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Mittelschulverordnung (MSV)

Mittelschulverordnung (MSV)1 (Vom 11. August 2009) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 25 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 20. Mai 2009 (MSG),2 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Departement

Das Bildungsdepartement ist das zuständige Departement; es nimmt für den Regierungsrat und den Erziehungsrat die Aufsicht über das Mittelschulwesen wahr.

Art. 2 Amt für Mittel- und Hochschulen

Das Amt für Mittel- und Hochschulen ist das zuständige Amt.

Art. 3 Dauer der Mittelschulausbildungen

Die Dauer der Maturitätsschule beträgt vier Jahre.

Die Dauer der Fachmittelschule beträgt drei Jahre, mit anschliessender Fachmaturität beträgt sie je nach Berufsfeld dreieinhalb oder vier Jahre.

Art. 4 Schulübergreifende Weiterbildungsanlässe

Das Amt für Mittel- und Hochschulen kann in Zusammenarbeit mit Dritten Weiterbildungsveranstaltungen für Mittelschullehrpersonen organisieren oder diesen die Teilnahme an ausserkantonalen Kursen bewilligen.

Das Amt oder die Schulleitung können Veranstaltungen obligatorisch erklären und die Lehrpersonen zur Teilnahme verpflichten.

II. Qualitätsbestimmungen

Art. 5 Rahmenkonzept

Der Regierungsrat erlässt auf Antrag des Erziehungsrats ein Rahmenkonzept zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung.

Art. 6 Zuständigkeiten

Der Erziehungsrat ist für den Vollzug und die Umsetzung der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung innerhalb des Rahmenkonzepts zuständig. Er erlässt nähere Weisungen und übt die Aufsicht aus.

Die Mittelschulen setzen die Qualitätskonzepte gemäss Vorgaben des Erziehungsrats um.

Art. 7 Formen der Evaluation

Die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Mittelschulen umfassen interne und externe Evaluationen.

Die interne Evaluation wird in Form von Selbstevaluationen durch die Mittelschulen durchgeführt.

Die externe Evaluation wird in Form von Fremdevaluationen im Auftrag des Erziehungsrats durch eine anerkannte Fachstelle durchgeführt.

Die Kosten für externe Evaluationen trägt der Kanton.

III. Schulgelder, Gebühren

Art. 8 Schulgeld und Kursgebühren

Das Schulgeld für den Regelunterricht an den kantonalen Mittelschulen beträgt für

  • a) Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Schwyz Fr. 700.-- pro Schuljahr,

  • b) Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz Fr. 3 500.-- pro Schuljahr.

Für Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, mit denen der Kanton Schwyz ein Schulgeldabkommen abgeschlossen hat, wird das gleiche Schulgeld erhoben wie für Schwyzer Schülerinnen und Schüler.

Die Kursgebühren für fakultative Unterrichtsangebote werden pro Semester wie folgt festgelegt:

  • a) Instrumentalunterricht (pro halbe Lektion) Fr. 300.-- bis Fr. 500.--,

  • b) Freifächer (eine bis drei Lektionen) Fr. 50.-- bis Fr. 200.--,

  • c) Spezialunterrichtsangebote je nach Aufwand.

Art. 9 Prüfungsgebühren

Die Gebühren für die Abschlussprüfungen an allen Mittelschulen werden wie folgt festgelegt:

  • a) Maturitätsprüfung Fr. 200.--,

  • b) Fachmittelschulausweis Fr. 200.--,

  • c) Fachmaturitätsprüfung Fr. 200.--.

Die Mittelschulen haben 70 % der Prüfungsgebühren vor Beginn der Prüfungen dem Amt für Finanzen zu überweisen, unter gleichzeitiger Information des Bildungsdepartements.

Die Gebühr für eine ausserordentliche Aufnahmeprüfung oder für den Aufwand, der entsteht, wenn sich jemand während der Aufnahmeprüfung zurückzieht oder nach derselben auf den Mittelschuleintritt verzichtet, beträgt Fr. 100.--.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 10 Kursgebühren für fakultative Unterrichtsangebote (§ 8 Abs. 3)

Die kantonalen Mittelschulen haben die Kursgebühren für fakultative Unterrichtsangebote auf das Schuljahr 2010/11 an die Vorgaben gemäss § 8 Abs. 3 anzupassen.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Gesetzgebung über die Mittelschulen (Mittelschulstatut) vom1. Oktober 19735 aufgehoben.

Art. 12 Veröffentlichung, Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den1. August 2009 in Kraft. 6

Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.