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Gesetz über die Wirtschaftsförderung

Gesetz über die Wirtschaftsförderung1 (Vom 27. November 1986)2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission, beschliesst:

Art. 13 Grundsatz

Der Kanton sorgt für günstige wirtschaftliche Rahmenbedingungen und beteiligt sich an Massnahmen, die der Förderung einer vielfältigen Wirtschaftsstruktur und der regional ausgewogenen Entwicklung seiner Wirtschaft dienen.

Die Massnahmen zur Wirtschaftsförderung werden nur ergriffen, wenn die Mittel privater Initiative nicht ausreichen und nicht genügend gesetzliche oder anderweitige Hilfen zur Verfügung stehen.

Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit ist zu respektieren, Wettbewerbsverzerrungen sind zu vermeiden, und die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu schützen.

Art. 24 Ziele

Die Massnahmen zur Wirtschaftsförderung verfolgen den Zweck:

  • a) die Entwicklung bestehender und den Zuzug neuer Betriebe zu erleichtern, um damit Arbeits- und Ausbildungsplätze zu erhalten und neue zu schaffen;

  • b) Innovation und Wertschöpfung in den Regionen zu stärken und deren Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern;

  • c) die Vorzüge des Kantons Schwyz als Wirtschafts- und Fremdenverkehrsgebiet bekanntzumachen.

Massnahmen, die in wirtschaftlich schwächeren Gebieten wirksam werden, ist Priorität einzuräumen.

Art. 35 Massnahmen der Wirtschaftsförderung

Der Kanton kann im Rahmen des Voranschlags Leistungen in Form von Beiträgen und Zinsverbilligungen erbringen für:

  • a) die wirtschaftliche und touristische Standortwerbung;

  • b) die Beteiligung an Organisationen und Projekten, welche die Wirtschaftsförderung, den Technologietransfer oder die angewandte Forschung und Entwicklung zum Hauptzweck haben;

  • c) Grossveranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung;

  • d) den Erwerb von Grundstücken für Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungszwecke durch die Gemeinden;

  • e) die Verbilligung der Erschliessung von Grundstücken für Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungszwecke durch die Gemeinden;

  • f) die Auslösung von Leistungen des Bundes, die der Strukturverbesserung in Betrieben und Regionen oder der Konjunkturbelebung dienen.

Der Kanton koordiniert die Wirtschaftsförderung der Bezirke und Gemeinden insbesondere in den Bereichen der Information, der Kontaktvermittlung und der Anbietung guter Dienste.

Art. 3a Massnahmen der Regionalpolitik

Der Kanton entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Gewährung von Finanzhilfen oder Darlehen gemäss Bundesgesetz über Regionalpolitik (Art. 15 Abs. 3).

Er kann sich im Rahmen des Voranschlags an der Finanzierung von Massnahmen beteiligen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b und 16 Abs. 2 Bundesgesetz über Regionalpolitik) und Finanzhilfen an Entwicklungsträger gewähren (Art. 5 Bundesgesetz über Regionalpolitik).

Art. 4 Leistungsgewährung

Auf Leistungen des Kantons gemäss §§ 3 und 3a besteht kein Rechtsanspruch.

An die Leistungen können Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, um namentlich Spekulationen zu verhindern.

Leistungen an die Gemeinden nach § 3 Abs. 1 Buchstabe d und e setzen ein begründetes Gesuch und eine Beteiligung der Standortgemeinden entsprechend ihrem Interesse und ihrer Finanzkraft voraus.

Art. 5 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat ist zuständig für:

  • a) den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund (Art. 16 Abs. 2

  • b) den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den regionalen Entwicklungsträgern (Art.5 und 15 Abs. 2 Bundesgesetz über Regionalpolitik);

  • c) die Regelung der weiteren Zuständigkeiten, namentlich für die Zusicherung von Leistungen nach §§ 3 und 3a.

Die Stimmberechtigten beschliessen über Massnahmen nach § 3 Abs. 1 Bst. d und e. Sie können diese Befugnisse generell oder im Einzelfall dem Gemeinderat übertragen und ihn ermächtigen, Grundstücke zu Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungszwecken an Interessenten zu bestimmten Bedingungen abzugeben.

Art. 6 Wirtschaftsrat

Der Regierungsrat bestellt eine Fachkommission, die ihn in Fragen der Wirtschafts-, Struktur- und Regionalpolitik berät.

Art. 7 10

§ 7

Art. 8 11 b) Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 12