Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Verfahrensabschreibung, Kostenfolgen

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 13. November 2019

Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend Verfahrensabschreibung, Kostenfolgen (Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts Höfe, Gemeinde Feu- sisberg vom 16. September 2019, SFE 2017 46);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

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Erwägungen

- dass A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) am 14. August 2017 beim Vermittleramt Höfe, Gemeinde Feusisberg ein Schlichtungsgesuch ein- reichte, in welchem Sie im Wesentlichen die Ablehnung eines Baugesuchs auf KTN xx infolge Fehlens eines entsprechenden Fuss- und Fahrwegrechts ver- langte;

- dass die Gesuchstellerin bzw. deren Rechtsvertreter mit Mail vom 27. August 2019 dem Vermittleramt Höfe mitteilte, dass C.________ (nachfol- gend: Gesuchsgegner) seine Baugesuche bei der Gemeinde Feusisberg zurückgezogen habe, das Vermittlungsverfahren damit gegenstandslos ge- worden sei, und er um Abschreibung des Vermittlungsverfahrens ersuchte (Vi- act. 07);

- dass das Vermittleramt Höfe mit Verfügung vom 16. September 2019 das Schlichtungsverfahren infolge Klagerückzugs als erledigt abschrieb und die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 der Klägerin auferlegte;

- dass die Gesuchstellerin mit Beschwerde vom 24. September 2019 (KG- act. 1) die folgenden Anträge stellen liess:

Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 16. September 2019 im Verfahren SFE 2017 46 seien aufzuheben. Das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und die Ver- fahrenskosten von CHF 400.00 seien dem Beklagten C.________ aufzu- erlegen (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen).

- dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 (recte: 17. Oktober 2019; KG-act. 8) die Beschwerde infolge aussergerichtlicher Eini- gung der Parteien zurückgezogen hat;

- dass das Verfahren deshalb gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzu- schreiben ist;

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- dass gemäss unbestrittenem Mailverkehr der Gesuchsgegner die Ver- mittlungsgebühren in Höhe von Fr. 400.00 sowie die im vorliegenden Verfah- ren anfallenden Verfahrenskosten übernimmt und die Anwaltskosten gegen- seitig wettgeschlagen werden (vgl. KG-act. 8/1 und 9) und dass diese ver- gleichsweise Regelung gestützt auf Art. 109 Abs. 1 ZPO der vorliegenden Abschreibungsverfügung zugrunde zu legen ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 1'200.00 bezogen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 900.00 wird der Gesuchstellerin zurückerstattet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 zu bezahlen.

3. Die Anwaltskosten werden gegenseitig wettgeschlagen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehal- ten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher

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Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 400.00.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand 13. November 2019 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 109 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.