Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2025 110

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 30. September 2025

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.

In Sachen

A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesplatz 3, 3011 Bern, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertr. durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Ressourcen, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgerichts Küssnacht vom 12. August 2025, ZES 2025 77);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 26. August 2025 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 12. August 2025 betreffend Konkurseröffnung (KG-act. 1/1; ZES 2025 77) mit Schreiben vom 9. September 2025 zurückzog, weshalb das Verfahren abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO);

- die Beschwerdegegnerin über den Rückzug mit Verfügung vom 11. September 2025 orientiert und ihr die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. September 2025 zugestellt wurde (KG-act. 7);

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 106 Abs. 1 ZPO), ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung aber verzichtet wird;

- Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren mangels bezifferten Antrags und ohnehin aufgrund des geringen Aufwands nicht zuzusprechen sind;

- die Abschreibung des Verfahrens in die Kompetenz des Präsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 JG);-

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache.

4.

Zufertigung an die A.________ GmbH (1/R), die Eidgenössische Steuerverwaltung (2/R), das Konkursamt Küssnacht (1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R), das Grundbuchamt Küssnacht (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

30. September 2025 amu

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.