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Abschreibung des Schlichtungsverfahrens

ZK1 2024 41 · Kantonsgericht Schwyz

Vom 19. Feb. 2025

https://lexipedia.io/de/docs/ch-sz/kantonsgericht/zk1-2024-41/de/abschreibung-des-schlichtungsverfahrens

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Schwyz
  3. Kantonsgericht Schwyz
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Abschreibung des Schlichtungsverfahrens

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 19. Februar 2025

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.

In Sachen A.________ AG, Klägerin und Berufungsführerin,

gegen

Beklagter und Berufungsgegner,

betreffend Abschreibung des Schlichtungsverfahrens (Berufung gegen die Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 5. November 2024, SHO 2024 229);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2

Erwägungen

- die Berufungsführerin ihre Berufung vom 11. Dezember 2024 gegen die Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 5. November 2024 mit Schreiben datierend vom 19. Dezember 2024 zurückzog (KG-act. 7), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang die infolge Rückzugs reduzierten Gerichtskosten der Berufungsführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- sie den Berufungsgegner mangels wesentlichen Umtriebs nicht zu entschädigen hat;

- über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 3

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Berufungsführerin auferlegt.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 21’032.90.

5.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand 19. Februar 2025 amu

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.