Forderung (Entscheid Vermittleramt)
Kantonsgericht Schwyz
Verfügung vom 12. März 2018
Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen A.________, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung (Entscheid Vermittleramt) (Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramts Höfe vom 8. Januar 2018, SWO 2017 64);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2
Erwägungen
- dass mit Entscheid vom 8. Januar 2018 (SWO 2017 64) der Vermittler des Vermittleramts Höfe die Beklagte verpflichtete, der Klägerin Fr. 1‘476.00 zuzüglich Zins seit dem 28. Oktober 2016 zu bezahlen, in diesem Umfang den Rechtsvorschlag aufhob und die Beklagte verpflichtete, der Klägerin eine Par- teientschädigung von Fr. 150.00 zu bezahlen sowie der Klägerin die Verfah- renskosten vor dem Vermittleramt Höfe in der Höhe von Fr. 350.00 zurückzu- erstatten (KG-act. 1/1);
- dass die Beklagte mit Eingabe vom 2. Februar 2018 (Postaufgabe: 7. Februar 2018) gegen den Entscheid vom 8. Januar 2018 (SWO 2017 64) beim Kantonsgericht „Einsprache“ erhob und beantragte: Es sei festzuhalten, dass die Einsprache innert der 30igtägigen Frist eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten sei, die Verfügung aufgehoben und angepasst werden soll, sämtliche eingereichten Unterlagen und die Stellungnahme zu akzeptieren und dementsprechend die „Veranlagung“ anzupassen sei, und die ausgespro- chene Verfügung den neuen Unterlagen angepasst und korrigiert werden soll, alles unter „O.E. kosten“ (KG-act. 1);
- dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Februar 2018 eine nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen zur Verbesserung ihrer Eingabe ge- setzt wurde, da ihren Anträgen nicht zu entnehmen ist, inwiefern der ange- fochtene Entscheid „angepasst“ (oder anders gesagt korrigiert) werden soll, und diese Frist zur Verbesserung der Eingabe unter ausdrücklichem Hinweis erfolgte, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 4 Ziff. 2);
- dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2018 zu- gestellt wurde (KG-act. 5), die Beschwerdeführerin jedoch weder innert Frist
Kantonsgericht Schwyz 3
noch bis heute eine verbesserte Eingabe einreichte, weshalb androhungs- gemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass die Beschwerdeführerin auch den mit Verfügung vom 8. Februar 2018 festgelegten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.00 innert der gesetzten Frist bis 26. Februar 2018 nicht bezahlte, es sich bei diesem Ausgang des Verfah- rens aber erübrigt, diesbezüglich eine Nachfrist anzusetzen (KG-act. 3);
- dass entsprechend dem Verfahrensausgang die (reduzierten) Gerichts- kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), mangels Aufwand der Gegenpartei im vorliegenden Verfahren jedoch keine Parteientschädigung zu sprechen ist;
- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial erfolgen kann;-
Kantonsgericht Schwyz 4
Dispositiv
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbe- halten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 1‘476.00.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R) und an die Vorinstanz (1/A, vorab sowie 1/R, nach definitiver Erle- digung) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand 12. März 2018 sl