Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

GPR 2022 1

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 9. Februar 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, Gesuchsteller, alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

gegen

1. E.________ GmbH, 2. F.________ AG, 3. G.________, 4. H.________, Gesuchsgegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt I.________,

betreffend

vorsorgliche Massnahmen

(Direktprozess);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- die Gesuchsteller ihr Gesuch vom 3. Januar 2022 (KG-act. 1) mit Schreiben vom 13. Januar 2022 (KG-act. 4) zurückzogen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen sind und sie die Gesuchsgegner zu entschädigen haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO);

- die geltend gemachte Entschädigung von insgesamt Fr. 1'281.60 (KG-act. 6) angemessen erscheint (§ 6 i.V.m. § 2 und § 4 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte, SRSZ 280.411) und ohnehin unwidersprochen blieb (vgl. KG-act. 7 und 8);

- die Abschreibung des Verfahrens laut § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden den Gesuchstellern auferlegt.

3.

Die Gesuchsteller sind verpflichtet, den Gesuchsgegnern eine Parteientschädigung von total Fr. 1'281.60 (je Fr. 320.40) zu bezahlen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.00.

5.

Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (4/R), Rechtsanwalt I.________ (5/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

9. Februar 2022 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95, Art. 106 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.