Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK1 2018 43

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 25. Juni 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________ Inc.,

Klägerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ AG, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Markenrechtsverletzung, Auskunftserteilung und Forderung (Stufenklage)

(Direktprozess);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 9. Mai 2019 unter Mitwirkung der Gerichtsleitung den folgenden Vergleich abgeschlossen haben:

1.

Die Beklagte zahlt der Klägerin für die Verwendung der Marken «Harry Popper» und «Happy Popper» den Betrag von Fr. 150'000.00.

Mit der Bezahlung des Betrages von Fr. 150'000.00 sind die Parteien vollumfänglich, insbesondere aus Immaterialgüterrecht und Lauterkeitsrecht per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.

Die Beklagte verpflichtet sich, die Marke «Harry Popper» nicht mehr zu verwenden.

2.

Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte. Die ausserrechtlichen Kosten werden gegenseitig wettgeschlagen.

3.

Die Parteien sind berechtigt, diesen Vergleich bis zum 11. Juni 2019 schriftlich zu widerrufen.

4.

Die Parteien beantragen die Abschreibung dieses Verfahrens gestützt auf diesen Vergleich.

5.

Die Parteien verzichten im Sinne von Art. 239 ZPO, Art. 112 Abs. 2 BGG und § 45 Abs. 3 JG auf schriftliche Begründung und damit auch auf die Einlegung eines Rechtsmittels an das Bundesgericht.

Schwyz, den 9. Mai 2019

Sign. Rechtsanwalt Dr. B.________

(für die A.________ Inc.)

Sign. Rechtsanwalt D.________

(für die C.________ AG)

- dass keine der Parteien den Vergleich innert der von ihnen gemäss Ziffer 3 des Vergleiches vereinbarten Frist widerrufen hat, weshalb er definitiv gültig geworden ist;

- dass das Verfahren gemäss Ziffer 4 des Vergleichs sowie gestützt auf Art. 241 ZPO abzuschreiben ist;

- dass die Verfahrenskosten gemäss Ziffer 2 des Vergleichs zu verlegen sind;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 42 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;

- dass auf eine formelle Rechtsmittelbelehrung verzichtet werden kann, nachdem beide Parteien gemäss Ziff. 5 des Vergleichs auf Einlegung eines Rechtsmittels ans Bundesgericht verzichtet haben;-

Dispositiv

verfügt:

Das Verfahren wird infolge Vergleichs abgeschrieben.

Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und vom Kostenvorschuss der Klägerin von Fr. 16‘600.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin Fr. 14‘600.00 zurückzuzahlen. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin ihren Kostenanteil von Fr. 1‘000.00 zu bezahlen.

Die ausserrechtlichen Kosten werden gegenseitig wettgeschlagen.

Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin die Sicherheit für die Parteientschädigung von Fr. 30‘000.00 zurückzuzahlen.

4. Diese Verfügung ist rechtskräftig.

5.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

25. Juni 2019 sl

ZK1 2018 43

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 112 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 239 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.