Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2018 171

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 20. November 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 28. September 2018, SUM 2018 1128);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft March mit Verfügung vom 28. September 2018 im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) feststellte, der Strafbefehl vom 23. Juli 2018 sei in Rechtskraft erwachsen und ihm die Kosten des Einspracheverfahrens von Fr. 200.00 auferlegte (angef. Verfügung);

- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 bei der Staatsanwaltschaft March (Posteingang Staatsanwaltschaft March: 8. Oktober 2018) gegen diese Verfügung sinngemäss und nach telefonischer Rückfrage der Staatsanwaltschaft March Beschwerde erhob, welche zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht weitergeleitet wurde (KG-act. 1, 2 und 2/1);

- dass eine Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, dass gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/‌Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. A., N 1a und 4 zu Art. 385 StPO);

- dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, dass er namentlich sein Nicht­erscheinen zum Vorladungstermin vom 13. September 2018 nicht begründet (KG-act. 2), obwohl ihm schon die Staatsanwaltschaft March dazu Gelegenheit gegeben hatte (Vi-act. 11), sondern er offenbar insbesondere der Ansicht ist, es handle sich nicht um eine „Angelegenheit des öffentlichen Rechts“ (KG-act. 2);

- dass dem Beschuldigten mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 eine Nachfrist bis am Montag, 12. November 2018 zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt wurde, mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 3), und dass bis dato beim Kantonsgericht keine weiteren Eingaben eingingen;

- dass mangels rechtsgenügender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);

- dass das Nichteintreten auf die Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) und die Staatsanwaltschaft March (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

20. November 2018 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 385, Art. 396 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.