312.111
Landwirtschaftsverordnung (LV)
Landwirtschaftsverordnung (LV)1 (Vom26. Oktober 2004) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Landwirtschaft vom26. November 2003 (LG),2 beschliesst: I.3
Art. 14 Zweck
Im Rahmen des Vollzugs der gesetzlichen Bestimmungen werden mit der kantonalen Landwirtschafts- und Ernährungspolitik insbesondere folgende Ziele verfolgt:
a) Förderung des Unternehmertums;
b) Steigerung der Produktivität und Senkung der Kosten;
c) Stärkung der Wertschöpfung;
d) standortangepasste, ressourcenschonende und nachhaltige Produktion gekoppelt mit ökologischen Leistungen;
e) Reduktion des administrativen Aufwands.
II. Innovationsförderung
Art. 25 Ausgabenkompetenz
Die Zuständigkeiten zur Ausrichtung von Starthilfen und Beiträgen gemäss § 6 LG richten sich nach der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung.
Art. 36 Beitragsvoraussetzungen
Beiträge werden gewährt an:
a) direktzahlungsberechtigte Betriebe im Kanton Schwyz mit mindestens 0.75 Standardarbeitskräften;
b) landwirtschaftliche Trägerschaften und Selbsthilfeorganisationen im Sinne von Art. 41 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft vom2. November 2022 (SVV)7, welche die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft bezwecken.
Gesuchsteller haben nachzuweisen, dass das Projekt:
a) die Marktstellung des Betriebes oder mehrerer Betriebe einer Region verbessert;
b) die Produktion, Verarbeitung, Vermarktung, Diversifizierung oder Aufwertung der Region betrifft;
c) einen innovativen Charakter aufweist;
d) mit der Ausrichtung der Agrarpolitik und den regionalwirtschaftlichen Interessen im Einklang steht;
e) mit genügenden personellen, organisatorischen und finanziellen Mitteln umgesetzt werden kann und
f) auf eine langfristige Wirkung ausgelegt ist.
Art. 48 Gesuche
Gesuche sind beim Amt für Landwirtschaft einzureichen.
Sie haben Auskunft zu geben über:
a) Trägerschaft;
b) Art und Zielsetzung des Vorhabens (Projektbeschrieb);
c) Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen;
d) erwartete Wirkung des Projekts auf die Wertschöpfung;
e) Zeitplan;
f) Budget und Finanzplan;
g) Umsetzung der Wirkungskontrolle und die Berichterstattung.
Art. 59 Beurteilungskriterien
Gesuche werden nach den Kriterien Innovation, Diversifikation, Marktorientierung, Praxistauglichkeit, Wirtschaftlichkeit, regionalwirtschaftliches Interesse, Wertschöpfungssteigerung und Ökologie beurteilt.
Art. 6 10 Beiträge
Anrechenbar sind nur jene Kosten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Entwicklung oder Einführung neuer Produkte oder Produktionsmethoden entstehen. Nicht anrechenbar sind insbesondere eigene Verwaltungskosten.
Beiträge von mindestens Fr. 5000.-- werden im Rahmen des jährlichen Voranschlags als einmalige oder zeitlich begrenzte Starthilfe ausgerichtet.
Sie können auch pauschal entrichtet werden.
Art. 6a Wirkungskontrolle und Berichterstattung
Beitragsempfänger haben dem Amt für Landwirtschaft drei Jahre nach Projektabschluss Bericht über die finanziellen und personellen Auswirkungen des Projekts sowie über dessen Umsetzung und die damit erzielte Wirkung zu erstatten.
III. Selbsthilfe
Art. 7 Betriebshelferdienst
Der Kanton unterstützt den Betriebshelferdienst im Rahmen des Voranschlags jährlich mit höchstens Fr. 20 000.--, sofern die Aufrechterhaltung dieser bäuerlichen Selbsthilfemassnahme es erfordert.
Der Kantonsbeitrag setzt eine Eigenfinanzierung von mindestens 75% voraus.
Das Beitragsgesuch ist jährlich einzureichen. Die Rechnung des Vorjahres sowie das Budget des Gesuchsjahres sind beizulegen.
Art. 8 12
§ 8
Art. 9 13
§ 9
IV. Besonders ökologische Produktionsformen
Art. 10 14 Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft vollzieht § 7 LG sowie die Bestimmungen dieser Verordnung über besonders ökologische Produktionsformen.
Art. 11 15 Beitragsvoraussetzungen
Beiträge für die erstmalige Umstellung auf biologische Produktionsform erhalten Bewirtschafter, welche die Voraussetzungen nach Art. 11 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (DZV)16 erfüllen.
Beiträge für die Neu- oder Ersatzanpflanzung von Hochstamm-Feldobstbäumen erhalten Bewirtschafter, welche die Voraussetzungen nach Art. 55 Abs. 1 und 58 DZV sowie Ziffer 12.1 zum Anhang 4 der DZV erfüllen, mindestens fünf Bäume anpflanzen und diesen Bestand mindestens acht Jahre pflegen.
Beiträge nach Abs. 2 werden nicht ausgerichtet, wenn für die Pflanzung des selben Hochstamm-Feldobstbaumes Landschaftsqualitätsbeiträge ausbezahlt werden.
Art. 12 17 Gesuche
Gesuche sind anlässlich der alljährlichen Betriebsstrukturdatenerhebung gemäss
Art. 99 DZV einzureichen.
Art. 13 18 Beiträge
Beiträge werden bis 31. Dezember des Gesuchsjahres ausgerichtet.
Pauschalbeiträge für die Umstellung auf biologische Produktionsform betragen für das1. und 2. Umstellungsjahr je Fr. 300.-- pro ha.
Pauschalbeiträge für Neu- oder Ersatzanpflanzungen von Hochstamm-Feldobstbäumen betragen einmalig Fr. 70.-- pro Baum.
V. Erschwerte Produktionsformen
Art. 14 19 Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft vollzieht § 8 LG und die Bestimmungen dieser Verordnung über erschwerte Produktionsformen.
Art. 15 20 Beitragsvoraussetzungen
Bewirtschaftungsbeiträge werden für die standortgerechte Bewirtschaftung von Mäh- und Streuwiesen in Steillagen von mehr als 50% Neigung ausgerichtet. Hanglagen in der Talzone sind nicht beitragsberechtigt.
Bewirtschafter müssen Wohnsitz im Kanton Schwyz haben.
Die Beitragsvoraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 DZV müssen erfüllt sein.
Art. 16 Beiträge
Der jährliche Bewirtschaftungsbeitrag beträgt Fr. 280.-- je Hektare anrechenbare Fläche.
Beiträge unter Fr. 470.-- werden nicht entrichtet.
VI. Tierzucht
Art. 17 21 Regierungsrat
Der Regierungsrat schliesst mit den kantonalen Zuchtorganisationen Leistungsvereinbarungen über die Durchführung von Ausstellungen und Wettbewerben ab.
Art. 18 22 Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft vollzieht § 9 LG sowie die Bestimmungen dieser Verordnung über die Tierzucht, soweit diese Erlasse nichts anderes vorsehen.
Art. 18a Bienenzucht
Das Amt für Landwirtschaft kann auf Gesuch hin zeitlich und örtlich befristete Zonen zum Schutz der Reinzucht in der Bienenzucht verfügen, wenn:
a) diese zur Sicherstellung der Reinzucht der Bienen notwendig sind;
b) diese Zielsetzung nicht mit anderen Massnahmen erreicht werden kann und
c) die Schutzzone im öffentlichen Interesse liegt.
Das Gesuch ist dem Amt für Landwirtschaft mindestens drei Monate vor der geplanten Unterschutzstellung mit folgenden Unterlagen einzureichen:
a) Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Abs. 1;
b) Angaben über die örtliche und zeitliche Beschränkung der Schutzzone.
Das Amt für Landwirtschaft publiziert die beabsichtigte Errichtung einer Schutzzone öffentlich und räumt Betroffenen vor Erlass der Verfügung eine Frist von 20 Tagen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein.
Art. 19 Leistungsvereinbarung
Die kantonalen Zuchtorganisationen werden in der Leistungsvereinbarung insbesondere verpflichtet:
a) die Bezirke bei der Durchführung der Herbstausstellungen personell zu unterstützen;
b) die Durchführung weiterer Ausstellungen und Wettbewerbe sicherzustellen.
In der Leistungsvereinbarung werden im Rahmen des jährlichen Voranschlags der Kantonsbeitrag an die Massnahmen gemäss Absatz 1 (Grundbeitrag) sowie die Höhe und die Bemessungskriterien für die tierbezogenen Beiträge an die Tierhalter, die der Verbesserung der Zuchtqualität dienen, festgelegt.
VII. Pflanzenschutz
Art. 20 24 Amt für Landwirtschaft
Der Pflanzenschutzdienst (Art. 11 LG) ist dem Amt für Landwirtschaft angegliedert.
Dieses ist insbesondere zuständig für die Anordnung, Umsetzung, Koordination und Kontrolle von Pflanzenschutzmassnahmen und entscheidet über Entschädigungsgesuche.
Art. 20a Kantonale Pflanzenschutzmassnahmen
Der Regierungsrat legt die kantonal geregelten Schadorganismen im Sinne von
Art. 11 Abs. 2 LG fest.
2 Der Umgang mit Schadorganismen und die Anordnung von Abwehrmassnahmen richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen vom 31. Oktober 2018 (PGesV)26.
VIII. Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen27
Art. 21 28 Regierungsrat
Der Regierungsrat umschreibt die Anforderungen an die Vernetzung, genehmigt regionale Vernetzungsprojekte gemäss DZV und legt die Beitragssätze im Sinne von § 12 LG fest.
Art. 22 29 Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft genehmigt die von der Trägerschaft festgelegten Nutzungsvorschriften und beaufsichtigt deren Umsetzung.
Art. 23 30 Beiträge
Die Beitragsvoraussetzungen richten sich nach der DZV.
Die Beitragsgewährung erfolgt im Rahmen des jährlichen Voranschlags. VIIIa. Landschaftsqualitätsbeiträge 31
Art. 23a Regierungsrat
Der Regierungsrat genehmigt die Landschaftsqualitätsprojekte und legt die Beitragssätze im Sinne von § 12b Abs. 1 LG fest.
Art. 23b Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft schliesst mit den Bewirtschaftern Bewirtschaftungsvereinbarungen ab und beaufsichtigt deren Umsetzung.
Es reicht Projektbewilligungsgesuche gemäss DZV ein.
Art. 23c Beiträge
Die Beitragsvoraussetzungen richten sich nach der DZV. Sie werden zusammen mit den Beitragssätzen in den einzelnen Projekten festgelegt.
Die Beitragsgewährung erfolgt im Rahmen des jährlichen Voranschlags.
IX. Förderung der Wasserqualität
Art. 24 Regierungsrat
Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen des jährlichen Voranschlags über die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Wasserqualität (§ 13 LG).
X. Ressourceneffiziente, umwelt- und klimaschonende Landwirtschaft 35
Art. 24a Ausgabenkompetenz
Die Zuständigkeiten zur Ausrichtung von Beiträgen gemäss § 12a LG richten sich nach der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung.
Art. 24b Beitragsvoraussetzungen
Beiträge nach § 12a LG werden gewährt an:
a) direktzahlungsberechtigte Betriebe im Kanton Schwyz mit mindestens 0.75 Standardarbeitskräften;
b) landwirtschaftliche Trägerschaften und Selbsthilfeorganisationen im Sinne von
Art. 41 SVV.
2 Gesuchsteller haben nachzuweisen, dass das Projekt oder die Massnahme:
a) einen innovativen Charakter aufweist und einen fundierten Klima- und Umweltschutznutzen zur Folge hat;
b) mit der Ausrichtung der Agrarpolitik und den regionalwirtschaftlichen Interessen im Einklang steht;
c) mit genügenden personellen, organisatorischen und finanziellen Mittel umgesetzt werden kann und
d) auf eine langfristige Wirkung ausgelegt ist;
e) das Projekt hat zudem von regionaler Bedeutung zu sein. 3 Das Amt für Landwirtschaft kann Massnahmen im Sinne von Abs. 2 Bst. a, b und d als generell unterstützungswürdig definieren. Für diese müssen die Gesuchsteller die entsprechenden Nachweise nicht erbringen.
Art. 24c Beurteilungskriterien
a) Nutzen
Der fundierte Klima- und Umweltschutznutzen nach § 12a Abs. 2 LG bestimmt sich nach dem Beitrag:
a) zur Minderung von Treibhausgasemissionen;
b) zur Steigerung der Energieeffizienz;
c) zur Nutzung erneuerbarer Energien;
d) zum Erhalt und zur Aufwertung von Ökosystemen;
e) zur Schonung von Ressourcen;
f) zur Anpassung an den Klimawandel.
In die Beurteilung können sowohl direkte als auch indirekte Effekte einbezogen werden. Zu berücksichtigen sind kurz-, mittel- und langfristige Wirkungen.
Art. 24d 39 b) Regionale Bedeutung
Die regionale Bedeutung von Projekten nach § 12a Abs. 2 LG bestimmt sich insbesondere nach:
a) ihrem Beitrag zur Erhaltung oder Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen im Kantonsgebiet;
b) ihrer Relevanz für die regionale Wertschöpfung;
c) ihrer Akzeptanz und Unterstützung in der Bevölkerung;
d) ihrer Eignung als Modell oder Vorbild für weitere Vorhaben.
Überregionale Wirkungen können berücksichtigt werden, sofern diese dem Kanton zugutekommen.
Art. 24e Gesuche
Gesuche sind bei der vom Amt für Landwirtschaft bezeichneten Stelle einzureichen.
Sie haben Auskunft zu geben über:
a) Trägerschaft;
b) Art und Zielsetzung des Vorhabens (Projektbeschrieb);
c) Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen;
d) erwartete Wirkung (Ressourceneffizienz, Klima, Umwelt);
e) Innovationscharakter des Projekts oder der Massnahme;
f) Zeitplan, Budget und Finanzplan und
g) Umsetzung der Wirkungskontrolle.
Art. 24f Beitragshöhe
Die anrechenbaren Kosten bestimmen sich nach Art. 10 SVV.
Die Beiträge werden im Rahmen des jährlichen Voranschlags als einmalige oder zeitlich begrenzte Starthilfe ausgerichtet.
Für generelle Massnahmen nach § 24b Abs. 3 werden pauschale Beiträge ausgerichtet.
Art. 24g Berichterstattung
Beitragsempfänger haben dem Amt für Landwirtschaft drei Jahre nach Abschluss des Projekts oder der Massnahme Bericht über die Umsetzung und die Wirkung zu erstatten. Dies gilt nicht für als generell unterstützungswürdig erklärte Massnahmen gemäss § 24b Abs. 3 LV.
XI. Marktentlastung 43
Art. 25 Regierungsrat
Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen des jährlichen Voranschlags über die Gewährung von ergänzenden Beiträgen an Marktentlastungsmassnahmen (§ 14 LG).
XII. Pflicht zur Duldung der Bewirtschaftung von Brachland 44
Art. 25a Regierungsrat
Der Regierungsrat entscheidet über die Duldungspflicht der Grundeigentümer im Sinne von Art. 165b des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) vom29. April 1998.46
Art. 25b Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft schliesst Verträge mit den künftigen Bewirtschaftern des Brachlandes ab und überprüft deren Einhaltung.
XIII. Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen 48
Art. 26 Zuständigkeiten
a) Volkswirtschaftsdepartement Das Volkswirtschaftsdepartement:
a) sichert Beiträge an Strukturverbesserungsmassnahmen (§§16 ff. LG) ab Fr. 100 000.-- zu;
b) gewährt Zusatzbeiträge (§ 18 Abs. 4 LG);
c) gewährt Beiträge an die Wiederherstellung bei Unwetterschäden (§ 18 Abs. 5 LG);
d) gewährt landwirtschaftliche Investitionskredite (§ 20 LG) ab Fr. 250 000.--;
e) leistet Betriebshilfe (§ 15 LG) ab Fr. 250 000.--.
Art. 27 50 b) Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft:
a) sichert Beiträge an Strukturverbesserungsmassnahmen (§§16 ff. LG) von weniger als Fr. 100 000.-- zu;
b) gewährt landwirtschaftliche Investitionskredite (§ 20 LG) von weniger als
c) leistet Betriebshilfe (§ 15 LG) von weniger als Fr. 250 000.--;
d) ordnet die Rückerstattung von Beiträgen, Investitionskrediten und Betriebshilfen (§ 34 LG) an;
e) vollzieht die §§ 15 bis 20 LG sowie die Bestimmungen dieser Verordnung und des Bundesrechts über Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen, soweit diese Erlasse nichts anderes vorsehen.
Art. 28 51 Beitragsvoraussetzungen
a) allgemein
Die eingereichten Beitragsgesuche werden anhand der Kriterien Dringlichkeit, Projektart, Trägerschaft, Sanierungsart und Planungsstand priorisiert.
Beitragsgesuche mit geringer Priorität können zurückgestellt werden, bis die notwendigen Mittel vorhanden sind oder die Projekte eine höhere Dringlichkeit erreicht haben.
Art. 28a 52 b) Für Strukturverbesserungsmassnahmen
Beiträge für Strukturverbesserungsmassnahmen werden gewährt, wenn:
a) die Beitragsvoraussetzungen gemäss der SVV sowie nach § 29 ff. LV erfüllt sind;
b) im Beitragsjahr die diesbezüglichen Mittel des Bundes und des Kantons noch nicht ausgeschöpft sind und
c) deren landwirtschaftliches Interesse mindestens 50% beträgt.
Art. 29 53 c) Für Massnahmen im Hochbau
Für Beiträge für Massnahmen im Hochbau muss zusätzlich die Finanzierbarkeit und langfristige Tragbarkeit der vorgesehenen Investition unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen der zukünftigen Agrarpolitik nachgewiesen werden durch:
a) Betriebskonzept (Businessplan inklusive Betriebsvoranschlag, Finanzierungsplan für die nächsten fünf Jahre);
b) Betriebswirtschaftliche Buchhaltungsergebnisse der letzten drei Jahre;
c) einen voraussichtlichen Jahresgewinn nach der Investition von mindestens Fr. 10 000.-- je Standardarbeitskraft;
d) eine Teilnahmebestätigung einer Weiterbildungsveranstaltung in den Bereichen Betriebswirtschaft oder Raumplanung ab einer Investitionssumme von1.2 Mio. Franken;
e) eine Teilnahmebestätigung einer Gesamtversicherungsberatung ab einer Investitionssumme von Fr. 500 000.--.
Mit Beiträgen oder Investitionskrediten unterstützte Hochbauten sind zum Neuwert gegen Feuer- und Elementarschäden zu versichern.
Art. 30
§ 30
Art. 31 55 Beitragsberechtigte Massnahmen und Beitragshöhe
Die beitragsberechtigten Kosten richten sich nach den Vorgaben der SVV.
Kantonsbeiträge an die beitragsberechtigten Kosten von Tiefbaumassnahmen gemäss Art. 14 ff. SVV können bis zu einem Höchstsatz von 40% ausgerichtet werden.
Kantonsbeiträge an die beitragsberechtigten Kosten von Hochbaubaumassnahmen gemäss Art. 29 f. SVV sowie an zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen gemäss Art. 40 f. SVV können bis zu einem Höchstsatz von 25% ausgerichtet werden.
Für Projekte zur regionalen Entwicklung gemäss Art. 47 f. SVV beträgt der maximale Beitragssatz 32%.
Art. 32 56 Mindestbeträge
Kantonsbeiträge sowie Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen unter Fr. 20 000.-- werden nicht gewährt.
Ausgenommen sind Beiträge an ökologische Massnahmen im Sinne von Art. 40 Abs. 2 Bst. c SVV, welche ab Fr. 5000.-- gewährt werden.
Art. 32a Feststellung Wettbewerbsneutralität und Einspracheverfahren
Das Amt für Landwirtschaft stellt die Wettbewerbsneutralität gemäss Art. 9 SVV fest.
Einsprachengegen die Feststellung der Wettbewerbsneutralität richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP) vom6. Juni 197458.
XIV. Berufsbildung und Beratung 59
Art. 32b Beiträge an landwirtschaftliche Weiterbildungen
Die vom Amt für Landwirtschaft bezeichnete Stelle entscheidet über die Gewährung von Beiträgen an landwirtschaftliche Weiterbildungen.
Die Gesuchsteller haben das Beitragsgesuch innerhalb von drei Jahren seit erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung mit dem Nachweis, dass die Beitragsvoraussetzungen nach § 21a Abs. 1 LG erfüllt sind, einzureichen.
Das Amt für Landwirtschaft bestimmt die als landwirtschaftsrelevant eingestuften eidgenössischen Berufsprüfungen oder höheren Fachprüfungen im Sinne von
Art. 21a Abs. 1 LG und veröffentlicht diese auf einer Liste.
XV. Bäuerliches Bodenrecht 61
Art. 33 Regierungsrat
Der Regierungsrat ist beschwerdeberechtigte Aufsichtsbehörde (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] vom4. Oktober 199162.
Er erlässt Weisungen über die Aufsicht.
Art. 34 63 Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft
a) bewilligt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot (Art. 60 BGBB);
b) bewilligt den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken (Art. 61 ff. BGBB);
c) bewilligt die Überschreitung der Belastungsgrenze (Art. 76 BGBB);
d) erlässt Feststellungsverfügungen nach Art. 84 BGBB;
e) verlangt Grundbuchanmerkungen nach Art. 86 BGBB;
f) schätzt den Nutzwert des Inventars (Art. 87 Abs. 1bis BGBB).
Art. 35 Steuerverwaltung
Die Steuerverwaltung
a) schätzt den Ertragswert (Art. 87 BGBB);
b) setzt die Belastungsgrenze fest (Art. 73 BGBB);
c) bestimmt den Durchschnittspreis pro m2 landwirtschaftlicher Nutzfläche sowie den Zeitwert der Gebäude (Art. 66 BGBB).
Art. 36 64
§ 36
Art. 37 65 Zivilstandsamt
Das Zivilstandsamt am Ort des Grundstückes, des Wohnsitzes oder des Heimatortes des bisherigen Eigentümers reicht dem Grundbuchamt und dem Amt für Landwirtschaft auf deren Verlangen ein Verzeichnis der nach BGBB kaufs- und vorkaufsberechtigten Verwandten ein.
Art. 38 Grundbuchamt
Das zuständige Grundbuchamt macht Personen, deren Adressen durch die Zivilstandsämter nicht ausfindig gemacht werden können, durch Publikation im Amtsblatt unter Androhung des Rechtsverlusts auf die Kaufs- und Vorkaufsrechte nach BGBB aufmerksam.
Art. 39 Gemeinden
Die Gemeinden können Grundbuchanmerkungen nach Art. 86 BGBB verlangen.
XVI. Landwirtschaftliches Pachtrecht 66
Art. 40 67 Volkswirtschaftsdepartement
Das Volkswirtschaftsdepartement ist zur Einsprache gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke (Art. 43 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht [LPG] vom4. Oktober 198568 berechtigt.
Art. 41 69 Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft
a) bewilligt verkürzte Pachtdauern (Art. 7 LPG);
b) bewilligt die Fortsetzung der Pacht auf kürzere Zeit (Art. 8 LPG);
c) bewilligt die parzellenweise Verpachtung (Art. 30 LPG);
d) bewilligt den Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe (Art. 42 und 44 LPG);
e) entscheidet über Einsprachen gegen den Pachtzins für landwirtschaftliche Grundstücke (Art. 43 und 44 LPG).
XVII. Verfahren und Verwaltungsmassnahmen 70
Art. 41a Rückforderung von Beiträgen
Das Amt für Landwirtschaft ist das zuständige Amt gemäss § 34a LG.
XVIII. Schlussbestimmungen 72
Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung zur Öko-Qualitätsverordnung vom17. April 2002 (§§5 bis 7)73 wird aufgehoben.
Art. 42a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2025
Beiträge an die landwirtschaftliche Weiterbildung im Sinne von § 21a LG werden in Abweichung von § 32b Abs. 2 LV nur für Weiterbildungen ausgerichtet, die ab dem1. Januar 2026 abgeschlossen wurden.
Die neue Beitragsvoraussetzung gemäss § 28a Bst. c LV sowie die erhöhte Bagatellgrenze gemäss § 32 LV gelten für sämtliche ab1. Januar 2026 eingereichten Gesuche, sofern den Antragsstellern durch das Amt für Landwirtschaft nicht vor Inkrafttreten der Änderungen vom 25.November 2025 schriftlich eine Behandlung gestützt auf die bis 31. Dezember 2025 geltenden Vorgaben zugesichert wurde.
Die bis am 31. Dezember 2025 eingereichten Gesuche für Strukturverbesserungsbeiträge werden gestützt auf das bisherige Recht behandelt, sofern dieses für die Antragsteller vorteilhafter ist.
Art. 42b Änderung von bisherigem Recht
Die Verordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz vom18. Dezember 201276 wird wie folgt geändert: Anhang 2: Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts nach § 1 Abs. 2 Bst. b KGeoiV Bezeichnung zugeordnete zuständige Georeferenzdatensatz Rechts- Stelle Freie Nutzung und Zugangsberechti- Download-Dienst grundlagen [Amtsstelle ÖREB Kataster des Identifikator Weitergabe Kantons] gungsstufe Notariatskreis SRSZ 210.100 Bezirke
Art. 81 [Grundbuch- A X 1-SZ
inspektor] AGI X A X X 2-SZ Vermessung) – kantonale Erweiterungen Bodenbedeckung (amtliche SRSZ 214.110 Vermessung) – kantonale § 19 Abs. 2 AGI X A X X 3-SZ Erweiterungen Einzelobjekte (amtliche SRSZ 214.110 Vermessung) – kantonale § 19 Abs. 2 AGI X A X X 4-SZ Erweiterungen Höhen (amtliche Vermes- SRSZ 214.110 sung) – kantonale Erweite- § 19 Abs. 2 AGI X A X X 5-SZ rungen Nomenklatur (amtliche SRSZ 214.110 Vermessung) – kantonale § 19 Abs. 2 AGI X A X X 6-SZ Erweiterungen Liegenschaften (amtliche SRSZ 214.110 Vermessung) – kantonale § 19 Abs. 2 AGI X A X X 7-SZ Erweiterungen Gebäudeadressen (amtliche SRSZ 214.110 Vermessung) – kantonale § 19 Abs. 2 AGI X A X X 8-SZ Erweiterungen Dauernde Bodenverschie- SRSZ 214.110 bung (amtliche Vermessung) § 19 Abs. 2 AGI X A X X 9-SZ – kantonale Erweiterungen Hoheitsgrenzen (amtliche SRSZ 214.110 Vermessung) – kantonale § 19 Abs. 2 AGI X A X X 10-SZ Erweiterungen Administrative Einteilungen SRSZ 214.110 (amtliche Vermessung) – § 19 Abs. 2 AGI X A X X 11-SZ kantonale Erweiterungen Rohrleitungen (amtliche SRSZ 214.110 Vermessung) – kantonale § 19 Abs. 2 AGI X A X X 12-SZ Erweiterungen Bergregal und SRSZ 215.110 Untergrund §§ 3, 5 ARE A X X 13-SZ SRSZ 215.111
Art. 4
Bezeichnung zugeordnete zuständige Georeferenzdatensatz Rechts- Stelle Freie Nutzung und Zugangsberechti- Download-Dienst grundlagen [Amtsstelle ÖREB Kataster des Identifikator Weitergabe Kantons] gungsstufe Sicherheitsstützpunkt SRSZ 250.100
Art. 1
AJV A X X 14-SZ SRSZ 250.311
Art. 2 Abs. 1
Konkurskreise SRSZ 270.110 Bezirke
Art. 2 , 11 [Betreibungs- und A X X 15-SZ
Konkursinspektor] Sammelstellen für SRSZ 312.420 Gemeinden Tierkörper (kommunal) § 12 Abs. 2 [Kantons A X X 16-SZ tierarzt] Sammelstellen für SRSZ 312.421 Kantons A X X 17-SZ Tierkörper (regional) § 3 Abs. 1 tierarzt Notschlachtlokale und SRSZ 312.421 Kantons A X X 18-SZ Schlachtanlagen §4 tierarzt Forstkreise und Forstreviere SRSZ 313.110
Art. 19 Abs. 2
Ziff. 7 AWN A X X 19-SZ SRSZ 313.111
Art. 2
Soziale Einrichtungen SRSZ 380.300 AGS A X X 22-SZ
Art. 2
Richtpläne der Gemeinden SRSZ 400.100 Gemeinden A X 23-SZ
Art. 13 [ARE]
Stockgrenze SRSZ 400.111 AWN A X X 24-SZ
Art. 35 Abs. 2
Hauptstrassen SRSZ 442.110 (Kantonsstrassen) § 5,
Art. 12 Abs. 1 TBA X A X X 25-SZ
Art. 10
Verbindungsstrassen SRSZ 442.110 (Verzeichnis für Beitrags §6 TBA B 26-SZ zahlungen) Nebenstrassen (Bezirk) SRSZ 442.110 Bezirke
Art. 6 Abs. 2, A X X 27-SZ
[TBA]
Art. 7 Abs. 2
Nebenstrassen (Gemeinde) SRSZ 442.110 Gemeinden
Art. 6 Abs. 2, A X X 28-SZ
[TBA]
Art. 7 Abs. 2
Öffentliche Gewässer SRSZ 451.100 (Hoheit Kanton) § 6 Abs. 3 AfG A X X 29-SZ SRSZ 451.111
Art. 4
Bezeichnung zugeordnete zuständige Georeferenzdatensatz Rechts- Stelle Freie Nutzung und Zugangsberechti- Download-Dienst grundlagen [Amtsstelle ÖREB Kataster des Identifikator Weitergabe Kantons] gungsstufe Öffentliche Gewässer SRSZ 451.100 (Hoheit Bezirk) § 6 Abs. 3 Bezirke A X X 30-SZ SRSZ 451.111 [AfG]
Art. 4
Wärmenutzung aus Wasser SRSZ 451.111
Art. 15 Abs. 2 AfU A X X 31-SZ
Bst. n Perimeterpläne Wuhrkorpo- SRSZ 451.100 Bezirke A X X 32-SZ rationen (Pflichtenkreis) § 50 [AfG] Strandbodenbenützung SRSZ 454.110 VA B 33-SZ (öffentliche Gewässer) §§ 6 ff. Strandbodenbenützung SRSZ 454.110 Bezirke (fliessende öffentliche §§ 10 ff. B 34-SZ [AfG] Gewässer) Sirenenstandorte und SRSZ 512.100 Beschallungsbereiche § 5 Abs. 1,
Art. 23 Gemeinden
A X X 36-SZ [AMFZ] SRSZ 711.111
Art. 57
Schutzräume und Schutz SRSZ 512.100 AMFZ B 37-SZ anlagen § 21 Beurteilungsgebiete für SRSZ 512.111 AMFZ B 38-SZ Steuerung Schutzraumbau § 5 Abs. 2 Bst. g Zuweisungsplan (ZUPLA) SRSZ 512.111 Gemeinden B 39-SZ
Art. 22 [AMFZ]
Gebäude hoher SRSZ 530.110 AMFZ B 40-SZ Brandgefahr § 6 Abs. 2 Anlagen zur Löschwasserver- SRSZ 530.110 Gemeinden B 41-SZ sorgung (Hydranten) § 20 Abs. 2 [AMFZ] Apotheken und Drogerien SRSZ 573.211 AGS A X X 43-SZ §§ 10,14, 15 Spitäler (innerkantonal) SRSZ 574.110 AGS A X X 44-SZ
Art. 11
Friedhofplan und SRSZ 575.111 Gräberverzeichnis § 2 Abs. 3,
Art. 7 Abs. 1 Gemeinden
B 45-SZ [AGS] SRSZ 571.110
Art. 17 Abs. 1
Einzugsgebiete von Schulen SRSZ 611.210 Gemeinden (Kindergarten und Primar- § 20 Abs. 1, A X X 46-SZ [AVS] stufe) § 21 Abs. 2 Einzugsgebiet von Schulen SRSZ 611.210 Bezirke (Sekundarstufe I) § 20 Abs. 2, A X X 47-SZ [AVS]
Art. 21 Abs. 2
Bezeichnung zugeordnete zuständige Georeferenzdatensatz Rechts- Stelle Freie Nutzung und Zugangsberechti- Download-Dienst grundlagen [Amtsstelle ÖREB Kataster des Identifikator Weitergabe Kantons] gungsstufe Einzugsgebiet von Sonder- SRSZ 611.210 schulen § 20 Abs. 3, AVS A X X 48-SZ
Art. 21 Abs. 2
Standorte von Schulanlagen SRSZ 611.310 AVS A X X 49-SZ (Volksschule) §2 Standorte für Schulanlagen SRSZ 623.110 (Mittelund Hochschule) § 8 Abs. 1,
Art. 37 Abs. 1 AMH A X X 50-SZ
Art. 9 Abs. 1
Anlagen mit Immissionen SRSZ 711.111 hochfrequenter, nichtionisie- § 70 Bst. e AfU A X X 53-SZ render Strahlung Sondier- und Probe SRSZ 712.110 AfU B 54-SZ bohrungen § 29 Abs. 2 Wärmenutzung aus dem SRSZ 712.110 AfU A X X 55-SZ Untergrund § 29 Abs. 2 Abbaustellen (kantonale SRSZ 711.111 AfU A X X 58-SZ Erweiterung) § 45 Einrichtungen für Hofdünger SRSZ 451.111 AFL A X X 60-SZ und Raufuttersilos § 17 Abs. 1 Bst. i Orte archäologischer Funde SRSZ 720.100 AFK B X 61-SZ §§ 1, 14 Kommunale Inventare der SRSZ 721.110 schutzwürdigen §§ 2, 4 Gemeinden A X X 62-SZ Biotope und Landschafts [AWN] elemente Kantonale Biotopschutz SRSZ 721.110 objekte § 5, AWN A X X 65-SZ
Art. 6 Abs. 3,
Art. 7 Abs. 2
Kommunale Biotopschutz- SRSZ 721.110 objekte § 5, Gemeinden A X X 66-SZ
Art. 6 Abs. 1,3, [AWN]
Art. 7 Abs. 3
Kantonale Pflanzenschutz- SRSZ 721.110 AWN A X X 67-SZ reservate § 9a Abs. 3 Bauten zur Haltung von SRSZ 312.420 AFL A X X 68-SZ Nutztieren § 4 Bst. a Lebensräume von Fischen, SRSZ 771.110 AfG A X X 71-SZ Krebsen und Fischnährtieren § 21 Bezeichnung zugeordnete zuständige Georeferenzdatensatz Rechts- Stelle Freie Nutzung und Zugangsberechti- Download-Dienst grundlagen [Amtsstelle ÖREB Kataster des Identifikator Weitergabe Kantons] gungsstufe Fischbrutanstalten SRSZ 771.110
Art. 26
Art. 10
AfG A X X 73-SZ SRSZ 772.310.1
Art. 9
Art. 13
Fahrstreckenplan öffent SRSZ 781.211 AöV A X X 74-SZ licher Verkehr §2 Stationierungsplätze für SRSZ 784.311 Schiffskont- Schiffe / Anlagen für die §§ 2-4 B 75-SZ rolle Schifffahrt Kantonales Gewässernetz SRSZ 451.100 AfG X A X X 76-SZ
Art. 42a
Wasserpflanzen SRSZ 451.111 AfG A X X 77-SZ
Art. 7 Abs. 2 Bst. c
Wildtierlebensräume SRSZ 761.100 AWN A X X 79-SZ
Art. 45
Sportanlagen SRSZ 611.310 §§ 1, 2 AVS A X X 80-SZ SRSZ 681.211
Art. 1
Verzeichnis öffentlicher SRSZ 443.110 Gemeinden Wege mit privater Unter- §9 [Kantons- A X X 81-SZ haltspflicht (Wegrodel) gericht] Seilbahnen, Skilifte und SRSZ 783.211 AöV A X X 82-SZ Schrägaufzüge §§ 1, 3 Faulbrut der Bienen [SR 916.40
Art. 1 Abs. 1]
Art. 269 ff]
Kantonstier- SRSZ 312.420 A X X 83-SZ arzt [BLV]
Art. 5
Art. 8b Abs. 1
Bst. a Bezeichnung zugeordnete zuständige Georeferenzdatensatz Rechts- Stelle Freie Nutzung und Zugangsberechti- Download-Dienst grundlagen [Amtsstelle ÖREB Kataster des Identifikator Weitergabe Kantons] gungsstufe Sauerbrut der Bienen [SR 916.40
Art. 1 Abs. 1]
Art. 273 ff] Kantons
SRSZ 312.420 tierarzt A X X 84-SZ
Art. 5 [BLV]
Art. 8b Abs. 1
Bst. a Handlungsbedarf Fliessge- SRSZ 451.100 AfG A X X 85-SZ wässer §§ 42a, 43 Velowegnetzpläne kantonal SRSZ 444.100 TBA A X X 86-SZ
Art. 5
Velowegnetzpläne kommunal SRSZ 444.100 Gemeinden A X X 87-SZ
Art. 6 [TBA]
Autorisierte Reinigungs SRSZ 784.312 Amt für A X X 88-SZ stellen für Schiffe §4 Gewässer Schutzzonen für die Rein- SRSZ 312.111 AFL A X X 89-SZ zucht von Bienen § 18a
Art. 43 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.77
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.