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Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule
Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule1 (Vom1. Februar 2006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 11, 12, 13, 16 und 27 des Volksschulgesetzes vom19. Oktober 2005,2 beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 13 Geltungsbereich
Diese Weisungen gelten für alle Schularten der öffentlichen Volksschule mit Ausnahme der Sonderschule.
Sie regeln den Zyklus1 (1. und 2. Kindergartenjahr,1. und 2. Primarklasse, Einführungsklasse), den Zyklus2 (3. bis 6. Primarklasse) sowie den Zyklus3 (1. bis 3. Klasse der Sekundarstufe I).
Das sonderpädagogische Angebot wird in einem separaten Erlass geregelt.
Art. 2 Jährliche Unterrichtszeit
Die jährliche Unterrichtszeit an der öffentlichen Volksschule beträgt 326 bis 334 Schulhalbtage. Falls das Minimum in einem Schuljahr nicht erreicht wird, sind die fehlenden Halbtage im folgenden Schuljahr nachzuholen.
Die Schulferien haben dem vom Erziehungsrat zu erlassenden Rahmenferienplan zu entsprechen.
Art. 3 Lehrpläne
Für die Unterrichtstätigkeit gelten die vom Erziehungsrat erlassenen Lehrpläne und ergänzenden Vorgaben.
Art. 4 Lehrmittel, Materialien
Der Erziehungsrat legt für einzelne Fächer und Klassen die obligatorischen Lehrmittel fest. Diese sind im Unterricht gemäss Lehrplananforderungen einzusetzen. Als Ergänzung und in den übrigen Fächern können zusätzliche geeignete Lehrmittel eingesetzt werden.
Das Amt für Volksschulen und Sport veröffentlicht periodisch eine Lehrmittelliste mit den obligatorischen und weiteren empfohlenen Lehrmitteln.
Der Erziehungsrat erlässt minimale Vorgaben zum allgemeinen Verbrauchsmaterial und zu den speziellen Krediten für Technisches Gestalten und Hauswirtschaft sowie für den Kindergarten.
Der Schulträger sorgt für die unentgeltliche Abgabe der notwendigen Lehrmittel und Verbrauchsmaterialien.
II. Kindergarten
Art. 5 Eintritt
Jedes Kind, das am 31. Mai das5. Altersjahr zurückgelegt hat, besucht im nächsten Schuljahr das zweite Kindergartenjahr. Vollendet das Kind bis 31. Juli das5. Altersjahr, ist es zum Schuleintritt berechtigt. Vollendet das Kind das5. Altersjahr nach dem 31. März, können die Erziehungsberechtigten es um ein Jahr in der Schulpflicht zurückstellen. Sie haben ihren Entscheid um vorzeitigen Schuleintritt oder Rückstellung dem Schulrat bis 31. Januar schriftlich mitzuteilen.
Die Gemeinden führen einen altersgemischten Zweijahreskindergarten mit reduziertem Pensum im ersten Kindergartenjahr. Der Stichtag ist im ersten Kindergartenjahr um ein Jahr vorverlegt. Kinder, die bis am 31. Juli das4. Altersjahr vollenden, sind zum Eintritt berechtigt. Ein früherer Eintritt in das erste Kindergartenjahr ist nicht möglich.
Das erste Kindergartenjahr ist freiwillig und unentgeltlich. Nach der Aufnahme sind die Kinder zum regelmässigen Besuch verpflichtet.
Art. 6 Unterrichtszeit, Alternieren
Die wöchentliche Unterrichtszeit für das Kindergartenkind beträgt im Regelkindergarten 24 Lektionen. Die Unterrichtszeit ist auf höchstens sieben Halbtage zu verteilen. Es gilt im Weiteren die Blockzeitenregelung gemäss Gesetz.
Im ersten Jahr des Zweijahreskindergartens beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit16 bis 18 Lektionen. Sie ist auf vier bis sechs Halbtage zu verteilen.
Der Schulrat entscheidet nach Anhören der Lehrpersonen über das Alternieren.
Bei kurzfristigen Schulausfällen hat der Schulträger für den ersten Tag eine Betreuung zu organisieren.
Art. 7 Empfangs- und Entlassungszeit
Für die Kindergartenkinder sind Empfangs- und Entlassungszeiten von höchstens 20 Minuten pro Halbtag erlaubt. Diese zählen zur Unterrichtszeit.
Der Schulrat entscheidet über die Aufteilung der Empfangs- und Entlassungszeit.
III. Primarschule 7
Art. 8 a) Unterrichtszeit
Im Sinne einer offenen Lektionentafel wird der Unterricht fächerübergreifend in fünf Blöcken mit entsprechenden Fachbereichen erteilt: Block A Sprachen mit Deutsch (inkl. Schrift/Tastaturschreiben, Medien), Englisch, Französisch Block B Mathematik (inkl. Informatik) Block C Natur, Mensch, Gesellschaft Block D Gestalten, Bewegung und Sport, Musik Block E* konfessioneller Religionsunterricht
Die wöchentliche Unterrichtzeit für die einzelnen Klassen setzt sich gemäss nachstehender Lektionentafel zusammen. Eine Lektion dauert 45 Minuten.
Für jede Klasse gilt eine verbindliche Lektionenzahl. Eine bis zwei Lektionen stehen zur flexiblen Nutzung zur Verfügung. Diese können
a) durch die Klassenlehrperson innerhalb der vorgegebenen Zeitspannen den einzelnen Blöcken fix zugeordnet werden oder
b) auf der Grundlage eines vom Kanton bewilligten Konzepts als klassenübergreifendes Zeitgefäss eingesetzt werden. Block Fachbereiche1. Kl.2. Kl.3. Kl.4. Kl.5. Kl.6. Kl. Deutsch Schrift/Tastaturschreiben 5–6 6–7 6–7 6–7 Medien A Deutsch 5–6 5–6 Schrift/Tastaturschreiben Englisch 2 2 2 2 Französisch 2 2 Mathematik 5–7 5–7 5–7 5–7 B Informatik Mathematik 5–6 5–6 Natur, Mensch, Gesellschaft 4–5 5–6 5–6 5–6 4–5 4–5 C Medien und Informatik 1 1 Bildnerisches Gestalten 2 2 2 2 2 2 Textiles und Technisches 2 2 2 2 3 3 D Gestalten Bewegung und Sport 3 3 3 3 3 3 Musik 1–2 1–2 1–2 1–2 1–2 1–2 Flexible Lektionen 1–2 2 2 2 1 1 Verbindliche Schülerlektionen pro Woche 23–24 26 28 28 29 29 Konfessioneller E* 1 2 2 2 2 2 Religionsunterricht* Schülerlektionen inkl. Religion* 24–25 28 30 30 31 31 * Der Religionsunterricht ist kein obligatorischer Bestandteil der Lektionentafel. Er wird von den Landeskirchen organisiert und finanziert.
Art. 9 b) Verteilung der Unterrichtszeit
Am Vormittag gilt die Blockzeitenregelung gemäss Gesetz. Die Unterrichtszeit umfasst vier Lektionen plus eine angemessene Pause.
An Nachmittagen mit Unterricht ist eine Unterrichtszeit von zwei bis drei Lektionen anzusetzen, mit einer Pause nach der zweiten Lektion. Muss aus organisatorischen Gründen davon abgewichen werden, ist bei der Abteilung Schulcontrolling eine Genehmigung einzuholen.
Der Schulrat entscheidet nach Anhören der Lehrpersonen über das Alternieren und das Teamteaching in der ersten und zweiten Primarklasse. Es können in der ersten Primarklasse insgesamt vier, in der zweiten Primarklasse insgesamt zwei Unterrichtslektionen dafür eingesetzt werden.
Bei kurzfristigen Schulausfällen hat die Schulleitung für den ersten Tag eine Betreuung zu organisieren.
Art. 10 Einführungsklasse
a) Ziel und Inhalt
In die Einführungsklassen werden Kinder der ersten Primarklasse aufgenommen, bei denen eine Rückstellung nicht angezeigt ist. Sie werden in kleineren Gruppen individueller unterrichtet, weil Schwierigkeiten in der Bewältigung des Lerninhaltes der ersten Klasse voraussehbar sind.
Die Einführungsklasse vermittelt die Lerninhalte der ersten Klasse in zwei Schuljahren.
Art. 11 10 b) Zuweisung
Über die Zuweisung in die Einführungsklasse entscheidet die Schulleitung nach Anhören der Erziehungsberechtigten und der Kindergartenlehrperson. Kommt keine Einigung über die Zuweisung zustande, ist eine Abklärung durch die Abteilung Schulpsychologie vorzunehmen.
Art. 12 c) Lehrplan und Unterrichtszeit
Der Unterricht in den Einführungsklassen richtet sich nach dem Lehrplan für die erste Primarklasse.
Für die Unterrichtszeit der Einführungsklassen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die erste Klasse der Primarschule.
Art. 13 d) Übertritte
Nach den zwei Jahren Einführungsklasse, welche als ein Schuljahr zählen, erfolgt der Übertritt in die zweite Primarklasse.
Andere Übertritte können vom Schulrat nach Anhören der Lehrperson und der Erziehungsberechtigten und in Beachtung der diesbezüglichen Vorschriften bewilligt werden.
IV. Sekundarstufe I
Art. 14 11 Organisationsform
Die Organisationsform muss das Profil A (erweiterte Anforderungen), das Profil B (Grundansprüche) und das Profil C (Anstreben der Grundansprüche) abdecken.
Zentrale und verbindliche Grundlagen der gesamtschulischen Organisationsform bilden der Lehrplan21 und der Schwyzer Qualitätsrahmen für die Volksschulen.
Klassen im Profil C orientieren sich am Grundanspruch der Kompetenzen des Lehrplans. Sie sind besondere Klassen im Rahmen des sonderpädagogischen Angebots und werden in den entsprechenden Weisungen geregelt.
Art. 15 12 Durchlässigkeit
Die Durchlässigkeit ist in allen Organisationsformen zu gewährleisten.
Sie ist Bestandteil des Schullaufbahnentscheides.
Mit einem Umstufungsverfahren – basierend auf dem Schullaufbahnentscheid – werden alle Schülerinnen und Schüler überprüft, um das geeignete Profil ohne Zeitverlust zu erreichen. Unterstützend kann dazu im ersten Jahr ein Förderpool eingesetzt werden, der max. 1 Jahreslektion pro1. Profil B-Klasse umfasst. In kleineren Schulorten umfasst dieser Pool max. 2 Jahreslektionen.
Art. 16 Unterrichtszeit
Die wöchentliche Unterrichtszeit für die einzelnen Klassen setzt sich gemäss nachstehender Lektionentafel zusammen. Eine Lektion entspricht 45 Minuten. Klasse1. 2. 3. Profil Profil Profil A Profil B Fachbereiche Obl WF Obl WF Sprachen – Deutsch 4 4 4 6 – Französisch 3–4* 3–4* 3–4 3–4 – Englisch 2–3 2–3 mind. 3 3–4 3–4 – Italienisch 3 3 *Ersatzprogramm 3–4 3–4 – Mathematik 5–6 5–6 6 6 – technisches Zeichnen 1–2 1–2 Natur, Mensch, Gesellschaft – Lebenskunde – Berufliche Orientierung 2 2 1–2 1–2 – Ethik, Religionen, Gemeinschaft – Natur und Technik 2 2–3 2 2 2 2 – Räume, Zeiten, Gesellschaften 3 2 4 4 – Medien und Informatik 1 1 1–2 1–2 Musik, Gestalten, Sport – Musik 1 1 1–2 1–2 – Bildnerisches Gestalten 2 2 2
– Textiles und Techn. Gestalten 3 2–3 2–3 – Wirtschaft, Arbeit, Haushalt 4 2–4 2–4 – Bewegung und Sport 3 3 3 3 – Projektunterricht/Profilbildung 2–3 2–3 – Flexible Lektionen 3 3 26 8–10 25 9–11 Verbindliche Lektionenzahl 34 34 34–36 34–36 Obl = Obligatorische Lektionen WF = Wahlfachangebot * Profil A: Französisch obligatorisch; Profil B: Französisch Wahlfach oder Ersatzprogramm. Das Ersatzprogramm Französisch wird primär für Deutsch und Mathematik eingesetzt. Ein Einsatz ist auch für den Bereich «Gestalten» möglich. 2 Die flexiblen Lektionen können auf der Grundlage eines vom Kanton bewilligten Konzepts zur bedarfsgerechten individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler eingesetzt werden (z.B. klassenübergreifend). Ohne Konzept sind anstelle der flexiblen Lektionen die kursiv und fett gedruckten Lektionenzahlen verbindlich.
Die Abteilung Schulcontrolling regelt Einzelheiten zur Umsetzung der Lektionentafel und kann zeitlich befristete Ausnahmen von der Lektionentafel bewilligen.
Für den Religionsunterricht stellt die Schule den Landeskirchen innerhalb der Unterrichtszeit eine Lektion zur Verfügung. Der Schulrat kann eine Lösung mit Religionstagen oder -halbtagen anstelle von Einzellektionen bewilligen. Zusätzlich können die Landeskirchen in Absprache mit den Schulen bis zu 15 Lektionen für religiöse Bildung beanspruchen. Der Religionsunterricht und die Zusatzlektionen werden von den Landeskirchen organisiert und finanziert.
Art. 17 14 Verteilung der Unterrichtszeit
Die Unterrichtszeit ist grundsätzlich auf neun Halbtage zu verteilen und um die Wochenmitte durch einen schulfreien Nachmittag zu unterbrechen. Die tägliche Maximalbelastung der Schülerinnen und Schüler wird auf neun Lektionen bzw. mit dem Fach Wirtschaft, Arbeit, Haushalt auf zehn Lektionen festgelegt. In begründeten Fällen kann die Abteilung Schulcontrolling Ausnahmen bewilligen.
Art. 18 15 Wechsel zu einer anderen Organisationsform
Der Bezirksrat kann einen Wechsel zu einer anderen Organisationsform beschliessen. Er legt die Organisationsform auf Antrag des Schulrates fest. Die Lehrerschaft ist vorgängig anzuhören.
Die Einführung einer neuen Organisationsform beginnt mit einem Vorbereitungsjahr und wird von einer Basisgruppe vorbereitet.
Ist eine neue Organisationsform eingeführt, gilt diese mindestens für sechs Jahre.
Art. 19 16 Abschlussjahr
Das Abschlussjahr der obligatorischen Schulzeit bereitet auf die weitere berufliche oder schulische Laufbahn vor und erfordert erweiterte Möglichkeiten in der methodisch-didaktischen Gestaltung.
Die Wahlfächer und Wahlpflichtfächer können profil- und klassenübergreifend durchgeführt werden.
Im Rahmen der geltenden Lektionentafel können bis 15% der Unterrichtszeit für den interessenspezifischen Projektunterricht eingesetzt werden. Dieser wird in der Regel mit einer Abschlussarbeit beendet.
V. Schlussbestimmungen
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Weisungen treten auf das Schuljahr 2006/07 in Kraft.17
Mit ihrem Inkrafttreten werden folgende Erlasse aufgehoben: – Weisungen über die Führung von Kindergärten vom3. April 197418 – Weisungen über die Einführungsklassen vom3. Februar 198819 – Weisungen über die Unterrichtsfächer und den Lehrplan an der Primarschule vom18. März 199320 – Weisungen über die Lehrmittel an der Volksschule vom18. Dezember 197421 – Weisungen zur Orientierungsschule vom5. Juni 200222
Die Weisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.