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geringfügigen Diebstahl

BEK 2025 163 · Schwyz District Court

Vom 24. März 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch-sz/bezirksgericht-schwyz/bek-2025-163/de/geringfugigen-diebstahl

Abgerufen am 1. Sept. 2026

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  2. Schwyz
  3. Schwyz District Court
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

geringfügigen Diebstahl

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Urteil vom 24. März 2026 BEK 2025 163

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Annelies Inglin, Pius Schuler, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

betreffend geringfügigen Diebstahl (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 24. September 2025, SEO 2025 22);-

hat die Beschwerdekammer,

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Sachverhalt

A.

Mit Strafbefehl vom 5. Februar 2025 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ (Beschuldigter) des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer zu bezahlenden Busse von Fr. 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf vier Tage festgesetzt, die Zivilforderung der Privatklägerin C.________ von Fr. 334.50 gutgeheissen bzw. der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 334.50 nebst 5 % Zins seit dem 18. Juni 2024 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten von Fr. 370.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (U-act. 14.1.01). Der Beschuldigte erhob Einsprache (Uact. 14.1.03), woraufhin er am 11. März 2025 von der Staatsanwaltschaft im Beisein einer Dolmetscherin einvernommen wurde (U-act. 10.1.01). Am 16. Juli 2025 erhob die Staatsanwaltschaft, unter gleichzeitiger Vorlage eines Schlussberichts, Anklage beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz (Viact. 1 und 2). Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen:

Am 18.06.2024 um 19:10 Uhr betrat A.________ zusammen mit der Frischfleischtheke liess sich A.________ 5’848 Gramm Schweinefleisch im Wert von Fr. 134.50 aushändigen. Anschliessend übergab er das Schweinefleisch an D.________ an einem unbekannten Ort in der C.________-Filiale, indem er das Fleisch gemeinsam mit diesem im mitgebrachten Rucksack von D.________ verstaute. A.________ beging den Diebstahl in gemeinschaftlichem Zusammenwirken mit D.________, indem A.________ das Fleisch an der Theke bestellte, es anschliessend gemeinsam mit D.________ in dessen Rucksack verstaute und dieser das Fleisch in seinem Rucksack verstaut aus dem Verkaufsgeschäft trug, welches sie gemeinsam verliessen. Sie verliessen das Geschäft wissentlich, ohne das Fleisch im Rucksack zu bezahlen, um sich oder einen andern zu Lasten der handelten koordiniert und in gegenseitiger Absprache.

Der Beschuldigte wusste, dass D.________ das Fleisch nicht bezahlen würde und er und A.________ die Waren vor Verlassen des Geschäfts hätten bezahlen müssen. Er handelte gemeinsam mit D.________ in der

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Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zum Nachteil der C.________ zu bereichern.

Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. September 2025 wurde gleichzeitig die Anklage gegen den Mitbeschuldigten D.________ (SEO 2025 21) verhandelt. Im Beisein einer Dolmetscherin wurden beide Beschuldigten befragt. Der Beschuldigte A.________ beantragte sinngemäss, er sei freizusprechen (Vi-act. 7; HVP). Mit Urteil gleichen Datums sprach der Einzelrichter A.________ des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer zu bezahlenden Busse von Fr. 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf 4 Tage festgesetzt. Weiter wurde A.________ unter solidarischer Haftbarkeit mit D.________ verpflichtet, der Zivilklägerin den Betrag von Fr. 134.50 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1’770.00, den Gerichtskosten von Fr. 1’300.00 (inkl. Kosten für Begründung und Ausfertigung des Entscheids), wurden dem Beschuldigten A.________ auferlegt. Der Privatklägerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 1-6).

B.

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 3. Oktober 2025 fristgerecht Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Entscheids innert Frist Berufung beim Kantonsgericht, wobei er sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid richtet und sinngemäss einen Freispruch beantragte und um Bestellung eines amtlichen Verteidigers ersuchte (KG-act. 1-3). Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung sowie persönliches Auftreten vor Gericht anlässlich einer allfälligen mündlichen Berufungsverhandlung und beantragte im Übrigen, es sei auf die Berufung nicht einzutreten (KG-act. 5). Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 wurde das Gesuch um amtliche Verteidigung unter Hinweis darauf, dass die Berufung unter Beizug eines Dolmetschers mündlich verhandelt wer-

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de, abgewiesen (KG-act. 6, vgl. KG-act. 7). Vor Schranken des Kantonsgerichts wurde am 24. März 2026 unter Mitwirkung einer Dolmetscherin gleichzeitig die Berufung des Beschuldigten als auch diejenige des Mitbeschuldigten D.________ verhandelt. Der Beschuldigte A.________ beantragte, er sei freizusprechen (KG-act. 17, BVP).

Das Erkenntnis der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts vom 24. März 2026 wurde dem Beschuldigten im Beisein der Dolmetscherin gleichentags mündlich eröffnet und mit der darauffolgenden postalischen Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs wurde angezeigt, dass das Urteil begründet und übersetzt werde;-

Erwägungen

1.

a) Der Beschuldigte focht das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 24. September 2026 als Ganzes an und führte zur Berufungsbegründung im Wesentlichen an, die Vorinstanz begründe ihren Entscheid damit, dass der Mitbeschuldigte D.________ behaupte, sie seien während ihres Aufenthaltes in der C.________ die meiste Zeit getrennt unterwegs gewesen, während er, A.________, der Auffassung sei, sie seien überwiegend zusammen gewesen. Es handle sich dabei lediglich um unterschiedliche Erinnerungen. Des Weiteren habe der Einzelrichter darauf abgestellt, dass er vor der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe, er habe etwas gekauft, allerdings würden die Überwachungskameras zeigen, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Daher habe der Einzelrichter seine Aussagen als nicht glaubhaft gewertet. Tatsächlich habe er gegenüber der Staatsanwaltschaft gesagt, er könne sich nicht genau erinnern. Entscheidend sei, dass er „vielleicht“ etwas gekauft habe. Schliesslich sei er schon mehrfach in der C.________ gewesen und wis-

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se, dass das Geschäft videoüberwacht sei, so dass er schon aus diesem Grund nichts, ohne zu bezahlen, aus dem Geschäft entwenden würde (KGact. 3; BVP S. 8, 9 f.).

b) Der Einzelrichter erwog, der Beschuldigte habe bei der Befragung durch den Staatsanwalt zunächst ausgesagt, Geld dabeigehabt zu haben, dieses habe aber nicht gereicht, um das Fleisch zu bezahlen, allerdings habe er diverse Saucen und möglicherweise noch Gemüse gekauft. Vor Schranken habe er dann angegeben, er sei ohne Geld in die C.________ gegangen und habe nichts gekauft. Diese Aussagen seien widersprüchlich. Es sei wenig glaubhaft, dass dem Beschuldigten erst nach der Bestellung an der Fleischtheke aufgefallen sei, dass er kein Geld dabeihabe, nachdem er den ganzen Tag unterwegs bzw. am „Strand“ gewesen sei. Auch würden sich die Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D.________ insofern widersprechen, als Ersterer behaupte, sie seien die meiste Zeit zusammen gewesen, während D.________ angebe, er sei allein in der C.________ unterwegs gewesen. Die Aussage von D.________ sei wenig plausibel, denn aufgrund der Videoaufzeichnungen sei ersichtlich, dass beide die C.________ gemeinsam betreten hätten, zusammen an der Fleischtheke gewesen seien und das Geschäft auch gemeinsam verlassen hätten. Mithin sei auszugehen, dass sie mehrheitlich gemeinsam in der C.________ unterwegs gewesen seien. Im Weiteren überzeuge die Aussage der Beschuldigten, wonach er das Fleisch auf ein Regal gelegt habe, nicht, denn die beiden Fleischpakete seien im C.________ Markt nicht gefunden worden. Es sei unwahrscheinlich, dass ein anderer Kunde die ungekühlten Fleischpakete von (insgesamt) über 5’800 Gramm genommen habe, auch weil eine Drittperson nicht habe wissen können, wie lange diese schon dort gelegen hätten. Beide Beschuldigten hätten mithin den Verbleib des Fleisches nicht plausibel erklären können. Schliesslich zeige die Videoüberwachung Folgendes: Auf dem Bildausschnitt der Fleischtheke seien der Beschuldigte und D.________ aus einer seitlichen

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Perspektive zu sehen. D.________ trage einen Rucksack aus Stoff auf dem Rücken, der flach wirke und dessen Boden flach erscheine. Folglich müsse der Rucksack zu diesem Zeitpunkt leer oder höchstens mit einem sehr leichten Gegenstand beladen gewesen sein. Auf der Videoaufnahme des Subito Bereichs (Self-Checkout neben den bedienten Kassen) sei bei 19:10:09 Uhr zu sehen, wie der Beschuldigte den C.________ Markt zusammen mit D.________ verlasse. D.________ gehe sehr schnell und wirke dabei nervös. Er sei von der Seite zu sehen und es sei erkennbar, dass der Rucksack nicht mehr flach, sondern ausgebeult sei und zudem nach unten hänge. Der Boden des Rucksacks sei nicht mehr waagrecht, sondern rage schief nach unten, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser mit einem schweren Gegenstand beladen worden sei, bei welchem es sich einzig um das fragliche Fleisch handeln könne, auch weil D.________ geltend machte, in der C.________ nichts in den Rucksack gepackt zu haben. Die Erklärung von D.________ für die Formveränderung des Rucksackes, diese sei durch „Druck“ entstanden, sei hingegen nicht plausibel (zum Ganzen vgl. angefocht. Urteil E. 2.2.4-2.2.7, 2.3 und 2.4).

c) Die Schlussfolgerung des Einzelrichters, nämlich dass der Beschuldigte und D.________ das von Ersterem an der Fleischtheke bestellte über 5 kg schwere Schweinefleisch, abgepackt in zwei Einzelpackungen, im Rucksack von D.________ verstauten und anschliessend die C.________ ohne dieses zu bezahlen verliessen, basiert nicht ausschliesslich auf den Aussagen des Beschuldigten und von D.________, sondern vielmehr und insbesondere auch auf der Würdigung der Videos, die von den Überwachungskameras beim Eingang, der Fleischtheke und schliesslich beim Ausgang bzw. Self-Checkout aufgenommen wurden. Inwiefern und weshalb diese vorinstanzlichen Feststellungen namentlich in Bezug auf die beim Verlassen der C.________ veränderte Form und das Herunterhängen des Rucksackes falsch bzw. willkürlich (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO) sein sollen, erklärte der Beschuldigte in der Beru-

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fung nicht. Auch die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Einzelrichters, wonach auf den Videos mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar ist, dass der Rucksack bei der Fleischtheke noch nicht herunterhing und flach war, wogegen dieser beim Verlassen durch den Self-Checkoutbereich im unteren Teil ausgebeult am Rücken von D.________ hing. Dass der Einzelrichter aufgrund dieses Umstandes und der Aussagen (vgl. dazu nachfolgend) zum Schluss gelangte, dass der Beschuldigte das Fleisch zusammen mit D.________ in dessen Rucksack verstaute und Letzterer dieses beim gemeinsamen Verlassen der C.________ ohne Bezahlung bei sich trug, ist nicht zu beanstanden. Was die Frage betrifft, ob der Beschuldigte und D.________ während ihres Aufenthaltes im C.________ Markt gemeinsam unterwegs gewesen seien, gelangte der Einzelrichter gestützt auf die Videoaufnahmen zum Ergebnis, dass sie mehrheitlich zusammen gewesen seien. Der Beschuldigte macht nicht geltend, dass diese Feststellung falsch wäre, im Gegenteil verweist er auf seine eigene Aussage, wonach sie meistens zusammen gewesen seien, allerdings sei D.________ manchmal für sich etwas anschauen gegangen (Uact. 10.1.01 Rz. 102 ff.). Dass der Einzelrichter die Aussagen der Beschuldigten in diesem Punkt als widersprüchlich wertete ist angesichts dessen, dass D.________ behauptete, allein in der C.________ unterwegs gewesen zu sein (U-act. 10.2.00 Rz. 81 f.), jedenfalls nicht willkürlich. Was sodann die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Einkaufs von weiteren Artikeln (insb. Saucen und Gemüse) betrifft, gab der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, er erinnere sich nicht mehr genau, es seien sicher noch diverse Saucen gewesen, wobei er nicht mehr wisse, ob er diese an der Selbstbedienungskasse oder der bedienten Kasse bezahlt habe. Im weiteren Verlauf der Einvernahme erwähnte er, er hätte „möglicherweise“ noch Gemüse gekauft „und noch etwas“, aber er erinnere sich nicht mehr. Man würde zu „100 %“ sehen, dass er die Saucen an der Kasse bezahlt habe (U-act. 10.1.01 Rz. 71 ff., Rz. 90 ff., Rz. 144 f.). In der Befragung vor Schranken der Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er erinnere sich nicht mehr daran, er habe

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„vielleicht“ etwas gekauft. Er wisse nicht mehr, ob er die Saucen gekauft habe oder nicht. Auf Vorhalt, er habe in der ersten Befragung erwähnt, Saucen gekauft zu haben, antwortete er, dies sei falsch übersetzt worden, er behaupte nicht, dass er wirklich Saucen gekauft habe (HVP Fragen 28-31). Der Einzelrichter würdigte die Aussagen des Beschuldigten als widersprüchlich und nicht konsistent, was angesichts dessen, dass der Beschuldigte zunächst angab, er habe die Saucen zu „100 %“ an der Kasse bezahlt, in derselben Befragung aber davon spricht, vielleicht etwas gekauft zu haben und schliesslich vor Schranken, nachdem er wiederum die „Möglichkeit“ etwas gekauft zu haben, erwähnte, dann schliesslich aussagte, nichts gekauft zu haben, nicht zu beanstanden ist. Die Behauptung, die staatsanwaltschaftliche Befragung sei falsch übersetzt worden, überzeugt hingegen angesichts der auch vor Schranken der Vorinstanz in diesem Punkt nicht konsistenten Angaben nicht. Mithin erachtet auch die Beschwerdekammer die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft.

d) In rechtlicher Hinsicht ergeben sich weder aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten noch der Prüfung der Rechtsmittelinstanz Weiterungen. Somit schliesst sich die Beschwerdekammer vollumfänglich der Würdigung des Einzelrichters bezüglich des objektiven und subjektiven Tatbestandes sowie der Teilnahmeform (Mittäterschaft) an, so dass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen (angefocht. Urteil E. 3.1-3.5) verwiesen werden kann.

e) Folglich ist der Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls zu bestätigen.

2.

Hinsichtlich der Strafzumessung und der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe schliesst sich die Beschwerdekammer den als zutreffend beurteilten Erwägungen des Einzelrichters an und es kann in Anwendung von Art. 82

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Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden (vgl. angefocht. Urteil E. III./1.-3.). Insbesondere erachtetet die Beschwerdekammer übereinstimmend mit dem Einzelrichter die Tatschwere als im unteren Bereich liegend. Wie der Einzelrichter richtig festhält, leistete der Beschuldigte einen erheblichen Tatbeitrag, indem er das Fleisch bestellte und es anschliessend gemeinsam mit D.________ in dessen Rucksack verstaute und den C.________ Markt ohne zu bezahlen zusammen mit diesem verliess. Ergänzend zu den persönlichen Verhältnissen ist festzuhalten, dass er kein Erwerbseinkommen erzielt und kein Vermögen besitzt, wobei die Gemeinde für die Krankenkasse und Wohnungsmiete aufkommt und er Sozialhilfebeiträge von monatlich netto Fr. 350.00 erhält (total Fr. 400.00, nach Abzug einer Abzahlung von monatlich Fr. 50.00; BVP Fragen 22 und 23). Bei dieser Ausgangslage bestehen keine Gründe für ein Abweichen von der erstinstanzlichen Bemessung der Busse auf Fr. 400.00; im Übrigen wurden solche auch nicht geltend gemacht.

3.

Betreffend die Zivilforderung machte der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung auf Nachfrage hin geltend, er habe das Fleisch zwar bestellt, nicht aber aus dem C.________ Markt herausgebracht, weshalb er dieses nicht bezahlen müsse (BVP S. 11). Wie vorstehend unter E. 2 dargelegt, ist der Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls zu bestätigen; weitere Ausführungen, namentlich zur Höhe der Forderung, machte der Beschuldigte nicht. Mithin hat es bei der Gutheissung der Zivilforderung in der Höhe von Fr. 134.50 zu bleiben (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).

4.

Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen. Die vorinstanzliche Kostenregelung bleibt daher unverändert. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte vollständig mit der Folge, dass er die Kosten zu tragen hat (die Hälfte von Fr. 1’500.00 für die gemeinsam behandelten Berufungen BEK 2025 162 und BEK 2025 163; Art. 428 Abs. 1

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StPO). Die Übersetzungskosten für die Berufungsverhandlung und das begründete Urteil gehen zulasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO);-

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Dispositiv

erkannt:

In Abweisung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 24. September 2025 wie folgt bestätigt:

1.

Der Beschuldigte wird des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig gesprochen.

2.

Für die Übertretung gemäss Ziff. 1 wird der Beschuldigte bestraft mit einer Busse von Fr. 400.00.

3.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 4 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).

4.

Der Beschuldigte ist unter solidarischer Haftbarkeit zusammen mit dem Beschuldigten D.________ verpflichtet, der Zivilklägerin den Betrag von Fr. 134.50 zu bezahlen.

5.

Kosten- und Entschädigungsfolge des erstinstanzlichen Verfahrens:

a) Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1’770.00 und den Gerichtskosten von Fr. 1’300.00 (inkl. Kosten für Begründung und Ausfertigung des Entscheids) trägt der Beschuldigte (Art. 426 Abs. 1 StPO).

b) Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.

c) Der Privatklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 433 Abs. StPO).

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6.

Kostenfolge des Berufungsverfahrens:

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 750.00 (1/2 von Fr. 1’500.00 für die Berufungen BEK 2025 162 und BEK 2025 163) trägt der Beschuldigte.

b) Die Übersetzungskosten für die Berufungsverhandlung von Fr. 180.00 (1/2 von Fr. 360.00 für die Berufungen BEK 2025 162 und BEK 2025 163) werden auf die Staatskasse genommen.

7.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

8.

Zufertigung an A.________ (1/GU, inkl. Übersetzung), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die C.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), das Amt für Migration (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand 19. Mai 2026 amu

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 106, Art. 139 und Art. 172ter — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in