Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK2 2026 25

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 9. April 2026

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg.

In Sachen

A.________ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Beklagte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Forderung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 18. März 2026, SHO 2025 365);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 20. März 2026 gegen die Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 18. März 2026 (SHO 2025 365; KG-act. 1) mit Schreiben vom 7. April 2026 zurückzog (KG-act. 6), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang die (reduzierten) Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- der Beschwerdegegnerin mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

- über die Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Dispositiv

verfügt:

Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 16’921.09.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R; inkl. KG-act. 7), die Beschwerdegegnerin (1/R; inkl. KG-act. 1, 6 und 7), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

9. April 2026 amu

ZK2 2026 25

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2026; der Erlass wurde am 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.