ZK2 2025 11
Kantonsgericht Schwyz
Beschluss vom 31. Juli 2025
Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.
In Sachen A.________, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung (Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramtes Lachen vom 5. Februar 2025, SLA 2025 2);-
hat die 2. Zivilkammer,
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Erwägungen
1. Am 13. Januar 2025 stellte die Klägerin gegen die Beklagte ein Schlich- tungsgesuch mit den Rechtsbegehren, die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei den Betrag von Fr. 250.80 zuzüglich Zinsen ab Fälligkeit zu bezahlen, und es sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Al- tendorf Lachen der Rechtsvorschlag aufzuheben, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten der Beklagten (Vi-act. Beilage 1). Mit Entscheid vom 5. Februar 2025 erkannte das Vermittleramt Lachen was folgt (angef. Ent- scheid):
1. Die Beklagte hat uns mitgeteilt, dass die Kosten von CHF 554.80 nicht begleichen kann [sic!]. 2. [Rechtsmittelbelehrung.]
2. Der Entscheid des Vermittleramts Lachen wurde den Parteien am 5. Fe- bruar 2025 persönlich ausgehändigt (angef. Entscheid, S. 2). Die Beschwer- deführerin reichte mit Postaufgabe vom 13. Februar 2025 eine „Einsprache“ (recte: Beschwerde) gegen diesen Entscheid ein (KG-act. 1). Der Vorsitzende gewährte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Februar 2025 die Möglichkeit zur Verbesserung ihrer Eingabe innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist (KG-act. 3). Die Beschwerdeführerin reichte keine weitere Eingabe ein. Die Vermittlerin überwies die Akten (KG-act. 4 und 5). Am 26. Februar 2025 reichte die Beschwerdegegnerin einen Kurzbrief mit Unter- lagen ein (KG-act. 6). Der Vorsitzende teilte den Parteien im Sinne des rechtli- chen Gehörs mit Verfügung vom 13. März 2025 mit, dass das Kantonsgericht die Frage einer allfälligen Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids insbe- sondere wegen eines allenfalls fehlenden Antrags der klagenden Partei auf einen Entscheid des Vermittleramts im Sinne von Art. 212 Abs. 1 ZPO und/oder wegen allenfalls fehlender Protokollierung des Entscheidverfahrens
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von Amtes wegen prüfen wird (KG-act. 8). Die Beschwerdegegnerin reichte innert angesetzter Frist eine Vernehmlassung ein (KG-act. 15). Das Vermitt- leramt Lachen und die Beschwerdeführerin liessen sich nicht vernehmen.
3. a) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Entschei- de nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vor allem funktionelle und sachliche Unzu- ständigkeiten der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (statt vieler BGE 145 III 436 E. 4; vgl. KG BL 410 22 192 vom 1. No- vember 2022 E. 3.2; KG SZ ZK2 2023 69 vom 6. November 2023 E. 2b). Nich- tige Entscheide entfalten – auch wenn sie nicht oder nur mit einer nicht rechtsgenügenden Begründung angefochten werden – keinerlei Rechtswir- kungen; ihre Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen Rechtspflegeinstan- zen von Amtes wegen zu beachten (Droese, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 335 ZPO N 22 m.H.).
b) Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO kann die Schlichtungsbehörde in vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2’000.00 ent- scheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Der Antrag kann bereits im Schlichtungsgesuch enthal- ten sein oder noch anlässlich des Schlichtungsverfahrens gestellt werden (Honegger, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 212 ZPO N 2). Wird der Antrag an der Schlichtungsverhandlung gestellt, ist er im Protokoll aufzu- nehmen (Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 212 ZPO N 2). Ohne Antrag der klagenden Partei darf die Schlichtungsbehörde nicht entscheiden,
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sondern hat entweder die Klagebewilligung zu erteilen oder bloss einen Ent- scheidvorschlag zu erlassen (BBl 2006 7221, S. 7334; vgl. auch KG BL 410 22 192 vom 1. November 2022 E. 3.3). Mit der Eröffnung des Entscheidver- fahrens wandelt sich die Schlichtungsbehörde zur ersten gerichtlichen Instanz (BBl 2006 7221, S. 7334). Sie hat sämtliche nach Zivilprozessordnung auf den Zivilprozess anzuwendenden Bestimmungen zu beachten, womit die Schlich- tungsbehörde auch die Protokollierungspflicht nach Art. 235 ZPO zu erfüllen hat (vgl. KG BL 410 22 192 vom 1. November 2022 E. 3.3). Will die Schlich- tungsbehörde einen Entscheid fällen, so hat sie das Schlichtungsverfahren formell zu schliessen und ein Entscheidverfahren zu eröffnen. Der Abschluss des Schlichtungsverfahrens ist im Protokoll festzuhalten (Honegger, a.a.O., Art. 212 ZPO N 4).
c) Im Schlichtungsgesuch der Klägerin befindet sich kein Antrag auf Ent- scheidfällung i.S.v. Art. 212 Abs. 1 ZPO (vgl. Vi-act. Beilage 1). Die Schlich- tungsakten enthalten sodann kein Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 5. Februar 2025 – weder für das Schlichtungsverfahren noch für das Ent- scheidverfahren (vgl. KG-act. 4 und 5). Infolge fehlender Protokollierung ist für das Kantonsgericht nicht überprüfbar, ob die Klägerin anlässlich der Schlich- tungsverhandlung vom 5. Februar 2025 einen Antrag auf Entscheidfällung gestellt hatte. Weder die Vorinstanz noch die Parteien machten – trotz Ge- währung des rechtlichen Gehörs durch den Vorsitzenden mit Verfügung vom 13. März 2025 – geltend, die Klägerin habe jemals einen solchen Antrag ge- stellt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Klägerin nie einen solchen An- trag gestellt hatte, zumal diesbezüglich nichts protokolliert wurde. Damit die Schlichtungsbehörde befugt ist, einen Entscheid im Rahmen ihrer Entscheid- kompetenz nach Art. 212 ZPO zu fällen, bedarf es nach dem Gesagten jedoch eines Antrags der klagenden Partei, der entweder vor der Schlichtungsver- handlung schriftlich oder anlässlich der Schlichtungsverhandlung mündlich mit entsprechender Protokollierung zu stellen ist. Ohne Antrag der klägerischen
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Partei war die Vermittlerin offensichtlich unzuständig, einen Entscheid i.S.v. Art. 212 Abs. 1 ZPO zu fällen. Diese Unzuständigkeit stellt einen besonders schweren Mangel dar, der offensichtlich und leicht erkennbar ist. Die Annah- me der Nichtigkeit des Entscheids vom 5. Februar 2025 führt im vorliegenden Fall auch nicht zu einer ernsthaften Gefährdung der Rechtssicherheit
d) Zusammenfassend ist die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids vom 5. Februar 2025 des Vermittleramts Lachen festzustellen. Die Sache ist an das Vermittleramt zur rechtmässigen Durchführung des Schlichtungsver- fahrens zurückzuweisen, die insbesondere auch eine – abgesehen von den Aussagen der Parteien (vgl. Art. 205 Abs. 1 ZPO) – zumindest summarische Protokollierung des Schlichtungsverfahrens beinhaltet (vgl. Infanger, a.a.O., Art. 205 ZPO N 4).
4. a) Da sich der angefochtene Entscheid als nichtig erweist, rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten (vgl. KG SZ ZK2 2023 69 vom 6. November 2023 E. 4a; KG SZ
b) Der Beschwerdeführerin ist mangels entsprechenden Antrags und Be- gründung keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Hofmann/Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 4. A. 2024, Art. 95 ZPO N 68 ff.). Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Eingabe vom 26. März 2025 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 750.00 zzgl. MWST geltend, da das interne Sekretariat, die Zählerable- sungsstelle und die Geschäftsleitung in das Verfahren involviert gewesen sei- en und sie für das Verfahren einen erheblichen Aufwand habe betreiben müs- sen (KG-act. 15). Allerdings erfordert der Anspruch auf angemessene Um- triebsentschädigung eine besondere Begründung und die zu entschädigenden
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Umtriebe sind im Einzelnen darzulegen (Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 95 ZPO N 68). Der blosse Hinweis auf ein komplexes und zeitaufwändiges Ver- fahren beinhaltet nicht gleichzeitig die Behauptung, es seien besondere Um- triebe und somit ersatzfähige Kosten entstanden (Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 95 ZPO N 73 m.H.). Als Grundsatz gilt vielmehr, dass einer Partei für ihre in eigener Prozesssache aufgewendete eigene Zeit keine Entschädigung zu- gesprochen wird (Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 95 ZPO N 71). Die Be- schwerdegegnerin brachte keine sachlich überzeugenden Gründe für die gel- tend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung von Fr. 750.00 zzgl. MWST vor und legte die zu entschädigenden Umtriebe nicht im Einzelnen dar. Folg- lich ist ihr keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen;-
beschlossen:
1. Es wird die Nichtigkeit des Entscheids des Vermittleramts Lachen vom 5. Februar 2025 (SLA 2025 2) festgestellt und die Sache wird zur recht- mässigen Durchführung des Schlichtungsverfahrens an das Vermittler- amt Lachen zurückgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Vorausset- zungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung
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einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zi- vilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert be- trägt Fr. 554.80.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ AG (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand 7. August 2025 amu