Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2025 94

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 21. August 2025

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch B.________,

gegen

C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Juli 2025, ZES 2025 389);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 8. Mai 2025 das Konkursbegehren gegen die Gesuchsgegnerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe für Fr. 80.00 nebst Zins und Kosten (Zahlungsbefehl vom 11. Juni 2024; Konkursandrohung vom 10. Januar 2025) stellte (angef. Verfügung, E. 1);

- die Vorinstanz am 7. Juli 2025 verfügte, über die Gesuchsgegnerin werde mit Wirkung ab 7. Juli 2025, 15:00 Uhr, der Konkurs eröffnet (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1);

- die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 16. Juli 2025 beim Kantonsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Konkurseröffnung sei zu verzichten (KG-act. 1);

- die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. August 2025 die Beschwerde zurückzog (KG-act. 8);

- das Verfahren daher präsidial abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO; § 40 Abs. 2 JG);

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 106 Abs. 1 ZPO), aber ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet wird;

- Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren mangels Antrags bzw. Aufwands nicht zuzusprechen sind;

- die Fristansetzung für die Leistung des Kostenvorschusses (vgl. KG-act. 2, Dispositivziffer 1) damit gegenstandslos wird;-

Dispositiv

verfügt:

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an B.________ (2/R, inkl. KG-act. 3 z.K.), die C.________ (1/R, inkl. KG-act. 3, 4, 4/1–2, 5, 6, 7 und 8 z.K.), das Konkursamt Höfe (1/R), das Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

21. August 2025 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.