Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Forderung (Entscheid Vermittleramt)

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 1. Oktober 2019

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen A.________ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin,

gegen

Klägerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung (Entscheid Vermittleramt) (Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittlers am Vermittleramt Altendorf vom 19. August 2019, SAL 2019 26);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

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Erwägungen

- dass mit Entscheid vom 19. August 2019 (SAL 2019 26) der Vermittler des Vermittleramts Altendorf die Beklagte verpflichtete, der Klägerin Fr. 1‘476.35 nebst 5 % Zins seit 4. Mai 2017 zu bezahlen, in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Alten- dorf Lachen aufhob sowie im Weiteren die Beklagte unter anderem verpflich- tete, der Klägerin die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.00 zurückzu- erstatten und ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 200.00 zu bezahlen (zum Ganzen vgl. angefochtener Entscheid);

- dass die Beklagte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe da- tiert vom 22. August 2019 (Postaufgabe: 23. August 2019; Eingang Kantons- gericht: 26. August 2019) gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte (vgl. KG-act. 1 in Kopie);

- dass diese Eingabe nicht unterzeichnet war, weshalb der Beschwerde- führerin mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. August 2019 eine Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe angesetzt wurde, d.h. der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, innert fünf Tagen seit Zustellung die (im Original beigelegte) Beschwerdeschrift vom 22. August 2019 unterzeichnet zu retour- nieren, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 3 Ziff. 1);

- dass die Verfügung vom 27. August 2019, da die Beschwerdeführerin diese innert der siebentägigen Abholfrist nicht abholte, obschon sie mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen musste, als am 4. September 2019 zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; vgl. KG-act. 6);

- dass die Beschwerdeführerin weder innert der gerichtlich angesetzten Frist, die am 9. September 2019 endete, noch innert der dreissigtägigen

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Rechtsmittelfrist, die am 23. September 2019 endete (vgl. KG-act. 4 i.V.m. Vi-act. 4; Art. 142 Abs. 3 ZPO), geschweige denn bis heute ihre Eingabe vom 22. August 2019 verbesserte resp. diese unterzeichnet dem Kantonsgericht retournierte, weshalb androhungsgemäss (KG-act. 3 Ziff. 1) auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist (Art. 132 Abs. 1 ZPO);

- dass entsprechend diesem Verfahrensausgang die (reduzierten) Ge- richtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), mangels Aufwand der Gegenpartei im vorliegenden Verfahren indes keine Parteientschädigung zu sprechen ist;

- dass über Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

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Dispositiv

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 900.00 wird der Beschwerdeführerin nach definitiver Erledigung von der Kantonsgerichtskasse zurückerstat- tet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbe- halten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 1‘476.35.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand 1. Oktober 2019 sl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106, Art. 132, Art. 138 und Art. 142 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.