Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK2 2018 84

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 27. Dezember 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

1. A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, 2. B.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

vertr. durch A.________,

gegen

1. C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, 2. D.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Kostenbeschwerde (Mietausweisung)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 25. Oktober 2018, ZES 2018 338);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass die Gesuchsteller A.________ und B.________ mit Eingabe vom 16. November 2018 (Postaufgabe: 20. November 2018) beim Kantonsgericht Schwyz Kostenbeschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March (ZES 2018 338) erhoben (KG-act. 1);

- dass mit Verfügung vom 22. November 2018 die Akten eingeholt wurden und die Vorinstanz angehalten wurde, sich zur Fristeinhaltung zu äussern, und dass dieselbe Verfügung als Eingangsanzeige galt, wobei die Beschwerde dem Vertreter der Beschwerdegegner nicht zugestellt wurde (KG-act. 2);

- dass die Vorinstanz im Aktenüberweisungsschreiben mitteilte, unter Berücksichtigung des Postaufgabevermerks sei die Beschwerdefrist nicht gewahrt (KG-act. 3);

- dass mit Verfügung vom 26. November 2018 den Parteien mitgeteilt wurde, eine Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gelte als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste, was vorliegend auf den 2. November 2018 falle, und unter Berücksichtigung der zehntägigen Beschwerdefrist die Beschwerde deshalb spätestens am 12. November 2018 der Post aufgegeben oder der Behörde abgegeben hätte werden müssen, die Beschwerde jedoch vom 20. November 2018 datiere (Postaufgabe, Art. 91 Abs. 2 StPO), und den Beschwerdeführern deshalb eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme zur Frage der Verspätung angesetzt wurde (KG-act. 4);

- dass diese Verfügung dem Vertreter der Beschwerdegegner „nur zur Kenntnis“ zugestellt wurde (KG-act. 4);

- dass der Vertreter der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 um eine ausserrechtliche Entschädigung seiner Klienten von Fr. 300.00 für schriftliche und mündliche Kontakte ersuchte (KG-act. 7);

- dass diese Eingabe den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (KG-act. 8);

- dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde vom 20. November 2018 mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 (der Post übergeben am 17. Dezember 2018) zurückzogen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist, was wegen der offensichtlichen und unbestrittenen Verspätung der Beschwerde ohnehin erfolgt wäre (KG-act. 9);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind;

- dass eine Parteientschädigung unabhängig von den Vorbringen der Beschwerdeführer (KG-act. 9) nicht zuzusprechen ist, weil dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegner die Beschwerde nie zugestellt wurde und die übrigen Akten ausdrücklich nur zur Kenntnis zugestellt wurden, weshalb kein entschädigungspflichtiger Aufwand ersichtlich ist (s. insbes. §§ 2, 4 und 6 Gebührentarif für Rechtsanwälte, SRSZ 280.411), und der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner einen solchen auch nicht substantiiert geltend machte;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte (Fr. 150.00) auferlegt.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2‘600.00

5.

Zufertigung an A.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (3/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

27. Dezember 2018 kau

ZK2 2018 84

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 85 und Art. 91 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.