Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK2 2022 14

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 14. April 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Bestreitung neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 4 SchKG)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 21. Februar 2022, ZEV 2020 5);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Februar 2022 auf die Klage ZEV 20 5 nicht eintrat, die Verfahrenskosten von Fr. 700.00 dem Kläger überband und ihn zudem verpflichtete, der Beklagten eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 600.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen;

- der Kläger mit Beschwerde vom 18. März 2022 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht March beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);

- eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist und insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/Ha­senböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Art. 321 ZPO N 14 f.; Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 2 A., S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Art. 321 ZPO N 17 f.), wobei an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; Martin H. Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 18), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 17 und N 22);

- die Vorinstanz auf die Feststellungsklage wegen Nichtleistens der Sicherheit nicht eintrat, der Kläger in der Beschwerde vom 18. März 2022 aber nur erklärte, er sei mit der Verfügung nicht einverstanden und er „möchte eine Übersicht der Berechnung (Ausgaben) haben, was gemäss dieser ich zu einem neuen Vermögen gekommen sei. Denn nach meiner Berechnung ist das Unmöglich.“ (KG-act. 1), womit er sich offensichtlich nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids rechtsgenüglich auseinandersetzt;

- dem Kläger – weil es sich um eine Laieneingabe handelt – mit Verfügung vom 22. März 2022 Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist gewährt wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde eventuell nicht eingetreten werde (KG-act. 2);

- der Kläger innert der gesetzten Frist keine verbesserte Eingabe einreichte, weshalb nach dem Gesagten und androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen sind;

- keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde und der Gegenpartei also kein Aufwand anfiel;

- das Nichteintreten auf die Beschwerde in die Kompetenz des Präsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 JG);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Kläger auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3'393.30.

Zufertigung an A.________ (1/R, inkl. KG-act. 4), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. KG-act. 4) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

14. April 2022 kau

ZK2 2022 14

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106, Art. 320 und Art. 321 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 265a — gelesen in der Fassung vom 1. August 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.