330.211
Kantonale Vollzugsverordnung zum Messgesetz
Kantonale Vollzugsverordnung zum Messgesetz1 (Vom12. Dezember 2006) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über das Messwesen vom9. Juni 1977 (Messgesetz),2 der Messmittelverordnung vom15. Februar 2006,3 der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen vom15. Februar 20064 und der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen vom 23. November 2005 (Eichgebührenverordnung),5 beschliesst:
Art. 16 Eichkreis und Eichamt
Der Kanton bildet einen Eichkreis.
Das Amt für Arbeit führt das kantonale Eichamt. Das Eichamt besteht aus einem oder mehreren Eichmeistern und dem erforderlichen Hilfspersonal.
Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.
Art. 2 Vollzug
Das Eichamt vollzieht die dem Kanton obliegenden Aufgaben im Messwesen.
Die Eichmeister sorgen im Eichkreis für den Vollzug der ihnen zugewiesenen Aufgaben. Sie vertreten sich gegenseitig.
Art. 3 Aufsicht
Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über die Tätigkeiten des Eichamts im Kanton aus.
Das Eichamt hat der Aufsichtsbehörde zuhanden des Bundesamtes jährlich über seine Vollzugstätigkeit Bericht zu erstatten.
Art. 4 Zusammenarbeit
Der Regierungsrat kann in Form von Verwaltungsvereinbarungen mit umliegenden Kantonen die Zusammenarbeit im Messwesen regeln.
Das Volkswirtschaftsdepartement fördert die Zusammenarbeit mit den anderen Behörden des Kantons und anderer Kantone.
Art. 5 Anforderungen an die Eichmeister
Die Eichmeister müssen über die vom Bundesrecht vorgeschriebenen fachlichen Fähigkeiten verfügen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig sind und mindestens die vom Bundesamt durchgeführten Aus- und Weiterbildungskurse besuchen.
Soweit keine spezialrechtlichen Regelungen bestehen, richtet sich das Anstellungsverhältnis nach den Bestimmungen des Personalgesetzes vom 26. Juni 1991.10
Art. 6 11 Infrastruktur und Ausrüstung
Das Volkswirtschaftsdepartement sorgt dafür, dass den Eichmeistern die zur Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben notwendige Infrastruktur und Ausrüstung zur Verfügung steht.
Art. 7 12 Gebühren und Auslagen
Die Eichmeister erheben die Gebühren gemäss der Eichgebührenverordnung.
Das Volkswirtschaftsdepartement legt in einem Tarif die Benützungsgebühren für die öffentlichen Waagen sowie die Entschädigungsansätze für die Auslagen der Eichmeister nach der Eichgebührenverordnung fest.
Art. 8 13 Strafverfahren
Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen die Vorschriften des gesetzlichen Messwesens richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung.14
Art. 9 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen des Eichamtes kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom6. Juni 197415 Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden Vorschriften, namentlich die Kantonale Vollziehungsverordnung über Mass und Gewicht vom17. November 197516 sowie der Gebühren-Tarif für Wägungen auf öffentlichen Brückenwaagen und Viehwaagen vom 21. April 1980,17 aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.18
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.