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Gesetz über die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs

Gesetz über die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs1 (Vom 20. April 1955)2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Das kantonale Grundbuch wird nach Abschluss der Grundbuchvermessung gemeindeweise durch das eidgenössische Grundbuch ersetzt.

Art. 2 Vorarbeiten

Der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs geht eine Bereinigung der dinglichen Rechte und die Ablösung des überlangenden Kapitals voraus.

Art. 3 Reihenfolge der Einführung

In Notariatskreisen, die mehrere Gemeinden umfassen, wird in der Regel gleichzeitig nur in einer Gemeinde das eidgenössische Grundbuch eingeführt.

Der Regierungsrat bestimmt die Reihenfolge. Er beachtet dabei die Wünsche der Gemeinden.

Art. 4 Kosten

Kanton, Bezirke und Gemeinden tragen die Kosten der Einführung des eidgenössischen Grundbuches zu gleichen Teilen. Die Gemeinden können durch Beschluss der Stimmberechtigten höchstens 30% ihres Kostenanteils den Grundeigentümern überbinden.

Kosten, die durch trölerisches Verhalten der beteiligten Personen verursacht werden, können diesen auferlegt werden.

Art. 5 Pflichten der Beteiligten

Die beteiligten Personen sind verpflichtet, auf Einladung des Bereinigungsbeamten bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 erwähnten Arbeiten mitzuwirken.

Wer diese Vorschrift schuldhaft verletzt, wird auf Antrag des Bereinigungsbeamten gebüsst.

Art. 6 Schätzungen

Im eidgenössischen Grundbuch werden die für die Grundpfandbelastung massgeblichen Schätzungswerte angegeben.

Behörden, welche diese Schätzungswerte ermitteln, sind verpflichtet, sie den Grundbuchämtern mitzuteilen.

Art. 7 Kompetenzen des Kantonsrates

Der Kantonsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, namentlich:

  • a) über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Ablösung des überlangenden Kapitals;

  • b) über die Aufnahme weiterer Schätzungswerte ins Grundbuch;

  • c) über die Organisation der Notariate und Grundbuchämter sowie die Wahl, Prüfung, Sicherheitsleistung und Beaufsichtigung der Notare;

  • d) über geringfügige Änderungen gegenüber der eidgenössischen Grundbuchordnung, soweit sie von den Bundesbehörden genehmigt werden.

Art. 8 Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 6