Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2018 28

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 23. März 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

1. A.________, vertr. durch C.________, 2. B.________, vertr. durch C.________, 3. C.________,

Ziff. 1-3: Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. D.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, 2. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2018, SUB 2015 248);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Januar 2018 das Strafverfahren gegen D.________ einstellte;

- dass die Beschwerdeführer am 4. Februar 2018 fristgerecht Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erhoben und beantragten, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben (KG-act. 1);

- dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 2018 den Rückzug der Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2018 erklärten (KG-act. 20);

- dass die Beschwerdeführer ausgangsgemäss die (reduzierten) Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- dass der amtliche Verteidiger durch den Staat zu entschädigen ist (Art. 429 ff., insb. Art. 429 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 432 Abs. 2 StPO, wobei letztere Voraussetzungen nicht gegeben sind) und diese Entschädigung ermessensweise auf Fr. 500.00 festzulegen ist (§§ 5, 6, 2 und 13 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte, SRSZ 280.411);

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten resp. Vorsitzenden (§ 41 Abs. 1 JG) fällt;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführern zu je Fr. 100.00 auferlegt.

3.

Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt E.________, wird für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse pauschal mit Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und 7,6 % MWST) entschädigt.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5.

Zufertigung an C.________ (3/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

23. März 2018 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 428, Art. 429 und Art. 432 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.