Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2019 83

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 18. Juni 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Untersuchungsbefehl

(Beschwerde gegen den Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit der Staatsanwaltschaft March vom 23. April 2019, SUM 2019 713);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Mai 2019 (Postaufgabe: 3. Mai 2019) beim Kantonsgericht Beschwerde erhob gegen den von der Staatsanwaltschaft March am 23. April 2019 erlassenen Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (KG-act. 1);

- dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist und in der Rechtsmittelschrift gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/‌Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385);

- dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben keine Anträge bzw. Abänderungsbegehren betreffend die Dispositivziffern 1 – 3 des Untersuchungsbefehls zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 23. April 2019 stellte und ihm mit Verfügung vom 21. Mai 2019 deshalb in Nachachtung von Art. 385 Abs. 2 StPO Gelegenheit gegeben wurde, innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist von zehn Tagen seit Zustellung Beschwerdeanträge betr. den angefochtenen Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu stellen und diese Anträge zu begründen, unter der Androhung, dass bei Säumnis oder Stillschweigen auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 6);

- dass der Beschwerdeführer gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde (KG-act. 6), die Abnahme des Führerausweises sei nicht Gegenstand des angefochtenen Untersuchungsbefehls, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei der Führerausweis auszuhändigen, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht der Beurteilung unterliegen könne;

- dass der Beschwerdeführer bis dato keine weiteren Eingaben und also auch keine Verbesserung einreichte, weshalb mangels begründeter Anträge resp. Beschwerdegegenstand androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, und dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Behörde noch ein Gesuch um Wiederaushändigung des Führerausweises zu stellen (vgl. den Hinweis in KG-act. 3);

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Präsidenten resp. Vorsitzenden fällt;

- dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss (und wegen des Nichteintretens reduziert) kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);

- dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) und die Staatsanwaltschaft March (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

18. Juni 2019 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 385, Art. 396 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2019; der Erlass wurde am 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.