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Strassenverordnung

Strassenverordnung1 (Vom18. Januar 2000) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 1 und 68 des Strassengesetzes vom15. September 1999,2 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung bezeichnet die zuständigen Stellen des Kantons, der Bezirke und Gemeinden, regelt die delegierten Kompetenzen und präzisiert den Vollzug des Strassengesetzes.

Für Strassen, die in einem Nutzungsplan als Groberschliessungsstrassen festgelegt sind, gilt das Planungs- und Baugesetz.3

Art. 2 Fachstelle

Fachstelle im Sinne dieser Verordnung ist das Tiefbauamt.

Es beaufsichtigt und verwaltet die Hauptstrassen und übt die Oberaufsicht über die Verbindungsstrassen aus.

II. Verbindungsstrassen

Art. 3 Konkretisierung der Kriterien

Strassen im Sinne von § 6 des Strassengesetzes können als Verbindungsstrassen bezeichnet werden, wenn sie

  • a) Ortschaften mit einander verbinden,

  • b) eine Fahrbahnbreite von mindestens 5.0 Metern auf mindestens 50 Prozent der Länge ausweisen und

  • c) mindestens einen durchschnittlichen Verkehr von 500 Fahrzeugen pro Tag oder von 50 Fahrzeugen pro Stunde, gezählt an fünf verschiedenen Tagen während fünf verschiedenen Tageszeiten zwischen 06.00 und 19.00 Uhr haben.

Für Strassen zu Ortschaften, die nicht durch eine Hauptstrasse erschlossen sind, gilt Absatz 1 Buchstaben b und c nicht.

Art. 4 Netz der Verbindungsstrassen

Als Verbindungsstrassen gelten die Strassenzüge im Anhang. Die Länge wird durch die Anfangs- und Endpunkte der Strecke rechtsverbindlich bestimmt.

Der Regierungsrat kann nach Anhören des Strassenträgers von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Änderungen des Netzes beschliessen. Änderungen treten jeweils auf den ersten Januar des folgenden Jahres in Kraft.

Art. 5 Kontrolle der Verbindungsstrassen

Die Fachstelle ist zuständig für die Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der Verbindungsstrassen. Sie erstellt einen Kontrollplan, der eine periodische Überprüfung des gesamten Netzes der Verbindungsstrassen ermöglicht.

Die Kontrollen sind im Beisein von Vertretern des Strassenträgers durchzuführen. Das Ergebnis wird in einem Protokoll festgehalten.

Werden bei der Kontrolle bedeutende Mängel festgestellt, fordert die Fachstelle den Strassenträger auf, diese innert einer gesetzten Frist zu beseitigen. Sie verbindet die Aufforderung mit der Androhung, dass die Pauschalbeiträge gekürzt werden. III. 5

Art. 6

§ 6

Art. 7

§ 7

Art. 8

§ 8

Art. 9

§ 9

IV. Planungshoheit

Art. 10 10 Strassen des Kantons

Hauptstrassen werden im Rahmen des Projektgenehmigungsverfahrens geplant.

Die Planung erfolgt unter der Federführung der Fachstelle.

Für den Erlass von Planungszonen ist das Baudepartement zuständig.

Art. 11 Strassen der Gemeinden und Bezirke

Die Gemeinde plant alle Strassen, die nicht der Planungshoheit des Kantons unterstehen, im Nutzungsplanverfahren.

Die Strassenträger sind anzuhören.

V. Projektgenehmigungsverfahren

Art. 12 11 Auflage und Einsprache

Projekte nach § 17 Abs. 1 des Strassengesetzes werden auf der Kanzlei der betroffenen Gemeinden während 20 Tagen öffentlich aufgelegt.

Innerhalb der Auflagefrist kann für Hauptstrassen beim Baudepartement, für Bezirksstrassen beim Bezirksrat und für Gemeindestrassen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache hat schriftlich zu erfolgen und muss mit einem Antrag, einer Begründung und der Unterschrift versehen sein.

Art. 13 Einsprachebehandlung

Einspracheverhandlungen führt bei kantonalen Projekten das Baudepartement, bei Projekten von Bezirken und Gemeinden die Exekutive.

Kann durch Projektanpassungen eine Einigung erzielt werden, schreibt die für die Einspracheverhandlung zuständige Stelle das Einspracheverfahren als gegenstandslos ab.

Unerledigte Einsprachen werden mit der Projektgenehmigung entschieden.

Art. 14 12 Koordinationsverfahren

Die Projektunterlagen sind der kantonalen Baukontrolle für das kantonale Koordinationsverfahren einzureichen, sobald das definitive Projekt feststeht.

Das Amt für Raumentwicklung erteilt die Zustimmung nach § 15 des Strassengesetzes.

Das Koordinationsverfahren richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.

Art. 15 13 Genehmigungsbeschluss

Das Projekt wird im Anschluss an das Koordinationsverfahren genehmigt.

Der Genehmigungsbeschluss enthält mindestens:

  • a) die Beschreibung des Projekts und gegebenenfalls die erforderliche Raumausscheidung;

  • b) die Entscheide über unerledigte Einsprachen sowie eine Übersicht über die Abschreibungsentscheide;

  • c) die Verfügungen und Stellungnahme der zuständigen Stellen;

  • d) eine Zusammenstellung der Kosten und der Kostendeckung;

  • e) die Ergebnisse allfälliger Zusammenarbeit mit Kanton, Gemeinden und Bezirken.

VI. Landerwerb

Art. 16 Verhältnis zum Projektgenehmigungsverfahren

Verträge über dingliche Rechte an Grundstücken dürfen erst nach der rechtsgültigen Genehmigung des Projektes definitiv abgeschlossen werden.

Vorverträge zur Sicherung der Rechte sind zulässig.

Art. 17 Grundsatz der Preisbestimmung

Die Entschädigung für den Erwerb von dinglichen Rechten richtet sich nach den Grundsätzen des Expropriationsgesetzes.14

VII. Verkehrsanordnungen

Art. 18 Verkehrsanordnungen im Allgemeinen

Verkehrsanordnungen werden von der Exekutive des Strassenträgers angeordnet.

Bei Hauptstrassen verfügt die Fachstelle nach Rücksprache mit der Kantonspolizei.

Verkehrsanordnungen der Gemeinden und Bezirke, die länger als 60 Tage dauern oder sich periodisch wiederholen, bedürfen der Genehmigung der Fachstelle.

Art. 19 Verkehrsanordnungen bei Baustellen oder wegen Veranstaltungen

Verkehrsanordnungen wegen Baustellen ordnet bei Hauptstrassen die Fachstelle, bei anderen Strassen der Gemeinderat beziehungsweise der Bezirksrat an.

Umzüge, Veranstaltungen und dergleichen, die Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsumleitungen erfordern, bedürfen der Bewilligung der Kantonspolizei. Vorbehalten bleiben Anordnungen nach Art. 3 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes.15

Art. 20 Information, Veröffentlichung und Rechtskraft

Gemeinden und Bezirke sind über Verkehrsbeschränkungen der Fachstelle vorgängig zu informieren. Verkehrsbeschränkungen nach § 19 Abs. 1 und 2 sind der betroffenen Bevölkerung in geeigneter Weise bekannt zu geben.

Verkehrsbeschränkungen nach § 18 Abs. 2 sowie Genehmigungen nach § 18 Abs. 3 sind mit dem Hinweis auf den Beschwerdeweg im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.

Gegen Verkehrsbeschränkungen nach § 19 Abs. 1 ist der Beschwerdeweg ausgeschlossen, sofern sie nicht länger als 60 Tage dauern.

Verkehrsbeschränkungen werden verbindlich, sobald sie rechtsgültig sind und die Signalisation angebracht ist.

VIII. Strassennahbereich

Art. 21 Duldungspflicht

Anstössern und Eigentümern angrenzender Grundstücke wird im Bestreitungsfall die Duldungspflicht nach § 39 des Strassengesetzes durch anfechtbare Verfügung des Strassenträgers eröffnet.

Art. 22 Überbau und Unterbau

Die Erstellung einer Baute über oder unter einer Strasse bedarf nebst der Bewilligung des Strassenträgers einer sachenrechtlichen Regelung.

Art. 23 Wiederaufbau

Der Wiederaufbau auf bestehende, innerhalb der Strassenabstände oder besonderer Strassenbaulinien liegende Fundamente bedarf einer Bewilligung des Strassenträgers.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  • a) die Voraussetzungen nach § 72 des Planungs- und Baugesetzes erfüllt sind und

  • b) keine überwiegenden Interessen der Verkehrssicherheit entgegenstehen.

Art. 24 16 Reklamen

Reklamen und ähnliche Ankündigungen im Strassenbereich dürfen die Verkehrsteilnehmer nicht ablenken. Ausserorts sind freistehende Fremdreklamen untersagt.

Die Bewilligung für das Aufstellen, Anbringen und die Änderung von Reklamen und ähnlichen Ankündigungen wird im Rahmen des massgeblichen Verfahrens erteilt durch:

  • a) durch die Kantonspolizei im Bereich von Autobahnen und Autostrassen, vorbehältlich der Zuständigkeit des Bundesamtes für Strassen (ASTRA), wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt;

  • b) durch die Kantonspolizei im Bereich von Hauptstrassen;

  • c) durch den Gemeinderat bei anderen Strassen, vorbehältlich der abschliessenden Beurteilung der Verkehrssicherheit durch die Kantonspolizei.

Art. 24a Wahl- und Abstimmungsplakate

Das Aufstellen oder Anbringen von Abstimmungs- und Wahlplakaten ist innerorts gestattet und bedarf keiner Bewilligung. Die Gemeinden können in einem Reglement Standorte ausscheiden, an denen das Plakatieren ausgeschlossen ist. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Grundeigentümers.

Die Plakate müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss dem Strassenverkehrsgesetz vom19. Dezember 1958 (SVG)18 und der Signalisationsverordnung vom 5. September 1999 (SSV)19 erfüllen.

Abstimmungs- und Wahlplakate dürfen frühestens sechs Wochen vor dem Urnengang aufgestellt oder angebracht werden und sind bis spätestens eine Woche nach dem Urnengang wieder zu entfernen.

Art. 25 Zufahrten und Zugänge

Zufahrten und Zugänge nach § 47 Strassengesetz sind bewilligungspflichtig,

  • a) wenn sie neu erstellt werden oder

  • b) wenn Planungsmassnahmen oder Bauprojekte für bestehende Einfahrten und Zugänge eine zusätzliche oder andersartige Belastung erwarten lassen.

Eine rechtsgültig erteilte Einfahrtsbewilligung ist zu überprüfen, wenn die erwartete Belastung nach Absatz 1 Buchstabe b erheblich ist.

Private Zugänge sind befahrbare Flächen entlang von Strassen, die nicht der Öffentlichkeit dienen und nicht als Fahrbahn ausgestaltet sind.

Die Bewilligung wird im Projektgenehmigungsverfahren nach dem Strassengesetz oder im Baubewilligungsverfahren nach dem Planungs- und Baugesetz erteilt.

IX. Kosten

Art. 26 Bauliche Massnahmen

Die Verursacher und die Kostenverteilung für bauliche Massnahmen nach § 51 des Strassengesetzes sind mit der Bewilligung für die Zufahrt oder den Zugang festzulegen.

Art. 27 Beleuchtung

Die Beleuchtungsdichte einer Strasse richtet sich in der Regel nach den Leitsätzen der Schweizer Licht Gesellschaft.20 Diese Vorgaben können unterschritten werden, wenn die Fussgängersicherheit und eine gleichmässige Beleuchtungsintensität gewährleistet ist.

Als Errichtung gilt das erstmalige Erstellen der Beleuchtungsanlage, samt Zuleitungen.

Nach der Erstellung gehen die Beleuchtungsanlagen ohne Ausgleichszahlungen ins Eigentum der Standortgemeinde über. Der Zeitpunkt ist vertraglich zu regeln.

Art. 28 Vorteilsabgabe nach § 58 des Strassengesetzes

Die Vorteilsabgabe beträgt beim Unterschreiten des Abstandes zu Hauptstrassen 5 Prozent.

Die Vorteilsabgabe beträgt bei Zufahrten und privaten Zugängen zu Hauptstrassen:

  • a) 5 Prozent bei der Erschliessung von Gebäuden mit erheblichem Auto- oder Publikumsverkehr oder zu Parkplatzanlagen;

  • b)4,5 Prozent bei der Erschliessung von Mehrfamilienhäusern oder mehreren Einfamilienhäusern;

  • c)3 Prozent bei der Erschliessung eines Einfamilienhauses.

Der Bezirksrat beziehungsweise der Gemeinderat legt die Höhe der Vorteilsabgabe für Bewilligungen an den anderen Strassen fest.

Der Verkehrswert wird auf Grund einer Schätzung der kantonalen Güterschatzungskommission festgelegt. IXa. Programmvereinbarungen 21

Art. 28a Lärmschutzmassnahmen der Bezirke und Gemeinden

Die Bezirke und Gemeinden reichen dem Tiefbauamt zusammen mit dem Beitragsgesuch die erforderlichen Angaben und Unterlagen für die an ihren Strassen geplanten Lärmschutzmassnahmen ein, die in die Programmvereinbarungen aufgenommen werden sollen.

Das Tiefbauamt leitet die Bundesbeiträge, die im Rahmen der Programmvereinbarungen für Lärmschutzmassnahmen von Bezirken und Gemeinden ausgerichtet werden, an diese weiter.

Art. 28b Aufgaben des Tiefbauamtes

Das Tiefbauamt führt die Verhandlungen mit dem Bundesamt über den Inhalt der Programmvereinbarungen.

Es ist verantwortlich für das Controlling beim Vollzug des Lärmschutzes an Bezirks- und Gemeindestrassen, soweit die auszuführenden Massnahmen Bestandteil der Programmvereinbarungen sind.

X. Übergangs- und Schlussbestimmungen 24

Art. 28c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. März 2024

Das kantonale Radroutenkonzept gemäss § 7 in der Fassung vom18. Januar 2000 bleibt bis zum Erlass des kantonalen Velowegnetzplans anwendbar.

Art. 29 Aufhebung

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird der Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Strassengesetzgebung vom26. Mai 196526 aufgehoben.

Art. 30 Änderung bisherigen Rechts

Der Anhang zur Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung27 wird wie folgt geändert: Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde

Verkehr: 11 Strassenverkehr11.2 Hauptstrassen (§ 5 StraG): Projektgenehmigungs­ Regierungsrat verfahren (§ 18 StraG) (§§14, 15 ff. StraG)11.3 Verbindungsstrassen Projektgenehmigungs­ Gemeinde-/Bezirksrat (§ 6 StraG) verfahren (§ 21 StraG) (§§14, 15 ff. StraG)

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.28

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. Anhang: Liste der Verbindungsstrassen (§ 6 Strassengesetz) Anfangspunkt: Endpunkt: Länge Bezirk Schwyz 29 Hauptplatz Schwyz Schmiedgasse Herrengasse36 (Verbindungsstück der Hauptstrasse Nr. 8) Steinerstrasse Kreisel Feld, Seewen Hauptstrasse Nr. 371 7420 (Schutt, Goldau) Pragelstrasse Hauptstrasse Nr. 387 Einmündung Bisisthaler- 224 (Hinterthal) strasse (Stützli) Morschacherstrasse Axenstrasse (Wolfssprung) Katastergrenze Gemeinde- 1715 strasse Morschach 9395 Bezirk March 30 Speerstrasse Autobahnzubringer Knoten Speer-/ 905 Reichenburg Benknerstrasse Benknerstrasse Knoten Speer-/Benknerstrasse Kantonsgrenze SZ/SG 605 Mühlenenstrasse Hauptstrasse Nr. 3 Hauptstrasse Nr. 390 3089 (Schübelbach) (Tuggen) Bahnhofstrasse Hauptstrasse Nr. 3 (Siebnen) Hauptstrasse Nr. 390 1884 (Wangen) Wägitalstrasse Abzweigung Satteleggstrasse Post Innerthal 4774 (Vorderthal) 11 257 Bezirk Einsiedeln 31 Bennauer-/Burgern-/ SOB-Übergang Hauptstrasse Nr. 386.1 3396 Schnabelsbergstrasse Biberbrugg (Einsiedeln) Langrüti-/Trachslauer-/ Dorfplatz Einsiedeln Gemeindegrenze Alpthal 4765 Alpthalerstrasse Bahnhofplatz/ Hauptstrasse Nr. 386.1 Grosser Herrgott 666 Eisenbahnstrasse (Bahnhof Einsiedeln) Birchlistrasse Grosser Herrgott Verkehrsknoten Birchli 996 Etzelstrasse Grosser Herrgott Hühnermattdamm (exklusiv) 1485 Alte Etzelstrasse Hauptstrasse Nr. 386 Etzelstrasse 405 (Horgenberg) Staumauer-/Rabennest- Staumauer (exklusiv) Hauptstrasse Nr. 386 2774 strasse (Horgenberg) Staumauer-/Sulzelstrasse Staumauer (exklusiv) Viaduktstrasse (Willerzell) 3369 Seestrasse Kirche Willerzell Hauptstrasse Nr. 386 3332 (Steinbachviadukt) Eggerstrasse Verkehrsknoten Langrüti Kirche Egg 1574 Studenstrasse Hauptstrasse Nr. 386 (Höhbort) Gemeindegrenze Unteriberg 2094 24 856 Bezirk Küssnacht Bahnhof-/Haltikerstrasse Hauptstrasse Nr. 2 Kantonsgrenze SZ/LU 3044 Verbindung Vollanschluss Verkehrskreisel Bahnhofstrasse Einmündung Gsteigstrasse 83 Baer Eichlistrasse Hauptstrasse Nr. 2 (Post) Dorfplatz Immensee 545 3672 Anfangspunkt: Endpunkt: Länge Gemeinde Schwyz 32 Gemeinde Muotathal 33 Bisisthalerstrasse Stützli Gasthaus Schönenboden 6118 Gemeinde Steinen Rossbergstrasse Dorfplatz Gemeindegrenze Sattel 2873 Gemeinde Sattel Steinerstrasse Hauptstrasse Nr. 371 Gemeindegrenze Steinen 202 (Ecce Homo) Gemeinde Unteriberg 34 Studenstrasse Bezirksgrenze Einsiedeln Sihlbrücke Studen (inklusive) 85 Waagtalstrasse Hauptstrasse Nr. 386 Weglosen 4449 4534 Gemeinde Morschach Morschacherstrasse Katastergrenze Bezirksstrasse Post Morschach 331 Gemeinde Alpthal Alpthalerstrasse Bezirksgrenze Einsiedeln Brunni 5725 Gemeinde Illgau Illgauerstrasse Hauptstrasse Nr. 387 Schulhaus Illgau 3426 Gemeinde Riemenstalden Riemenstaldenstrasse Kantonsgrenze UR/SZ Kirche Riemenstalden 5147 Gemeinde Wangen Seestrasse Hauptstrasse Nr. 390 Kollegium Nuolen 2160 (Knoten Wangen) Gemeinde Reichenburg 35 Allmeindli- und Hauptstrasse Nr. 3 Knoten Speer-/ 1084 Benknerstrasse (Reichenburg) Benknerstrasse Gemeinde Wollerau 36 Bächerstrasse Hauptstrasse Nr. 389 Hauptstrasse Nr. 3 (Bäch) 1430 Samstagernstrasse Hauptstrasse Nr. 389 (Fürti) Kantonsgrenze SZ/ZH 1756 Wilenstrasse Hauptstrasse Nr. 389 Gemeindegrenze Freienbach 152 (Weingarten) 3338 Anfangspunkt: Endpunkt: Länge Gemeinde Freienbach Wilenstrasse Hauptstrasse Nr. 3 (Freienbach) Gemeindegrenze Wollerau 2823 Gemeinde Feusisberg Brandstrasse Hauptstrasse Nr. 8 Kirche Feusisberg 1735 (Verkehrskreisel Chrüzstrasse) Oberallmeindkorporation Schwyz 37 Genossame Muotathal 38 Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz 39 Etzelwerk AG, Altendorf 40 Strassenkonsortium Studen-Ochsenboden Studenstrasse Sihlbrücke (exklusiv) Dorfeingang Studen 253 Schweizerische Südostbahn, Wädenswil SOB-Übergang Radschuh30 in Steinen (Rossbergstrasse) SOB-Übergang Schutt in 15 Goldau (Steinerstrasse) SOB-Übergang Waldschloss11 in Biberbrugg (Bennauerstrasse) SOB-Übergang in Wilen 25 (Wilenstrasse) Total Länge 41 89 010