Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK2 2020 45

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 23. September 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ AG, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Sonderprüfung

(Gesuch vom 27. Juli 2020);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass der Gesuchsteller das Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers vom 27. Juli 2020 mit Eingabe vom 21. September 2020 nach einer ausser­gerichtlichen Einigung zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind;

- dass die Gesuchsgegnerin gemäss Eingabe vom 21. September 2020 auf eine Parteientschädigung verzichtet (KG-act. 10);

- dass die Abschreibung des Verfahrens in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG);-

Dispositiv

verfügt:

Das Verfahren wird abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 2‘700.00 wird ihm durch die Kantons­gerichtskasse zurückerstattet.

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unabhängig vom Streitwert (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. g ZPO) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie von

KG-act. 10) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

23. September 2020 sl

ZK2 2020 45

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72 und Art. 74 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 5, Art. 106 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2020; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.