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Verfassung des Kantons Schwyz
Verfassung des Kantons Schwyz1 (Vom 24. November 2010)2 Wir, Schwyzerinnen und Schwyzer, in Verantwortung gegenüber Gott, den Mitmenschen und der Natur, stolz auf unsere Tradition und offen für die Zukunft, geben uns folgende Verfassung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Kanton Schwyz
Der Kanton Schwyz ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Er ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk und wird nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung ausgeübt.
Art. 2 Mensch im Mittelpunkt
Staatliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl.
Der Staat achtet die Würde, die Persönlichkeit und die Eigenverantwortung des Menschen.
Er handelt volksnah und sorgt für einfache Verfahren.
Art. 3 Rechtsstaatlichkeit
Grundlage staatlicher Tätigkeit ist das Recht.
Staatliche Tätigkeit muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
Staat und Private handeln nach Treu und Glauben.
Art. 4 Eigenverantwortung und Mitverantwortung
Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst und Mitverantwortung für Gesellschaft und Staat.
Der Staat unterstützt die Initiative von Einzelpersonen und Organisationen zur Förderung des Gemeinwohls, das Vereinsleben und die Freiwilligenarbeit.
Art. 5 Subsidiarität
Der Staat nimmt Tätigkeiten von öffentlichem Interesse wahr, soweit Private diese nicht angemessen erfüllen können.
Der Kanton übernimmt jene Tätigkeiten, welche die Kräfte der Bezirke und Gemeinden übersteigen oder einer einheitlichen Regelung bedürfen.
Art. 6 Demokratische Mitwirkung
Der Staat fördert das politische Engagement von Einzelnen und Parteien sowie die demokratische Auseinandersetzung.
Art. 7 Achtung und Respekt
Die verschiedenen Bevölkerungs- und Altersgruppen, religiöse, weltanschauliche und kulturelle Gemeinschaften sowie Behörden und Private begegnen einander mit Achtung und Respekt.
Art. 8 Innovation und Nachhaltigkeit
Staat und Gesellschaft öffnen sich der Zukunft durch stete Erneuerung.
Sie setzen sich in allen Bereichen für nachhaltige Lösungen ein und vermeiden Entscheide, die kommende Generationen belasten.
Art. 9 Zusammenarbeit und Zusammenhalt
Der Kanton arbeitet mit dem Bund, mit anderen Kantonen, den Bezirken und Gemeinden sowie Privaten zusammen.
Kanton, Bezirke und Gemeinden achten auf den Zusammenhalt aller Teile des Kantons.
II. Grundrechte
Art. 10
Der Kanton gewährleistet die Grundrechte, die in der Bundesverfassung und dem für die Schweiz verbindlichen Völkerrecht verankert sind.
III. Ausrichtung der Staatstätigkeit
A. Grundsätze
Art. 11 Planung und Steuerung
Der Staat überprüft, plant und steuert laufend seine Tätigkeit.
Er berücksichtigt dabei die nachfolgenden Leitsätze für einzelne Staatstätigkeiten. Diese begründen keine Ansprüche auf staatliche Leistungen.
Art. 12 Auslagerung und Übertragung staatlicher Tätigkeit
Der Staat kann Tätigkeiten durch Gesetz auslagern oder Privaten übertragen.
Ausgelagerte Bereiche und beauftragte Private unterstehen der Aufsicht und dem Rechtsschutz der Körperschaft, welche die staatliche Tätigkeit ausgelagert oder übertragen hat.
B. Einzelne Staatstätigkeiten
Art. 13 Sicherheit und Ordnung
Der Staat gewährleistet die Sicherheit der Bevölkerung und die öffentliche Ordnung.
Er fördert die friedliche Lösung von Konflikten.
Art. 14 Zusammenleben
Der Staat fördert das Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungs- und Altersgruppen.
Er unterstützt neu zugezogene Einwohnerinnen und Einwohner in ihren Bemühungen um Integration.
Art. 15 Familie
Der Staat fördert die Familie als Gemeinschaft von Erwachsenen und Kindern.
Er schafft gute Voraussetzungen für die Betreuung der Kinder in und ausserhalb der Familie.
Art. 16 Bildung
Der Staat sorgt für ein vielfältiges Angebot von hoher Qualität, das es jeder Person erlaubt, sich schulisch und beruflich zu bilden und ihre Fähigkeiten zu entwickeln.
Art. 17 Kultur
Der Staat bewahrt und fördert die Kultur in ihrer Vielfalt.
Art. 18 Wirtschaft und Arbeit
Der Staat schafft günstige Rahmenbedingungen für die Wirtschaft, die es Unternehmen und Erwerbstätigen ermöglichen, sich im Wettbewerb zu behaupten.
Er fördert die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie.
Art. 19 Soziale Sicherheit
Der Staat sorgt in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative für die soziale Sicherheit der Bevölkerung.
Er ist bestrebt, Menschen, die besonderer Hilfe bedürfen, gesellschaftlich und wirtschaftlich zu integrieren.
Art. 20 Wohnen
Der Staat schafft günstige Rahmenbedingungen, damit ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht.
Art. 21 Gesundheit
Der Staat setzt sich ein für eine ausreichende und für alle tragbare Gesundheitsversorgung.
Er trifft Massnahmen zu einer breit gefächerten Gesundheitsvorsorge.
Art. 22 Umwelt
Der Staat schützt die Umwelt vor schädlichen und unerwünschten Einwirkungen.
Er setzt sich für eine haushälterische Nutzung der natürlichen Lebensgrundlagen ein.
Er trägt Sorge zum Kulturland und zu den wertvollen Landschaften.
Art. 23 Wasser und Energie
Der Staat sorgt für eine sichere, wirtschaftliche und umweltgerechte Wasser- und Energieversorgung.
Er setzt sich für eine effiziente Nutzung ein.
Art. 24 Verkehr
Der Staat erschliesst sein Gebiet mit bedarfsgerechten Infrastrukturen für den öffentlichen und den privaten Verkehr.
Er nimmt dabei Rücksicht auf die schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.
IV. Volksrechte
A. Voraussetzungen
Art. 25 Bürgerrecht
Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.
Art. 26 Stimm- und Wahlrecht
Stimm- und wahlberechtigt sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Kanton, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind.
Wer stimm- und wahlberechtigt ist, kann in Kanton, Bezirk und Gemeinde an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie Initiativen und Referenden unterzeichnen.
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind, sind dies auch in kantonalen Angelegenheiten.
B. Volkswahlen
Art. 27
Die Stimmberechtigten wählen:
a) die Mitglieder des Kantonsrates;
b) die Mitglieder des Regierungsrates;
c) die Schwyzer Mitglieder des National- und des Ständerates;
d) die Mitglieder der Bezirks- und Gemeindeparlamente;
e) die Mitglieder der Bezirks- und Gemeinderäte;
f) die Mitglieder der Bezirksgerichte;
g) die Mitglieder der weiteren der Volkswahl unterstellten Behörden.
C. Initiative in kantonalen Angelegenheiten
Art. 28 Gegenstand
2 000 Stimmberechtigte können mit einer Initiative jederzeit verlangen:
a) die Total- oder Teilrevision der Kantonsverfassung;
b) den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes;
c) die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung einer internationalen oder interkantonalen Vereinbarung mit Verfassungs- oder Gesetzesrang oder die Kündigung einer solchen Vereinbarung.
Art. 29 Form
Die Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.
Für die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung ist nur die Form der allgemeinen Anregung zulässig.
Kann einer allgemeinen Anregung nicht entnommen werden, in welcher Rechtsform sie umzusetzen ist, so entscheidet darüber der Kantonsrat.
Art. 30 Zustandekommen und Gültigkeit
Der Regierungsrat stellt fest, ob eine Initiative zustande gekommen ist.
Der Kantonsrat prüft die Gültigkeit einer Initiative.
Eine Initiative ist gültig, wenn sie:
a) die Einheit der Form und der Materie wahrt;
b) nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst;
c) nicht offensichtlich undurchführbar ist.
Art. 31 Behandlung
Der Kantonsrat entscheidet über Annahme oder Ablehnung einer Initiative.
Stimmt der Kantonsrat einer Initiative zu, so wird der ausgearbeitete Entwurf oder der vom Kantonsrat aufgrund einer allgemeinen Anregung gefasste Beschluss dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstellt.
Lehnt der Kantonsrat eine Initiative ab, so entscheidet das Volk über sie.
Art. 32 Gegenvorschlag
Der Kantonsrat kann einem ausgearbeiteten Entwurf oder seinem Beschluss einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
Die Stimmberechtigten entscheiden gleichzeitig über beide Vorlagen.
Sie können beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welche sie bevorzugen, falls beide angenommen werden.
Art. 33 Fristen
Der Kantonsrat beschliesst innert 18 Monaten über Annahme oder Ablehnung einer Initiative.
Das Gesetz sieht weitere Fristen vor.
D. Referendum in kantonalen Angelegenheiten
Art. 34 Obligatorisches Referendum
Der Volksabstimmung werden obligatorisch unterstellt:
a) Total- und Teilrevisionen der Kantonsverfassung;
b) internationale und interkantonale Vereinbarungen mit Verfassungsrang;
c) Initiativen, die der Kantonsrat ablehnt;
d) Initiativen und Vorlagen, denen ein Gegenvorschlag gegenübergestellt wird;
e) Änderungen des Kantonsgebietes, ausgenommen Grenzbereinigungen.
Stimmt der Kantonsrat in der Schlussabstimmung mit weniger als drei Viertel der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder zu, so werden der Volksabstimmung zudem unterbreitet:
a) der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Gesetzen;
b) internationale und interkantonale Vereinbarungen mit Gesetzesrang;
c) Ausgabenbeschlüsse über neue einmalige Ausgaben von mehr als 5 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500 000 Franken.
Art. 35 Fakultatives Referendum
Auf Begehren von 1 000 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterstellt, die nicht dem obligatorischen Referendum unterstehenden:
a) Gesetze sowie internationalen und interkantonalen Vereinbarungen;
b) Ausgabenbeschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 5 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500 000 Franken.
Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt 60 Tage seit der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses.
E. Volksrechte in kommunalen Angelegenheiten
Art. 36 Ausübung
Die politischen Rechte in Bezirk und Gemeinde werden am Wohnsitz ausgeübt.
Art. 37 Initiativrecht
Stimmberechtigte können einzeln oder zusammen beim Bezirks- oder Gemeinderat eine Initiative einreichen.
Diese muss sich auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines rechtsetzenden Erlasses oder eines Verwaltungsaktes beziehen, welche in die Zuständigkeit der Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung fallen.
Die Initiative ist schriftlich und in der Form der allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen.
Art. 38 Volksrechte in Bezirken und Gemeinden mit Parlament
In Bezirken und Gemeinden mit Parlament regelt das Gesetz die Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechts.
F. Volksrechte in Zweckverbänden
Art. 39
Zweckverbände sind demokratisch zu organisieren und sehen ein Initiativ- und Referendumsrecht vor.
Über die Mitgliedschaft in einem Zweckverband entscheiden die Stimmberechtigten.
G. Vernehmlassungen
Art. 40
Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu kantonalen Verfassungs- und Gesetzesentwürfen Stellung zu nehmen.
Die Bezirke, die Gemeinden, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden zur Stellungnahme eingeladen.
V. Behörden
A. Grundsätze
Art. 41 Wählbarkeit
In kantonale und kommunale Behörden sowie in den Ständerat ist wählbar, wer in kantonalen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt ist.
Das Gesetz kann weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen und Ausnahmen vorsehen.
Art. 42 Unvereinbarkeit und Ausstand
Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte dürfen nur einer dieser Behörden angehören.
Das Gesetz regelt weitere Unvereinbarkeiten und den Ausstand.
Art. 43 Amtsdauer
Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, der kantonalen Gerichte und des Ständerates werden für vier Jahre gewählt.
Die Wahl des Kantonsrates und die Wahl des Regierungsrates finden gleichzeitig statt.
Art. 44 Amtssprache
Die Amtssprache ist Deutsch.
Art. 45 Öffentlichkeit und Information
Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Kanton, Bezirke und Gemeinden gewährleisten einen einfachen Zugang zu ihrer Verwaltung und halten sich an das Öffentlichkeitsprinzip.
Art. 45a 3 Offenlegungspflichten
Alle Parteien und politische Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton, Bezirke und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere:
a) die Finanzierungsquellen und das gesamte Budget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf;
b) die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags, sofern dieser pro Kalenderjahr insgesamt höher als 1000 Franken ist;
c) die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags. Ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 5000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt.
Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf Kantons- und Bezirksebene sowie für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen.
Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Abs. 2 ihre Interessenbindungen offen.
Der Kanton oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss den Abs. 1 bis 3 und erstellen ein öffentliches Register.
Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen in den Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung werden mit Busse sanktioniert.
Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Art. 46 Staatshaftung
Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie die weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten bei der Ausübung amtlicher Tätigkeit widerrechtlich verursachen.
Das Gesetz regelt die Haftung der mit staatlicher Tätigkeit betrauten Privaten und die Voraussetzungen der Haftung für rechtmässig verursachten Schaden.
B. Kantonsrat
Art. 47 Stellung und Zusammensetzung
Der Kantonsrat ist die gesetzgebende und oberste aufsichtsführende Behörde des Kantons.
Er besteht aus 100 Mitgliedern.
Art. 48 4 Wahl
Der Kantonsrat wird in geheimer Abstimmung in den Gemeinden gewählt.
Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis. Die Sitze werden unter die Gemeinden im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jede Gemeinde Anspruch auf mindestens einen Sitz hat.
Der Kantonsrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren (Proporz) gewählt. Das Gesetz kann Mindestquoren vorsehen.
Art. 49 Rechtsetzung
Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt der Rechte des Volkes über:
a) Total- und Teilrevisionen der Kantonsverfassung;
b) den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Gesetzen;
c) die Genehmigung oder die Kündigung internationaler und interkantonaler Vereinbarungen mit Verfassungs- und Gesetzesrang.
Er erlässt Verordnungen, soweit er dazu durch Verfassung oder Gesetz ermächtigt ist.
Art. 50 Gesetz
In der Form des Gesetzes werden alle wichtigen Rechtssätze erlassen, insbesondere diejenigen, die:
a) Rechte und Pflichten von natürlichen und juristischen Personen begründen; oder
b) Grundzüge der Organisation von Kanton, Bezirken oder Gemeinden festlegen.
Art. 51 Delegation
Durch Gesetz kann der Erlass weniger wichtiger Rechtssätze delegiert werden.
Gegenstand, Zweck und Ausmass der erteilten Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt sein.
Art. 52 Planung
Der Kantonsrat beteiligt sich an der Tätigkeits- und Finanzplanung sowie an der Erstellung des Gesetzgebungsprogramms.
Art. 53 Finanzen
Der Kantonsrat beschliesst den Voranschlag und den Steuerfuss und genehmigt die Rechnung.
Er beschliesst unter Vorbehalt der Rechte des Volkes über neue Ausgaben.
Über neue einmalige Ausgaben bis 5 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 500 000 Franken entscheidet er abschliessend.
Art. 54 Wahlen
Der Kantonsrat wählt:
a) die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die Stimmenzähler auf ein Jahr;
b) aus den Mitgliedern des Regierungsrates den Landammann und den Statthalter auf zwei Jahre;
c) die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren vom Kantonsrat zu wählenden Mitglieder der kantonalen Gerichte;
d) die Oberstaatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt;
e) die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber.
Er nimmt die weiteren Wahlen vor, die ihm durch die Rechtsordnung übertragen sind.
Art. 55 Aufsicht und weitere Geschäfte
Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus über die Regierung, die Verwaltung und den Geschäftsgang der kantonalen Gerichte.
Der Kantonsrat:
a) entscheidet über die Ergreifung des Kantonsreferendums oder die Einreichung einer Standesinitiative auf Bundesebene;
b) übt das Begnadigungsrecht aus;
c) entscheidet Kompetenzkonflikte zwischen den obersten Behörden;
d) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch die Rechtsordnung übertragen sind.
C. Regierungsrat und Verwaltung
Art. 56 Stellung und Wahl
Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.
Er besteht aus sieben Mitgliedern.
Er wird nach dem Mehrheitswahlverfahren (Majorz) gewählt.
Art. 57 Kollegialitätsprinzip
Der Regierungsrat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
Art. 58 Regierungstätigkeit
Der Regierungsrat:
a) legt die wesentlichen Ziele und die Mittel der staatlichen Tätigkeit fest;
b) erstellt eine Tätigkeits- und Finanzplanung sowie ein Gesetzgebungsprogramm;
c) koordiniert die staatlichen Tätigkeiten;
d) bereitet in der Regel die Geschäfte des Kantonsrates vor;
e) führt und beaufsichtigt die kantonale Verwaltung;
f) vertritt den Kanton nach innen und aussen;
g) erfüllt die weiteren ihm übertragenen Aufgaben.
Art. 59 Verordnungen und Vereinbarungen
Der Regierungsrat erlässt Verordnungen, soweit ihn das Gesetz dazu ermächtigt.
Er schliesst und kündigt internationale und interkantonale Vereinbarungen, soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist.
Er erlässt die Vollzugsverordnungen.
Art. 60 Rechtsprechung
Der Regierungsrat entscheidet über Wahlbeschwerden und Verwaltungsrechtsstreitigkeiten gemäss Gesetz.
Art. 61 Aufsicht
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Bezirke und Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus.
Art. 62 Notrecht
Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Verordnungen erlassen oder Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen.
Notverordnungen müssen unverzüglich dem Kantonsrat zur Genehmigung unterbreitet werden. Sie fallen nach Ablauf eines Jahres dahin, wenn sie nicht ins ordentliche Recht überführt werden.
Art. 63 Kantonale Verwaltung
Die kantonale Verwaltung:
a) wendet das Recht an;
b) bereitet die Geschäfte des Regierungsrates vor;
c) erfüllt weitere Aufgaben, die der Regierungsrat ihr überträgt.
Sie arbeitet nach anerkannten Grundsätzen der guten Verwaltungsführung.
D. Rechtspflege
Art. 64 Grundsätze
Die Gerichte sprechen unabhängig, unparteiisch und verlässlich Recht.
Sie sorgen für rasche und kostengünstige Verfahren.
Sie streben die einvernehmliche Lösung von Konflikten an.
Art. 65 Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen
Das Kantonsgericht ist die oberste richterliche Behörde des Kantons in Zivil- und Strafsachen.
Die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit wird durch Bezirksgerichte ausgeübt.
Art. 66 Verwaltungsrechtspflege
Das Verwaltungsgericht ist die oberste richterliche Behörde des Kantons in Verwaltungssachen.
Für Anordnungen, die im Verwaltungsverfahren ergangen sind, gewährleistet das Gesetz mindestens eine Überprüfung durch eine unabhängige Beschwerdeinstanz.
Art. 67 Justizaufsicht
Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht üben die Aufsicht über die ihnen unterstellten Justizbehörden aus.
Die Aufsicht beschränkt sich auf den Geschäftsgang und die Justizverwaltung.
Art. 68 Ausnahmen
Das Gesetz kann für besondere Fälle weitere richterliche Behörden oder andere Zuständigkeiten vorsehen.
VI. Körperschaften
A. Bezirke und Gemeinden
Art. 69 Allgemeines
Der Kanton gliedert sich in Bezirke und Gemeinden.
Die Bezirke und Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom.
Das Gesetz bestimmt ihr Gebiet und ihren Namen.
Art. 70 Bezirke
Die Bezirke umfassen das Gebiet einzelner oder mehrerer Gemeinden.
Sie üben die staatlichen Tätigkeiten aus, die ihnen das kantonale Recht überträgt.
Zur Bildung von Kreisen für die erstinstanzlichen Gerichte können die Bezirke unterteilt oder zusammengefasst werden.
Art. 71 Gemeinden
Die Gemeinden üben die staatlichen Tätigkeiten aus, die ihnen das kantonale Recht überträgt.
Sie sind für die örtlichen Angelegenheiten zuständig, die keiner anderen Körperschaft zugewiesen sind.
Art. 72 Organisation
Bezirke und Gemeinden sind demokratisch organisiert.
Sie können Parlamente einführen.
Art. 73 Zusammenarbeit
Bezirke und Gemeinden arbeiten bei der Ausübung staatlicher Tätigkeit unter sich, mit dem Kanton und Gemeinden benachbarter Kantone zusammen.
Sie können sich zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten in Zweckverbänden zusammenschliessen, eine gemeinsame Einrichtung betreiben oder übereinkommen, dass ein Bezirk oder eine Gemeinde bestimmte Tätigkeiten für alle Beteiligten wahrnimmt.
Bezirke und Gemeinden können durch Gesetz zur Zusammenarbeit verpflichtet werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern und eine Tätigkeit nur so zweckmässig erfüllt werden kann.
Art. 74 Bestandes- und Gebietsänderungen
Bestandes- und Gebietsänderungen der Bezirke und Gemeinden erfolgen auf dem Wege der Gesetzgebung.
Jede Gemeinde kann eine Gesetzesänderung verlangen, um ihren Bestand oder ihr Gebiet zu ändern.
Die Gesetzesänderung kommt nur zustande, wenn jede betroffene Gemeinde zustimmt.
B. Korporationen
Art. 75
Korporationen sind selbständige Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.
Ihr Bestand und ihre Selbstverwaltung im Rahmen der Rechtsordnung bleiben gewährleistet.
Sie sorgen für die Werterhaltung ihrer Güter und verwalten und nutzen diese selbständig.
VII. Finanzen
Art. 76 Beschaffung von Mitteln
Kanton, Bezirke und Gemeinden beschaffen sich ihre Mittel insbesondere:
a) durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben;
b) aus den Erträgnissen ihres Vermögens;
c) aus Leistungen des Bundes und Dritter;
d) durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
Art. 77 Grundsätze der Steuererhebung
Kanton, Bezirke und Gemeinden erheben die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Steuern.
Bei der Ausgestaltung der Steuern beachten sie das Legalitätsprinzip, die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Die Steuern sind so zu bemessen, dass der Leistungswille und die Wettbewerbsfähigkeit erhalten bleiben und die Selbstvorsorge gefördert wird.
Art. 78 Finanzhaushalt
Der Finanzhaushalt des Kantons, der Bezirke und Gemeinden ist gesetzmässig, sparsam, wirtschaftlich sowie auf Dauer ausgeglichen zu führen.
Voranschlag und Rechnung richten sich nach den Grundsätzen der Transparenz, Vergleichbarkeit und Öffentlichkeit.
Art. 79 Tätigkeits- und Finanzplanung
Kanton, Bezirke und Gemeinden erstellen eine Finanzplanung und verknüpfen sie mit der Tätigkeitsplanung.
Die Ausgaben sind laufend auf Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Tragbarkeit zu überprüfen.
Art. 80 Finanzkontrolle
Die Finanzhaushalte werden durch unabhängige Organe kontrolliert.
Art. 81 Finanzausgleich
Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.
Er strebt damit ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und in den Leistungen der Bezirke und Gemeinden an.
VIII. Staat und Kirchen
Art. 82 Kirchen und Klöster
Der Staat respektiert das Selbstbestimmungsrecht der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche sowie der übrigen Religionsgemeinschaften.
Die Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht, soweit für sie keine staatskirchenrechtlichen Körperschaften bestehen.
Stellung und Bestand der bestehenden Klöster und Ordensgemeinschaften bleiben gewährleistet.
Art. 83 Staatskirchenrechtliche Körperschaften
Zugunsten der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche bestehen Kantonalkirchen und Kirchgemeinden als selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Die stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Kantonalkirche erlassen je ein Organisationsstatut. Die Statute werden vom Kantonsrat genehmigt, wenn sie dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht nicht widersprechen.
Die Kantonalkirchen unterstehen der Oberaufsicht des Kantons.
Art. 84 Mitgliedschaft
Jede Person mit Wohnsitz im Kanton gehört den staatskirchenrechtlichen Körperschaften ihrer Konfession an, wenn sie die im jeweiligen Organisationsstatut genannten Voraussetzungen erfüllt.
Der Austritt kann der zuständigen Kirchgemeinde jederzeit schriftlich erklärt werden.
Art. 85 Aufgaben und Pflichten
Staatskirchenrechtliche Körperschaften unterstützen die Kirchen in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie können im Rahmen ihrer Rechtsordnungen weitere Aufgaben übernehmen.
Sie organisieren sich nach demokratischen Grundsätzen und regeln das Stimm- und Wahlrecht.
Sie verwalten ihr Vermögen und ihre Einkünfte nach den staatlichen Grundsätzen einer geordneten Haushaltsführung.
Art. 86 Kantonalkirchen
Die Kantonalkirchen können zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten von ihren Kirchgemeinden gleichmässige Beiträge erheben.
Sie sorgen für einen Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden.
Art. 87 Kirchgemeinden
In den Kirchgemeinden obliegen mindestens die Wahl der Organe, der Erlass von wichtigen Rechtssätzen, die Festsetzung des Voranschlages mit Steuerfuss und die Genehmigung der Rechnung den Stimmberechtigten.
Für die Erfüllung kirchlicher Tätigkeiten können die Kirchgemeinden Steuern erheben.
Die Steuerpflicht und -erhebung richten sich nach der staatlichen Steuergesetzgebung.
Art. 88 Rechtsschutz
Die Kantonalkirchen sorgen für einen Rechtsschutz ihrer Mitglieder und der Kirchgemeinden.
Letztinstanzliche Entscheide der kantonalkirchlichen Behörden können nach Massgabe des kantonalen Rechts an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
Das Verwaltungsgericht übt die Rechtskontrolle aus.
IX. Änderung der Kantonsverfassung
Art. 89
Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.
Eine Teilrevision kann eine einzelne oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen umfassen.
X. Schlussbestimmungen
Art. 90 Weitergeltung und Anpassung bisherigen Rechts
Die nach der bisherigen Verfassung beschlossenen Erlasse und Anordnungen bleiben in Kraft. Für ihre Änderung gilt die neue Verfassung.
Muss nach der neuen Verfassung neues Recht erlassen oder bestehendes Recht geändert werden, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.
Die Bestimmungen der bisherigen Verfassung über die Bezirke und Gemeinden gelten bis zum Erlass neuer gesetzlicher Bestimmungen weiter, sofern sie der neuen Verfassung nicht widersprechen.
Art. 91 Politische Rechte
Fasst der Kantonsrat vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung Beschlüsse, die dem Referendum unterstehen, so gilt für dieses die bisherige Verfassung.
Art. 92 Inkrafttreten
Der Kantonsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.5
Die Verfassung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Mit dem Inkrafttreten ist die Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz vom 23. Oktober 1898 aufgehoben. 22-136 mit Änderungen vom 17.