Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK2 2025 66

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 28. Oktober 2025

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer,

gegen

1. B.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, 2. C.________, Gesuchsgegner und Berufungsgegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

vorsorgliche Mass­nahmen

(Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 16. Oktober 2025, ZES 2025 595);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- der Gesuchsteller seine Berufung vom 17. Oktober 2025 gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 16. Oktober 2025 mit Schreiben datierend vom 22. Oktober 2025 zurückzog (KG-act. 9), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- der Gesuchsteller gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. b und 106 Abs. 1 ZPO den Gesuchsgegnern eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 300.00 zu bezahlen hat, nachdem die Gesuchsgegner am 23. Oktober 2025 und damit noch vor Ablauf der Frist zur Berufungsant­wort am 30. Oktober 2025 über den Rückzug der Berufung informiert wurden;

- über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Der Gesuchsteller ist verpflichtet, den Gesuchsgegnern eine Parteientschädigung von Fr. 300.00 zu bezahlen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen.

5.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R, an den Vertreter der Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

28. Oktober 2025 amu

ZK2 2025 66

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95, Art. 106 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.