Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK2 2023 50

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 11. September 2023

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

betreffend

Erbausschlagung (Kostenbeschwerde)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 28. Juni 2023, ZET 2022 347);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2023 (Postaufgabe D: 13.07.2023; Ankunft Grenzstelle CH: 14.07.2023) gegen die – am 8. Juli 2023 zugestellte – Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 28. Juni 2023 betreffend Erbausschlagung Berufung beim Kantonsgericht Schwyz einreichte (KG-act. 1);

- diese Berufung als Kostenbeschwerde i.S.v. Art. 110 ZPO entgegengenommen wurde (s. KG-act. 2 mit weiteren Anordnungen, namentlich die Fristansetzung zur Kostenvorschussleistung);

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2023 dem Kantonsgericht (u.a.) mitteilte, dass er kein Gerichtsverfahren anstreben wolle und somit keine Vorschusszahlung veranlasse (KG-act. 6);

- folglich auf eine Nachfristansetzung zur Leistung des verfügten Kostenvorschusses verzichtet werden kann und ohne Weiterungen auf das eingereichte Rechtsmittel gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO sowie in Anwendung von § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial nicht einzutreten ist;

- der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass auch beim vorliegenden Verfahrensausgang grundsätzlich die Kosten der 2. Gerichtsinstanz zu seinen Lasten gingen (s. Art. 106 Abs. 1 ZPO);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 150.00.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/AR) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden im Verfahren ZK2 2023 48 retourniert).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

11. September 2023 rfl

ZK2 2023 50

Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC

Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC

§ 40 JG § 41 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 101, Art. 106 und Art. 110 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.