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Gesetz über die Motorfahrzeugabgaben
Gesetz über die Motorfahrzeugabgaben1 (Vom 20. April 2011)2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gleichstellung
Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz bezieht sich auf alle Motorfahrzeuge, die der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr unterstehen.
Der Kanton erhebt für alle diese Motorfahrzeuge, die ihren Standort auf Kantonsgebiet haben und zum Verkehr zugelassen sind, Steuern und Gebühren.
Art. 3 Ausnahmen
Für Motorfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung weder Ausweis noch Kontrollschilder benötigen, sowie für Motorfahrräder werden keine Steuern erhoben.
Von der Besteuerung ausgenommen sind auch Motorfahrzeuge:
a) des Bundes und seiner Anstalten, soweit das Bundesrecht sie von den Abgaben befreit;
b) des Kantons;
c) der Bezirke und Gemeinden, soweit sie unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden.
Motorfahrzeuge des Bundes und seiner Anstalten, bei denen sich der Umfang der Steuerpflicht aufgrund ihres Einsatzortes und ihres Verwendungszweckes nur mit unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand erheben lässt, können auf der Grundlage der Steuerbemessung nach diesem Gesetz pauschal besteuert werden.
Art. 4 Grundsätze der Besteuerung
Die Ausgestaltung der Steuer erfolgt nach den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung.
Es ist auf Bemessungskriterien abzustellen, die mit der Strassenbelastung in einem vernünftigen Verhältnis stehen, eine nachhaltige Finanzierung des Baus und Unterhalts von Strassen ermöglichen und Anreize zum Einsatz energie- und umwelteffizienter Motorfahrzeuge schaffen.
II. Steuersubjekt
Art. 5 Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist der Motorfahrzeughalter.
Art. 6 Steuererlass
Das zuständige Departement kann die Steuern ganz oder teilweise erlassen für Motorfahrzeuge, die:
a) für den fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr eingesetzt werden;
b) ausschliesslich oder vorwiegend für den Transport von Behinderten verwendet werden.
Art. 7 Steuerperiode
Die Motorfahrzeugsteuer wird für das laufende Kalenderjahr zum Voraus erhoben. Auf Verlangen der steuerpflichtigen Person kann sie unter Erhebung eines Zuschlages in zwei Raten entrichtet werden. Der Regierungsrat legt die Höhe des Zuschlages fest.
Die Steuerpflicht beginnt an dem Tag, an dem der Motorfahrzeughalter gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung zur Einholung des Kontrollschildes verpflichtet ist.
Die Steuerpflicht endet am Tage der Hinterlegung des Kontrollschildes.
Der Steuerbetrag ist auf den Franken zu runden.
III. Steuerbemessung
Art. 8 Grundsatz
Die Steuern für leichte und schwere Personenwagen, leichte Motorwagen und Kleinbusse werden nach der Leistung in Kilowatt (kW) und dem Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis bemessen.
Für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motorräder und Kleinmotorräder bildet die Leistung in Kilowatt (kW) die Bemessungsgrundlage.
Für die übrigen Fahrzeugarten ist das Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis für die Besteuerung massgebend.
Art. 9 Besteuerung nach Leistung über Gesamtgewicht
Die jährlichen Steuern für Motorfahrzeuge, die nach Leistung (kW) über Gesamtgewicht (kg) besteuert werden, werden nach folgender Formel berechnet: Leistung 0.9
a) Steuerbetrag = × Steuerindex Gesamtgewicht 0.05
b) Der Steuerindex beträgt7.125 Punkte und ist durch den Kantonsrat nach
Art. 15 anzupassen.
2 Die jährliche Mindeststeuer beträgt Fr. 160.--.
Art. 9a Besteuerung nach Leistung oder nach Gesamtgewicht
Die jährlichen Steuern für Motorfahrzeuge, die nach Leistung (kW) oder nach Gesamtgewicht (kg) besteuert werden, sind nachfolgender Formel zu berechnen:
a) Steuerbetrag = (Grundsteuer + Zuschläge) · Steuerindex
b) Der Steuerindex beträgt 0.75 Punkte und ist durch den Kantonsrat nach § 15 anzupassen.
Art. 10 7 Grundsteuer und Zuschläge nach Leistung
Die Grundsteuer und die Zuschläge für Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, die nach Leistung besteuert werden, betragen:
a) Grundsteuer bis 11 kW Fr. 83.--
b) Zuschlag je volles oder angebrochenes kW Fr.2.--
c) Zuschlag für Seitenwagen Fr. 40.-- 2 Für Kleinmotorräder und für Leichtmotorfahrzeuge wird nur eine Grundsteuer von Fr. 33.-- erhoben.
Art. 11 8 Grundsteuer und Zuschläge nach Gesamtgewicht
Die Grundsteuer und die Zuschläge für Motorfahrzeuge, die nach Gesamtgewicht besteuert werden, betragen:
a) Grundsteuer bis 1 000 kg Gesamtgewicht Fr. 160.--
b) Zuschlag je weitere 250 kg Gesamtgewicht bis 4 000 kg Gesamtgewicht Fr. 40.--
c) Zuschlag je weitere 500 kg Gesamtgewicht – bis 8 000 kg Gesamtgewicht Fr. 45.-- – bis 18 000 kg Gesamtgewicht Fr. 50.-- – über 18 000 kg Gesamtgewicht Fr. 30.--
Die Grundsteuer und die Zuschläge gemäss Abs. 1 werden für die folgenden Sonderkategorien reduziert, wobei die Mindeststeuer Fr. 30.-- beträgt:
a) gewerbliche Traktoren auf 60%
b) Sachen- und Personentransport-, Wohn- und Sportgeräte-, Motorrad- und Kleinmotorradanhänger sowie Anhänger, deren Aufbau als Nutzraum dient auf 45%
c) Sattelanhänger auf 40%
d) gewerbliche Motoreinachser und Motorkarren sowie Arbeitsmaschinen auf 25%
e) landwirtschaftliche Traktoren auf 20%
f) übrige landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitskarren und Arbeitsanhänger auf 10%
Art. 12 9
§ 12
Art. 13 Kollektivschilder
Die jährlichen Steuern für Kollektivschilder betragen für:
a) Motorwagen Fr. 630.--
b) Motorräder Fr. 150.--
c) Kleinmotorräder Fr. 55.--
d) landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Fr. 155.--
e) Arbeitsmotorfahrzeuge Fr. 315.--
f) Anhänger Fr. 195.--
Art. 14 Wechselschilder
Für Motorfahrzeuge mit Wechselschild wird die jährliche Steuer für das Motorfahrzeug bzw. den Anhänger mit dem höchsten Ansatz erhoben.
Die zusätzlich zu entrichtenden jährlichen Steuern für Wechselschilder betragen für:
a) Motorwagen Fr. 66.--
b) gewerbliche und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger Fr. 26.--
c) Motorräder und Kleinmotorräder sowie für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge Fr. 20.--
Art. 15 10 Steueranpassung
Der Kantonsrat ist ermächtigt, die Steuern dieses Gesetzes dem Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen, sofern sich dieser Index um mindestens fünf Prozent verändert.
Die Steueransätze entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102.1 Punkten vom Mai 2018 (Basisindex ist Dezember 2015 = 100 Punkte).
Art. 15a Verjährung
Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
Steuerforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
Für den Beginn, den Stillstand und die Unterbrechung der Verjährung sind die Bestimmungen des Steuergesetzes vom9. Februar 200012 sinngemäss anwendbar.
IV. Gebühren
Art. 16 Gebührenerhebung
Für die gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung erforderlichen Prüfungen, Ausweise, Bewilligungen und Kontrollarbeiten erhebt der Kanton Gebühren.
Der Regierungsrat legt die Höhe dieser Gebühren fest.
V. Verwendung des Ertrages
Art. 17 13 Nettoertrag
Der Nettoertrag aus den Steuern und Gebühren nach diesem Gesetz wird für den Bau und Unterhalt der Strassen sowie der Velowege des Alltagsverkehrs verwendet.
VI. Zuständigkeit und Rechtsschutz
Art. 18 Departement
Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht eine andere Zuständigkeit vorsehen, vollzieht das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die Vorschriften dieses Gesetzes.
Art. 19 Beschwerde
Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann gemäss den Bestimmungen der Verwaltungsrechtspflege Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a) Gesetz über die Ermächtigung zur Festsetzung der Motorfahrzeugabgaben vom 28. Oktober 195814;
b) Verordnung über die Motorfahrzeugabgaben vom 30. November 197215.
Art. 21 16 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens17 und wird mit dem Vollzug beauftragt.