Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2021 16

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 28. Juli 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, 3. E.________, Privatkläger und Berufungsgegner,

betreffend

Angriff

(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. November 2020, SGO 2019 7);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass Rechtsanwalt B.________ im Namen des Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. November 2020 innert Frist am 8. Dezember 2020 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 30. März 2021 zum Versand kam und Rechtsanwalt B.________ am 10. April 2021 die Berufungserklärung einreichte (KG-act. 3);

- dass nach der Verfügung betr. Vorprüfung vom 12. April 2021

(KG-act. 5) die Staatsanwaltschaft am 21. April 2021 Anschlussberufung erklärte (KG-act. 6);

- dass Rechtsanwalt B.________ mit elektronischer Eingabe vom 30. Juni 2021 im Auftrag des Beschuldigten die Berufung zurückzog (KG-act. 10);

- dass mit Verfügung vom 2. Juli 2021 Frist zur freigestellten Vernehmlassung gesetzt wurde mit dem Hinweis, im Unterlassungsfall oder nach Fristablauf werde Verzicht auf Vernehmlassung angenommen und die Berufung aufgrund Rückzugs ohne Weiteres als erledigt abgeschrieben (KG-act. 12);

- dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger bis dato eine Vernehmlassung einreichten;

- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, und dass eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht, als unterliegend gilt (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz demzufolge dem Beschuldigten aufzuerlegen sind;

- dass das vom amtlichen Verteidiger für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren geltend gemachte Honorar von Fr. 2‘633.25 (inkl. Auslagen und MWST; KG-act. 10/1) mit Blick auf die Kriterien von § 2 Abs. 1 GebTRA, insbesondere die Wichtigkeit der Streitsache, (gerade noch) angemessen erscheint und der amtliche Verteidiger entsprechend aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen ist;

- dass der Beschuldigte für den Fall, dass ihm dies seine finanziellen Verhältnisse dereinst erlauben sollten, zur Rückzahlung zu verpflichten ist (Art. 135 Abs. 4 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

1.

Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

3.

Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Staatskasse mit Fr. 2‘633.25 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Privatkläger (je 1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an das Migrationsamt des Kantons Zürich und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

28. Juli 2021 rfl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 135, Art. 399 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.