Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BEK 2019 88

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 21. August 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller,

vertreten durch B.________,

gegen

C.________, Gesuchsgegnerin,

betreffend

Ausstand

(Gesuch vom 2. Mai 2019, SUM 2019 755);-

hat die Beschwerdekammer,

Erwägungen

1.

A.________ vertreten durch ihren Präsidenten, erstattete am 25. April 2019 gegen D.________, bei der Oberstaatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Verdachts permanenter Amtspflichtverletzung, der Begünstigung und der vorsätzlichen Prozessverschleppung. Diese Strafanzeige überwies die Oberstaatsanwaltschaft der Staatsanwaltschaft des Bezirks X. Der Vereinspräsident wandte sich darauf mit Eingabe vom 2. Mai 2019 an C.________. Er betrachtet darin die Staatsanwaltschaft als dem beschuldigten D.________ untergeordnet und beanstandet neben diversen Vermutungen, dass die überwiesene Strafsache nicht seriös behandelt würde, zumal C.________ und der Beschuldigte mutmasslich „Duzi sind“. Die Staatsanwältin überwies die als Ausstandsgesuch entgegengenommene Eingabe dem Kantonsgericht und beantragt in gleichzeitiger Stellungnahme dessen Abweisung (KG-act. 3). Der Beschuldigte und der Gesuchsteller liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

2.

Der Gesuchsteller macht Befangenheit der Gesuchsgegnerin nach Art. 56 lit. f StPO geltend, weil sie bzw. die Staatsanwaltschaft D.________ untergeordnet sei. Unabhängig davon, ob sich die Gesuchsgegnerin dem Begehren widersetzt oder nicht, beurteilt die Beschwerdeinstanz die Frage der Befangenheit (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Soweit die Staatsanwaltschaft die Eingabe des Gesuchstellers als Rechtsbehelf (dazu vgl. Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 58 StPO N 2 f.) betreffend Ausstand entgegennahm, ist dies hier nicht zu beanstanden. Nicht zu beurteilen hat die Beschwerdeinstanz, ob die Eingabe auch als Anfechtung des Gerichtsstands gelten könnte (vgl. Art. 40 f. StPO).

3.

Die Staatsanwaltschaften der Bezirke unterstehen der Aufsicht der Oberstaatsanwaltschaft, welche ihrerseits unter der Aufsicht des Regierungsrates steht (§§ 52 f. JG). Die Staatsanwälte werden vom Bezirksrat gewählt (§ 64 Abs. 2 JG). Die Präsidenten der Bezirksgerichte beaufsichtigen und instruieren die Schlichtungsbehörden sowie Konkurs- und Betreibungsämter (§ 33 JG). Die Staatsanwaltschaften der Bezirke unterstehen mithin nicht den Bezirksgerichten bzw. deren Präsidenten. Dass sie vor den Bezirksgerichten Anklage erheben und vertreten, ist ihre gesetzliche Aufgabe (§ 65 i.V.m. §§ 21 ff., 56 und 60 JG) und kann ebenfalls keinen Ausstandsgrund darstellen.

4.

Im Übrigen hat der Gesuchsteller den Ausstand begründende Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Soweit er nur verschiedene Vermutungen äussert, dass die überwiesene Strafsache nicht seriös geführt werde, ohne diese mit entsprechenden Anhaltspunkten glaubhaft zu machen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Solche Anhaltspunkte kann er nicht aus früheren Fällen gewinnen, deren Untersuchung Staatsanwaltschaften oder die Gesuchsgegnerin in einer nicht näher erläuterten Art und Weise seiner Ansicht nach nicht richtig durchführten. Selbst in der gleichen Untersuchung geben Verfahrensfehler erst dann Anlass zur Annahme von Ausstandsgründen, wenn sie krass sind und ungewöhnlich häufig zu Lasten einer Partei auftreten, was vorliegend nicht ansatzweise dargetan ist. Ebenso wenig macht der Gesuchsteller glaubhaft, inwiefern die Beziehung zwischen der Gesuchsgegnerin und dem Beschuldigten konkret über das noch keine Voreingenommenheit begründende übliche kollegiale Verhältnis in beruflichen Beziehungen hinausgehen würde. Seine von der Gesuchsgegnerin bestätigte Vermutung, sie seien per Du, ist jedenfalls keine ausstandsbegründende Tatsache (etwa BGer 1B_408/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.3).

5.

Mithin ist das Ausstandsgesuch, soweit auf dieses einzutreten ist, kostenfällig (Art. 59 Abs. 4 StPO) abzuweisen;-

beschlossen:

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses einzutreten ist.

Die Kosten für die Behandlung des Gesuches von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), C.________ (1/A), den Beschuldigten (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

22. August 2019 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 40, Art. 56, Art. 58 und Art. 59 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2019; der Erlass wurde am 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 92 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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