Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2021 92

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 14. September 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 18. Juni 2021, ZES 2021 194);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- die Gesuchstellerin gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 18. Juni 2021 betreffend provisorische Rechtsöffnung am 23. Juni 2021 Beschwerde erhob (KG-act. 1);

- die Parteien folgenden Vergleich abschlossen (KG-act. 9 und 9/1):

„1.-3. [...]

4.

Die Parteien verpflichten sich, dem Kantonsgericht Schwyz innert 10 Tagen nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung mitzuteilen, dass das Verfahren BEK 2021 92 infolge Abschlusses eines Vergleichs gegenstandslos ist. Allfällige bereits vorgeschossene Gerichtskosten bzw. die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zulasten der A.________ AG. Die Parteien verzichten gegenseitig auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung.

5.

[…]”

- die Verfahrensleitung dem Gesuchsgegner am 17. August 2021 unter Beilage der Eingabe der Gesuchstellerin vom 13. August 2021 mitteilte, die Beschwerde werde ohne Vernehmlassung wie beantragt abgeschrieben

(KG-act. 10);

- der Gesuchsgegner innert Frist keine Vernehmlassung einreichte;

- das Beschwerdeverfahren somit gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- die Kosten des Beschwerdeverfahrens wie beantragt der Gesuchstellerin aufzuerlegen bzw. vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zu beziehen sind;

- aufgrund des Verzichts der Parteien (vgl. KG-act. 9 und 9/1) davon abzusehen ist, Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen;

- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und von Ihrem Kostenvorschuss von Fr. 600.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 400.00 wird ihr durch die Kantons­gerichtskasse zurückerstattet.

3.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt über Fr. 30‘000.00.

5.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

14. September 2021 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.