Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2022 60

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 17. Mai 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 4. April 2022, APD 2022 4);-

hat der Kantonsgerichtspräsident

als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

Erwägungen

- die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. April 2022 auf die Beschwerde nicht eintrat;

- dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 4. April 2022 am 8. April 2022 zugestellt wurde und die zehntägige Beschwerdefrist am 9. April 2022 zu laufen begann;

- Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO);

- der Beschwerdeführer am 11. April 2022 beim Kantonsgericht eine nicht unterzeichnete Beschwerde einreichte (KG-act. 1);

- dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2022 eine Nachfrist von fünf Tagen zur Unterzeichnung der Beschwerde angesetzt wurde u.a. mit der Erklärung, gestützt auf Art. 130 Abs. 1 Satz 2 und Art. 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO seien Mängel wie fehlende Unterschrift innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern, sowie dem Hinweis, im Säumnisfall werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (KG-act. 2);

- dem Beschwerdeführer die Verfügung betreffend Nachfrist nach erfolgloser Zustellung durch die Post am 26. April 2022 nochmals per A+ geschickt wurde, mit dem Hinweis, die Sendung vom 12. April 2022 gelte mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 20. April 2022 als zugestellt (KG-act. 6);

- der Beschwerdeführer weder innert der gesetzten Frist noch bis dato eine verbesserte Eingabe einreichte, weshalb die Eingabe als nicht erfolgt gilt (Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. auch KUKO ZPO-Weber, Art. 130 -132 ZPO Rn. 18);

- das Verfahren kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

- das Nichteintreten auf die Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos und Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

17. Mai 2022 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 130, Art. 131, Art. 132, Art. 142 und Art. 143 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 20a — gelesen in der Fassung vom 1. August 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.