Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2022 119

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 7. September 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

mehrfache vorsätzliche Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 9. Juni 2022, SEO 2022 1);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- der Beschuldigte gegen das schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 9. Juni 2022 mit Eingabe vom 17. Juni 2022 Berufung anmelden liess (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- das begründete Urteil am 10. August 2022 an die Parteien versandt und dem Verteidiger des Beschuldigten am 11. August 2022 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 31. August 2022 endete;

- innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils (vgl. auch Dispositivziffer 4) keine Berufungserklärung des Beschuldigten beim Kantonsgericht einging, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten zur Erledigung der Mitteilung an das Laboratorium der Urkantone und des Vollzugsauftrags an das Amt für Justizvollzug) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

7. September 2022 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 386, Art. 399 und Art. 403 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.