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Sachbeschädigung, Beschimpfung

STK 2019 39 · March District Court

Vom 9. Juli 2019

https://lexipedia.io/de/docs/ch-sz/bezirksgericht-march/stk-2019-39/de/sachbeschadigung-beschimpfung

Abgerufen am 2. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Schwyz
  3. March District Court
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Sachbeschädigung, Beschimpfung

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 15. Juli 2019 STK 2019 39

Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen A.________, Privatkläger und Berufungsführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner,

betreffend Sachbeschädigung, Beschimpfung (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 30. April 2019, SGO 2018 1);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2

Erwägungen

- dass der Privatkläger A.________ gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 30. April 2019 am 21. Mai 2019 fristgerecht Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründete Urteil am 17. Juni 2019 zugestellt wurde (vgl. Zustellbeleg KG-act. 3; Vi-act. D/14);

- dass die zwanzigtägige Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am Montag 8. Juli 2019 endete, nachdem der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel (vgl. Art. 90 f. StPO), und innert dieser Frist keine Berufungserklärung eingegangen ist;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);

- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3

Dispositiv

verfügt:

1.

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an A.________ (1/R), C.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldung an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand 16. Juli 2019 sl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 90, Art. 386, Art. 399 und Art. 403 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2019; der Erlass wurde am 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.