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Gesetz über den kantonalen Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg
1 Gesetz über den kantonalen Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg (Vom 17. März 1999)2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:
I. Bau und Finanzierung
Art. 13 Bau
Der Kanton errichtet und betreibt in Biberbrugg einen Sicherheitsstützpunkt für die Kantonspolizei, die Staatsanwaltschaft und den Vollzug von Haft und von Freiheitsstrafen.
Art. 24 Finanzierung
Der Kanton finanziert den Bau und den Betrieb des Sicherheitsstützpunktes.
Für den Bau des Sicherheitsstützpunktes wird dem Regierungsrat ein Verpflichtungskredit von 26.5 Mio. Franken eingeräumt. Dieser Kredit beruht auf dem Stand des Zürcher Baukostenindexes vom1. Oktober 1997; er erhöht sich um allfällige teuerungsbedingte Mehrkosten.
Dem Regierungsrat wird für den Ausbau eines Interaktiven Polizeitaktischen Schiesssystems ein Verpflichtungskredit von1.55 Mio. Franken eingeräumt.
Dem Regierungsrat wird für die Errichtung eines Container-Provisoriums für zusätzliche Arbeitsräumlichkeiten ein Verpflichtungskredit von1.23 Mio. Franken eingeräumt.
Die Bezirke beteiligen sich nach Massgabe dieses Gesetzes an den Kosten für den Vollzug von Haft und von Freiheitsstrafen.
II. Betrieb
Art. 3 Nutzung
Kanton und Bezirke nutzen den für den Vollzug von Haft und von Freiheitsstrafen eingerichteten Teil des Sicherheitsstützpunktes gemeinsam.
Der Kanton belegt die Räume, die nicht für den Vollzug von Haft und Freiheitsstrafen benötigt werden.
Der Kanton kann mit andern Kantonen den Vollzug von Haft und Freiheitsstrafen im Sicherheitsstützpunkt vereinbaren, soweit dafür Belegungsreserven zur Verfügung stehen.
Art. 4 Vollzug von Haft und Freiheitsstrafen
Kanton und Bezirke vollziehen im Sicherheitsstützpunkt:
a) Untersuchungs- und Sicherheitshaft, Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft, prozessualer Freiheitsentzug, militärischer Arrest und soweit möglich auch Polizeihaft;
b) alle Freiheitsstrafen, soweit dafür nicht eine Anstalt des Konkordats über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz vom 26. März 19596 zu benützen ist.
Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die zuständige kantonale Behörde die Einweisung in eine andere Anstalt verfügen.
Art. 5 Betriebskosten des Gefängnisbereichs
Für den Vollzug von Haft und Freiheitsstrafen im Sicherheitsstützpunkt wird eine Kostenrechnung geführt und werden die Kosten pro Hafttag nach Abzug der Erlöse ausgewiesen, die vom Kanton und den Bezirken nach beanspruchten Leistungen zu decken sind.
Die Bezirke können in die Kostenrechnung Einsicht nehmen.
Art. 6 Kostenbeteiligung der Bezirke
Den Bezirken wird auf Grund der Kostenrechnung pro Hafttag eine Tagespauschale in Rechnung gestellt.
Vor der Ermittlung der Tagespauschale, die den Bezirken belastet wird, übernimmt der Kanton die Hälfte der Kosten für Zinsen und Abschreibungen der Nettoinvestitionen, die für den Vollzug von Haft und Freiheitsstrafen im Sicherheitsstützpunkt vorgenommen worden sind.
Müssen von den Bezirken angeordnete Hafttage ausserhalb des Sicherheitsstützpunktes vollzogen werden, werden sie ihnen voll verrechnet.
III. Schlussbestimmungen
Art. 7 Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz findet auf Haft und Freiheitsstrafen Anwendung, deren Vollzug nach dem Inkrafttreten angeordnet wird.
Art. 8
§ 8
Art. 9 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
§§ 1 und 2 treten mit der Annahme in der Volksabstimmung in Kraft. Im Übrigen bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens.9 Er wird mit dem Vollzug beauftragt.