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Gesetz über das kantonale Strafrecht (StrafG)

Gesetz über das kantonale Strafrecht1 (Vom13. Januar 19722 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 13 1. Erlass von Strafbestimmungen

Die zur Rechtsetzung zuständigen Behörden des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sind befugt, auf Widerhandlungen gegen ihre Erlasse Busse anzudrohen.

Art. 24 2. Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des StGB

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art.1 bis 110) sowie das Jugendstrafgesetz gelten auch für das dem Kanton vorbehaltene Strafrecht, soweit dieses nicht eine abweichende Regelung vorsieht.

Art. 3 3. Schuld

Die Übertretungen des kantonalen Strafrechts sind auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Wortlaut oder dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.

Art. 4

§ 4

II. Einzelne Strafbestimmungen

Art. 5

§ 5

Art. 6 Unterlassung von Anzeigen

Wer in Notwehr oder im Notstand einen Menschen getötet oder schwer verletzt hat und es unterlässt, dies sofort einer Polizeibehörde anzuzeigen, wird mit Busse bestraft.

Art. 7

§ 7

Art. 8

§ 8

Art. 9 10

§ 9

Art. 10 11 Beeinflussung von Steigerungsangeboten

Wer bei einer öffentlichen Versteigerung zum Zwecke der Begünstigung oder zur Verhinderung von Angeboten Vorteile zusichert, wird mit Busse bestraft.

Art. 11 12

§ 11

Art. 12 13

§ 12

Art. 13 14

§ 13

Art. 14 15 Gefährdung durch Tiere

Wer ein Tier so hält, dass andere Menschen gefährdet werden, wer vorsätzlich durch Reizen oder Scheumachen von Tieren eine Gefahr für Menschen oder Tiere herbeiführt, wird mit Busse bestraft.

Art. 15 16

§ 15

Art. 16 17 Unbefugtes Herstellen und Missbrauch von Schlüsseln und Stempeln

Wer vorsätzlich Schlüssel, behördliche, private oder Firmenstempel unbefugt anfertigt, missbraucht oder einem Unbefugten liefert, wird mit Busse bestraft.

Art. 17 18 4. Gegen den öffentlichen Frieden

a) Betteln Wer vor oder in öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder Geschäftsbetrieben und im Wartebereich des öffentlichen Verkehrs bettelt, wer beim Betteln Personen bedrängt, berührt oder festhält, wer Kinder oder Personen, die von ihm abhängig sind, zum Betteln schickt, wird mit Busse bestraft.

Art. 18 19 b) Grobe Belästigung

Wer andere grob belästigt, wer ungebührlich Lärm verursacht, namentlich die Nachtruhe stört, wer durch sein Benehmen in der Öffentlichkeit Sitte und Anstand grob verletzt, wird mit Busse bestraft.

Art. 19 20 c) Beunruhigung der Bevölkerung, falscher Alarm

Wer durch falsche Nachrichten oder falschen Alarm Angst und Schrecken verbreitet, wer vorsätzlich durch falsche Meldung Behörden, Beamte oder Organe der öffentlichen oder gemeinnützigen Dienste (wie Polizei, Feuerwehr, Rettungsstationen, Ärzte, Hebammen oder Geistliche) alarmiert, wird mit Busse bestraft.

Art. 20 21 5. Gegen das Eigentum

a) Wegwerfen von Kleinabfällen Wer unbefugt Kleinabfälle wie Verpackungsmaterialien, Getränkebehältnisse oder andere Gegenstände und Stoffe wegwirft oder liegen lässt, wird, sofern das Verhalten nicht nach einer anderen Norm strafbar ist, mit Busse bestraft.

Art. 21 22 b) Andere Verunreinigungen

Wer innerhalb bewohnter Gebiete seine Notdurft ausserhalb sanitärer Einrichtungen verrichtet, wird mit Busse bestraft.

Wer unbefugt Gebäude und Anlagen verunreinigt oder verunstaltet und sie dadurch in ihrem Aussehen oder dem bestimmungsgemässen Gebrauch beeinträchtigt, wird, sofern das Verhalten nicht nach einer anderen Norm strafbar ist, mit

Wer unbefugt an Gebäuden, Anlagen oder Bäumen Werbe- oder Informationsmaterial anbringt oder anbringen lässt, wird mit Busse bestraft.

Art. 22 23

§ 22

Art. 23 24 6. Gegen die öffentliche Gewalt

a) Unerlaubte Selbsthilfe Wer unter Umgehung amtlicher Hilfe widerrechtlich eigenmächtige Handlungen vornimmt, um ein wirkliches oder vermeintliches Recht geltend zu machen, wird mit Busse bestraft.

Art. 24 25 b) Beschädigungen von Bekanntmachungen

Wer öffentlich angeschlagene amtliche Bekanntmachungen vorsätzlich wegnimmt, abreisst oder entstellt, wird mit Busse bestraft.

Art. 25 26 c) Titelanmassung und unbefugte Berufsausübung

Wer sich ohne Berechtigung als Inhaber eines akademischen Grades bezeichnet, oder wer den akademischen Grad einer Anstalt führt, deren Grade denen der schweizerischen Hochschulen nicht gleichwertig sind, wer ohne Berechtigung sich öffentlich als Inhaber eines Diploms über genossene Ausbildung oder besondere Befähigung ausgibt, wer ohne die erforderliche Bewilligung einen Beruf ausübt, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft betreibt oder die in der Bewilligung enthaltenen Befugnisse überschreitet, wird mit Busse bestraft.

Art. 26 27 d) Verweigerung von Angaben

Wer einer Behörde oder einem Beamten auf berechtigte Aufforderung hin Angaben über seine Person verweigert oder vorsätzlich falsche Auskunft erteilt, wird mit Busse bestraft.

Art. 27 28 e) Störung des Polizeidienstes

Mit Busse wird bestraft:

  • a) wer sich in dienstliche Funktionen eines Polizeiorgans einmischt oder sich ihm gegenüber ungebührlich benimmt;

  • b) wer der Anordnung, die ein Polizeiorgan innerhalb seiner durch Gesetz oder Verordnung umschriebenen Befugnisse erlässt, nicht nachkommt.

Art. 28 29 7. Amtsübertretungen

Mitglieder einer Behörde, Beamte oder andere Personen mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe, die ihre Amts- oder Dienstpflicht vorsätzlich verletzen, werden mit Busse bestraft.

III. Schlussbestimmungen

Art. 29 30 1. Aufhebung früheren Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben:

  • a) das Gesetz über die Einführung des schweizerischen Strafgesetzbuches im Kanton Schwyz, vom 21. Juli 1941,31

Art. 30 32

§ 30

Art. 31 33 3. Kompetenzdelegation

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des schweizerischen Strafgesetzbuches und dieses Gesetzes erforderlichen Vollzugsvorschriften.

Art. 32 34 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. Es bedarf der Genehmigung des Bundesrates.35

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.36