Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2025 157

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 20. Januar 2026

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, a.o. Gerichtsschreiber Halil Sütlü.

In Sachen

A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,

8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, 2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2025, SU 2025 5730);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft am 31. Oktober 2025 verfügte, dass das Strafverfahren gegen C.________ betreffend fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und Widerhandlung gegen das Gesetz über das Halten von Hunden (§12 HuG), Vorfall vom 11. April 2025 in Siebnen, eingestellt werde;

- die Privatklägerin gegen diese Einstellungsverfügung am

14. November 2025 (Postaufgabe) beim Kantonsgericht Beschwerde einreichte (KG-act.1);

- der Privatklägerin mit Verfügung vom 17. November 2025 Gelegenheit gegeben wurde, innert noch laufender Rechtsmittelfrist ihre Beschwerde im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO zu verbessern, insbesondere anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Punkte einen anderen Entscheid nahelegen und ggf. welche Beweismittel sie anruft (KG-act. 2) und zudem die Privatklägerin mit separater Verfügung gleichen Datums gestützt auf Art. 383 StPO zur Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten in der Höhe von Fr. 1’500.00 bis 4. Dezember 2025 angehalten wurde unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 3 Ziff. 1 und 2);

- diese verfahrensleitenden Verfügungen der Privatklägerin am

18. November 2025 zugegangen sind, sie aber weder innert Rechtsmittelfrist noch bis dato eine verbesserte Beschwerde einreichte noch die verfügte Sicherheitsleistung bis am 4. Dezember 2025 bezahlte, sodass androhungsgemäss auf die Beschwerde in Anwendung von §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial nicht einzutreten ist;

- dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Privatklägerin und Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, mangels Aufwands eine Entschädigung an den Beschuldigten indes entfällt;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschuldigten (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die

Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der a.o. Gerichtsschreiber

Versand

20. Januar 2026 amu

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 125 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.