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Kantonale Zivilstandsverordnung

Kantonale Zivilstandsverordnung1 (Vom12. November 2003) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 49 und 103 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB),2

Art. 52 Abs. 2 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB),3

in Ausführung der eidgenössischen Zivilstandsverordnung (ZStV)4 sowie gestützt auf § 17 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB),5 beschliesst:

I. Organisation

Art. 16 Zivilstandskreise

Das Zivilstandswesen ist Sache der Gemeinden. Sie werden zu diesem Zweck in zwei Zivilstandskreise zusammengefasst.

Die beiden Kreise umfassen das Gebiet folgender Gemeinden:

  • a) Zivilstandskreis Innerschwyz: Alpthal, Arth, Gersau, Illgau, Ingenbohl, Küssnacht, Lauerz, Morschach, Muotathal, Oberiberg, Riemenstalden, Rothenthurm, Sattel, Schwyz, Steinen, Steinerberg, Unteriberg, mit Dienstleistungszentrum (Zivilstandsamt) Schwyz;

  • b) Zivilstandskreis Ausserschwyz Altendorf, Einsiedeln, Feusisberg, Freienbach, Galgenen, Innerthal, Lachen, Reichenburg, Schübelbach, Tuggen, Vorderthal, Wangen, Wollerau, mit Dienstleistungszentrum (Zivilstandsamt) Freienbach.

Die als Dienstleistungszentren bezeichneten Gemeinden erfüllen für den Zivilstandskreis die Aufgaben des ordentlichen Zivilstandsamtes sowie des Sonderzivilstandsamtes nach eidgenössischem und kantonalem Recht.

Art. 27 Aufsichtsbehörde

Kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ist das Departement des Innern.

Die kantonale Aufsichtsbehörde ist im Zivilstandswesen zuständig, soweit ihr das eidgenössische und kantonale Recht Aufgaben zuweisen oder für die nicht eine andere Instanz zuständig ist.

Der Regierungsrat kann die Aufgaben der kantonalen Aufsichtsbehörde mit einer Leistungsvereinbarung ganz oder teilweise der Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons übertragen. Darin sind mindestens zu regeln:

  • a) die übertragenen Aufgaben;

  • b) die Leistungsabgeltung;

  • c) der Datenschutz;

  • d) das Controlling und Berichtswesen;

  • e) die Haftung;

  • f) das Kündigungsrecht.

Art. 38 Zivilstandsbeamte

Das Dienstleistungszentrum stellt für das Zivilstandsamt mindestens einen Zivilstandsbeamten sowie einen Stellvertreter an und teilt dies der kantonalen Aufsichtsbehörde umgehend mit.

Die Anstellungsvoraussetzungen richten sich insbesondere nach den Bestimmungen des Bundesrechts.

Die im Zivilstandswesen tätigen Personen stehen unter der Fachaufsicht der kantonalen Aufsichtsbehörde und unter der Dienstaufsicht der Anstellungsbehörde.

II. Führung der Zivilstandsämter

Art. 4 Zusammenarbeitsvertrag

Die Gemeinderäte der Gemeinden, die in einem Zivilstandskreis zusammen gefasst sind, schliessen zur Führung des gemeinsamen Zivilstandsamtes einen Vertrag ab.

Darin bestimmen sie den Amtssitz und regeln mindestens die Zusammenarbeit, das Rechnungswesen, die Aufteilung der Kosten und das Kündigungsrecht.

Die Verträge bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates. Kommt ein Vertrag nicht zu Stande, so legt der Regierungsrat die Mindestbestimmungen gemäss Abs. 2 abschliessend fest.

Art. 5 Amtsräume

Das Dienstleistungszentrum stellt zweckdienliche Räumlichkeiten zur Vornahme der zivilstandsamtlichen Verrichtungen zur Verfügung.

Jede Gemeinde im Zivilstandskreis kann ein Trauungslokal zur Verfügung stellen. Die Kostenfolgen sind im Zusammenarbeitsvertrag zu regeln.

Das Dienstleistungszentrum sorgt für die sichere Aufbewahrung der Zivilstandsregister und Belege gemäss den bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde.

Art. 6 Drittkosten

Die Zivilstandskreise haben anteilsmässig die Kosten zu decken, welche Bund und Kanton für die elektronische Führung des Personenstandsregisters (Infostar) aufzuwenden haben.

Die Kosten werden den Dienstleistungszentren in Rechnung gestellt, die damit nach Massgabe des Zusammenarbeitsvertrags die Gemeinden ihres Zivilstandskreises belasten.

III. Weitere Bestimmungen

Art. 7 Amtssprache

Amtssprache ist deutsch.

Art. 8 10 Findelkind

Wer ein Kind unbestimmter Abstammung findet, hat sofort die Kindesschutzbehörde des Fundortes zu benachrichtigen.

Art. 9 11 Anzeige von Todesfällen

Todesfälle sind dem Zivilstandsamt anzuzeigen.

Gemeinden ohne Zivilstandsamt bezeichnen eine Amtsstelle, bei der die meldepflichtigen Privatpersonen die Todesfälle schriftlich oder persönlich anzeigen können.

Die zuständige Amtsstelle hat den Todesfall unverzüglich dem Zivilstandsamt ihres Zivilstandskreises schriftlich mitzuteilen. Die ärztliche Todesbescheinigung und die hinterlegten Dokumente sind der Meldung beizulegen.

Art. 10 12 Zivilstandsereignisse mit Auslandbezug

Ist eine ausländische Person von einem in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignis betroffen und ins Personenstandsregister aufzunehmen, sind die Akten der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Prüfung zu unterbreiten.

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Vorlegungspflicht vorsehen.

Art. 11 13 Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen

Für die Beurkundung der im Kanton ergangenen Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen sind die Zivilstandsämter in folgender Reihenfolge zuständig:1. das Zivilstandsamt am schwyzerischen Wohnsitz einer der beteiligten Personen;2. das Zivilstandsamt am schwyzerischen Heimatort einer der beteiligten Personen;3. das Zivilstandsamt am Sitz der Behörde, die erstinstanzlich entschieden hat.

Vorbehalten bleiben die geregelten Zuständigkeiten gemäss der eidgenössischen Zivilstandsverordnung.

Die Mitteilung ist direkt dem für die Beurkundung zuständigen Zivilstandsamt zuzustellen.

Art. 12 Ausländische Entscheidungen oder Urkunden

Für die Eintragung von ausländischen Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand ist auf Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde zuständig:

  • a) das Zivilstandsamt des schwyzerischen Heimatortes, wenn es sich um Personen mit Schweizer Bürgerrecht handelt;

  • b) das Zivilstandsamt gemäss Bundesrecht, wenn es sich um Personen ohne Schweizer Bürgerrecht handelt.

IV. Verfahrens- und Strafbestimmungen

Art. 13 15 Verfahren und Rechtsschutz

Das Verfahren richtet sich, soweit das Bundesrecht nicht ausdrücklich etwas anderes regelt, nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.16

Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Amtshandlungen der Zivilstandsbeamten und der kantonalen Aufsichtsbehörde.

Art. 14 17 Weisungen

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann Weisungen erlassen, soweit das Bundesrecht und das kantonale Recht keine abschliessende Regelung vorsehen.

Diese sind für die Zivilstandsämter verbindlich.

Art. 15 18 Strafverfahren

Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen Bestimmungen der eidgenössischen Zivilstandsverordnung19 richtet sich nach den Vorschriften über die Schweizerische Strafprozessordnung.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16 20 Rückerfassung Infostar

Die Zivilstandsämter haben bis 31. Dezember 2010 alle lebenden Personen des Familienregisters im Infostar zu erfassen.

Art. 17 Aufhebung und Änderung von Erlassen

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die kantonale Zivilstandsverordnung vom15. Dezember 198721 aufgehoben.

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

  • a) Verordnung über die Ausstellung von Ausweisschriften vom2. November 1959:22

Art. 1 Abs. 1

Der Heimatschein wird von dem für die Heimatgemeinde zuständigen Zivilstandsbeamten ausgestellt und unterzeichnet. b) Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen vom16. Januar 1990:23

Art. 2 Abs. 2

2 Die Bewilligung wird von der von der Gemeinde bezeichneten Amtsstelle erteilt und setzt eine ärztliche Todesbescheinigung voraus.

Art. 18 Veröffentlichung und Inkrafttreten

Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach ihrem Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund24 am1. Januar 200425 in Kraft.