Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2020 168

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 24. November 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 12. Oktober 2020, SUM 2020 1748);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft March mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 gegenüber A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) eine Untersuchung des körperlichen und geistigen Zustandes zur Abklärung der Fahrfähigkeit und damit verbunden eine Blut- und Urinentnahme durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine andere medizinische Fachperson anordnete und mit dem Vollzug die Kantonspolizei Zürich beauftragte;

- dass die Beschuldigte gegen diese Verfügung fristgerecht mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 bei der Staatsanwaltschaft March „Einsprache“ erhob (KG-act. 2), welche von der Staatsanwaltschaft March zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht Schwyz als Beschwerde überwiesen wurde (KG-act. 1);

- dass die Beschwerde der Beschuldigten vom 22. Oktober 2020 nicht unterzeichnet war, weshalb ihr mit Verfügung vom 2. November 2020 unter Androhung des Nichteintretens für den Unterlassungsfall eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung gesetzt wurde, um die Beschwerde auf der Kantonsgerichtskanzlei zu unterzeichnen oder ein unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde einzureichen (KG-act. 4);

- dass die Verfügung vom 2. November 2020 der Beschuldigten gemäss Beleg der Post am 9. November 2020 an ihrem Wohnort in Oberwil (BL) zugestellt wurde (Beilage zu KG-act. 4) und die Frist somit am Donnerstag, 19. November 2020 abgelaufen ist;

- dass die Beschuldigte innert dieser Frist die eingereichte Beschwerde nicht unterzeichnet und auch kein unterzeichnetes Exemplar eingereicht hat;

- dass gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO schriftliche Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind und die Verfahrensleitung nach Art. 110 Abs. 4 StPO bei Mängeln eine Frist zur Überarbeitung ansetzen kann und die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt;

- dass somit androhungsgemäss auf die Beschwerde vom 22. Oktober 2020 nicht einzutreten ist;

- dass der Staatsanwaltschaft demgemäss die Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort abzunehmen ist;

- dass es sich bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt, näher auf die per Mail und wiederum ohne Unterschrift eingereichte Eingabe der Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft vom 21. November 2020 (KG-act. 7/1) einzugehen, in welcher sie mitteilt, dass ihr Anwalt ihr empfohlen habe, ihre Einsprache gegen die Verfügung zurückzuziehen;

- dass die Beschuldigte bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Der Staatsanwaltschaft wird die Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort gemäss Verfügungen vom 2. November 2020 (KG-act. 4) und 5. November 2020 (KG-act. 5) abgenommen.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

24. November 2020 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 110 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2020; der Erlass wurde am 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.