Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

ZK2 2021 4

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 29. Januar 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Beschwerde (Revision)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 11. Januar 2021, ZES 2021 7);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 11. Januar 2021 auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht eintrat und ihm die Gerichtskosten von Fr. 200.00 überband (angef. Verfügung);

- der Beschwerdeführer mit Eingabe datierend vom 16. Januar 2021 (Postaufgabe: 18. Januar 2021) Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 11. Januar 2021 einreichte

(KG-act. 1);

- eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist und sie insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/‌Bachofner, in: Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, § 26 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO);

- zwar an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch auch diesfalls ausgeschlossen ist (Staehelin/‌Bachofner, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

- die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2021 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist demnach am 22. Januar 2021 ablief (vgl. auch KG-act. 4);

- dem Beschwerdeführer – weil es sich um eine Laieneingabe handelt – mit Verfügung vom 19. Januar 2021 Gelegenheit zur Verbesserung innert allf. noch laufender Rechtsmittelfrist gegeben wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde evtl. nicht eingetreten werde

(KG-act. 2), und der Beschwerdeführer fristgerecht eine Ergänzung einreichte (KG-act. 3);

- der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid darlegte, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden könne, und sich der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch in der Ergänzung mit den (mehreren) Begründungen auseinandersetzt, sondern im Wesentlichen und soweit nachvollziehbar nur vorbringt, er wolle mit der Revision das Berufungsverfahren unterstützen (KG-act. 1), was auch aus der Ergänzung hervorgeht (KG-act. 3);

- sich der Beschwerdeführer somit nicht in der erforderlichen Dichte mit der Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- die (mehreren) Begründungen des Erstrichters ohnehin zutreffend sind, worauf verwiesen werden kann (§ 45 Abs. 5 JG), mit der Ergänzung, dass der Gesuchsteller die Revision gegen einen nicht rechtskräftigen Entscheid verlangt, was nicht möglich ist (Art. 328 Abs. 1 ZPO; ZK2 2020 33);

- die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten in Nachachtung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

- keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;

- das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit (Art. 74 BGG).

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 4), Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage einer

Kopie von KG-act. 1, 1/1, 3, 3/1-5 und 4), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden im Verfahren ZK2 2020 33 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

29. Januar 2021 kau

ZK2 2021 4

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

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Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

§ 45 JG

Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC

ZK2 2020 33

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG § 41 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

ZK2 2020 33

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72, Art. 74 und Art. 98 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106, Art. 320, Art. 321 und Art. 328 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in