Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2020 47

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 17. September 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________,

gegen

B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

und

D.________, E.________, F.________, G.________, H.________ AG, Privatkläger,

betreffend

SVG, StGB, BetmG

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 5. Mai 2020, SGO 2019 18);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft March mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 5. Mai 2020 innert Frist am 19. Mai 2020 Berufung anmeldete (KG-act. 2; Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das begründete Urteil am 19. August 2020 zum Versand kam;

- dass die Staatsanwaltschaft March mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 31. August 2020 den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab (KG-act. 4/0);

- dass somit infolge Rückzugs der angemeldeten Berufung die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Die Berufung wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Staatsanwaltschaft March (1/A), je unter Beilage von KG-act. 4 in Kopie sowie an Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Privatkläger (je 1/R), je mit Kopie von KG-act. 4 und 4/0 und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten und zum Vollzug inkl. Mitteilungen gemäss Dispositivziff. 16 des vor­instanzlichen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

17. September 2020 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 386 und Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2020; der Erlass wurde am 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.