Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2024 191

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 6. Dezember 2024

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht

Küssnacht vom 27. November 2024, ZES 2024 130);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- B.________ (Beschwerdeführer) seine Beschwerde vom

2. Dezember 2024 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 27. November 2024 (ZES 2024 130) mit Schreiben vom

5. Dezember 2024 zurückzog (KG-act. 4), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten in Nachachtung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung aber verzichtet wird;

- Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren mangels Aufwands nicht zuzusprechen sind;

- über die Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m.

§ 41 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-

Dispositiv

verfügt:

Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. KG-act. 3), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. KG-act. 3 und 4), das Konkursamt

Küssnacht (1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R), das Grundbuchamt Küssnacht (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten), und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im

Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

6. Dezember 2024 amu

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.