zu bezahlen;

- dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 15. April 2021 diese Verfügung beim Kantonsgericht anficht, die Aufhebung der Verfügung und eventualiter die aufschiebende Wirkung verlangt;

- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

- dass der Gesuchsgegner in der Beschwerde vom 15. April 2021 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllt, indem er sich mit den Argumenten der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, dass die Rechtsöffnung für Verfahrenskosten von Fr. 300.00 gestützt auf die prozessleitende Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 27. November 2019 (ZES 2019 353) verlangt werde, welche unbestrittenermassen rechtskräftig und vollstreckbar sei, dass es sich dabei um einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG handle und dass der Gesuchsgegner weder Tilgung, Stundung noch Verjährung geltend mache und auch keine entsprechenden Urkunden eingereicht habe;

- dass sich die Ausführungen des Gesuchsgegners vielmehr um die strafrechtlichen Anzeigepflichten der Behörden im Zusammenhang mit der sogenannten B.________-Affäre drehen und er im Übrigen auf „alle bisherigen Anträge, Begründungen sowie Ausführungen (inkl. bei den Vorinstanzen)“ verweist, was unzureichend ist;

- dass mangels hinreichender Begründung somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;

- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 225.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 300.00.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Bezirksgerichtskanzlei March (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 1), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

1. Juni 2021 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106, Art. 320 und Art. 321 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 80 — gelesen in der Fassung vom 20. Oktober 2020; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.